Freitag, 8. April 2011

Schadenersatz: BGH entscheidet am 04.05.11 zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Schadenersatz: BGH entscheidet am 04.05.11 zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten 

 

In der Zivilsache VIII ZR 171/10 wird nach der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2011 am 04.05.2001 vom Bundesgerichtshof eine Entscheidung verkündet werden.

Hierzu aus der Pressemitteilung des BGH:

Die Klägerin, eine Tankstellenbetreiberin, verlangt die Erstattung von Kosten, die sie aufgewendet hat, um den Beklagten, einen Kunden, zu ermitteln.

Der Beklagte tankte am 7. März 2008 an der von der Klägerin geführten Selbstbedienungstankstelle an der A8 Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 €. Der Beklagte bezahlte an der Kasse lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 €. Die Parteien haben darum gestritten, ob der Beklagte an der Kasse gefragt worden sei, ob er getankt habe.

Die Klägerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür sind Kosten in Höhe von 137 € angefallen. Zudem begehrt die Klägerin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 € und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 €.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB* zu. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte das in der Aufstellung der betriebsbereiten Zapfsäule liegende Angebot der Klägerin durch die Entnahme des Benzins angenommen habe. Bei einer Selbstbedienungstankstelle habe der Kunde die vertragliche Nebenpflicht, die getätigte Betankung durch Angabe der benutzten Zapfsäule an der Kasse anzumelden. Diese Nebenpflicht habe der Beklagte schuldhaft verletzt. Daneben stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aber auch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB** sei eine Mahnung für den Verzugseintritt entbehrlich, denn bei Selbstbedienungstankstellen sei dem Gläubiger die Identität des Schuldners regelmäßig unbekannt und nicht ohne weiteres zu ermitteln, so dass die Zusendung einer Mahnung den Gläubiger vor erhebliche Probleme stelle. Der Anspruch der Klägerin bestehe auch in der geltend gemachten Höhe, insbesondere stünden die Detektivkosten nicht außer Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Tankbetrages.

 

Der Entscheidung ging auf die Klage ein Urteil des AG Rosenheim  vom 13. August 2009 – 9 C 2095/08 und ein Berufungsurteil des LG Traunstein vom 7. Juli 2010 – 5 S 2956/09 - voraus. Auf die Berufung der Klägerin, die von Dr. Herzog Rechtsanwälte geführt wurde, hat das LG Traunstein das klageabweisende Urteil des AG Rosenheim aufgehoben und antragsgemäß verurteilt.  Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Die Entscheidung wird sich voraussichtlich nochmals grundlegend zum Vertagsschluss bei Selbstbedienungstankstellen, den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen vertraglicher Nebenpflichtverletzung, den Voraussetzung für einen Verzugsschaden, insbesondere der Entbehrlichkeit einer Mahnung sowie der Verhältnismäßigkeit von Rechtsverfolgungskosten äußern.

Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften lauten:

*§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

…

**§ 286 BGB: Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

…

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

…

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http://www.drherzog.de/rashayv

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht,

Schlagwörter:
Anwalt,

Dienstag, 5. April 2011

Rosenheim s sicher wie noch nie?-Rückgang der Gesamtzahl der bekannt gewordenen Straftaten - niedrigster Stand seit 7 Jahren!

Rosenheim so sicher wie noch nie? - Rückgang der Gesamtzahl der bekannt gewordenen Straftaten - niedrigster Stand seit 7 Jahren!

 

Soeben ist vom Polizeipräsidium Oberbayern Süd die aktuelle Kriminalitätsstatistik und Verkehrsunfallbilanz 2010 veröffentlicht worden. Die Gesamtzahl der polizeilich bekannt gewordenen Straftaten ging im Vergleich zum Vorjhahr nochmals zurück und erreichte nach der Pressemitteilung vom 04.04.2011 den niedrigsten Stand seit sieben Jahren. Beeinträchtigt würde das nach Mitteilung des PP Oberbayern Süd "positive Gesamtbild" durch die gestiegene Zahl der Gewaltdelikte.

Die Gesamtzahl der Verkehrsunfälle hielt sich bezogen auf das Vorjahr etwa die Waage. Leicht angestiegen sei die Zahl der Verletzten. Mit einem Verkehrstoten blieb die Opferzahl gleich - so die Veröffentlichung. Auf die Quelle, die Veröffentlichung des PP Oberbayern Süd zur Sicherheitslage vom 04.04.2011 wird verwiesen. Einen Link als PDF finden sie hier.

#xng

 

 




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http://www.drherzog.de/ra1sohf

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Rechtspolitik,

Schlagwörter:
Rosenheim,

Freitag, 1. April 2011

Bundesgerichtshof (BGH): Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz fehlender Ankündigung zulässig

Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz

fehlender Ankündigung zulässig

 

Die Beklagte war Mieterin einer im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung des Klägers in Berlin. Mit Schreiben vom 29.09.2008 erhöhte der Kläger die Grundmiete von 338,47 Euro um 120,78 Euro wegen der ihm entstandenen Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls. Der Kläger hatte die Modernisierungsmaßnahme zunächst mit Schreiben vom 09.09.2007 angekündigt. Auf den Widerspruch der Beklagten zog der Kläger seine Modernisierungsankündigung im Februar 2008 zurück, ließ aber dennoch den Fahrstuhl einbauen. Die Beklagte zahlte die Mieterhöhung in der Folgezeit nicht.
Mit seiner Klage begehrt der Vermieter Zahlung des Erhöhungsbetrags für die Monate Juni bis August 2009.

 

Der BGH[1] führt in seiner Entscheidung hierzu aus:

„Zwar werde in Rechtsprechung und Literatur vielfach vertreten, dass eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung unabdingbare Voraussetzung einer späteren Mieterhöhung sei, weil nur dann eine Pflicht des Mieters zur Duldung bestehe. Eine Modernisierungsankündigung sei hier nicht erfolgt, weil der Kläger die zunächst vorgenommene Ankündigung zurückgezogen habe und sich deshalb so behandeln lassen müsse, als sei sie nie erklärt worden. Es sei aber zwischen der Pflicht des Mieters zur Duldung der Modernisierung einerseits und der Pflicht zur Zahlung einer erhöhten Miete nach erfolgter Modernisierung andererseits zu unterscheiden. Die Duldungspflicht diene nur dazu, die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen zu ermöglichen; Arbeiten in der Wohnung des Mieters könnten gegen dessen Willen nur bei Bestehen einer Duldungspflicht durchgesetzt werden. Zweck der Modernisierungsmitteilung sei deshalb allein der Schutz des Mieters bei der Durchführung von Modernisierungen, nicht aber die Beschränkung der Befugnis des Vermieters, die Modernisierungskosten auf den Mieter umzulegen. Dies gelte nicht nur im Fall einer verspäteten Modernisierungsmitteilung, sondern auch dann, wenn eine derartige Ankündigung ganz unterblieben sei.“

 

Der BGH trennt daher klar zwischen der Pflicht zur Duldung der Modernisierung nach §554 BGB, welche nur durch Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme seitens des Vermieters gegenüber dem Mieter erreicht werden kann, und der Pflicht zur Zahlung einer erhöhten Miete nach durchgeführter Modernisierung im Sinne des §559 BGB.

Sinn und Zweck des §559 BGB ist es, den Vermieter nicht von Verbesserungen des vermieteten Wohnraums dadurch abzuhalten, dass dementsprechende Mieterhöhungen ausgeschlossen sind.[2]Gerade davon unabhängig ist die Pflicht, die jeweiligen Modernisierungsmaßnahmen dem Mieter gegenüber spätestens 3 Monate vor Beginn der Maßnahme gem. §554 III BGB hinsichtlich Dauer, Beginn und erwartete Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Zweck der Mitteilungspflicht nach §554 BGB ist danach, dem Vermieter zu ermöglichen, seine Gewährleistungspflichten aus §536 BGB zu erfüllen und den Mieter anzuhalten, derartige Maßnahmen zu dulden.

Es lohnt sich regelmäßig in Streitfällen einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen.

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[1]BGH v. 02.03.2011 Az.:VIII ZR 164/10

[2]Palandt, Kommentar zum BGB, 69. Auflage 2010 § 559 Rn. 1




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http://www.drherzog.de/raxl0ns

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Mietrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht,

Donnerstag, 17. März 2011

Strafrecht: Keine Untreue des Architekten durch zweckwidrige Verwendung von Baugeldern bei gleichwertiger Kompensation durch Bauleistungen

Keine Untreue des Architekten / Generalbauunternehmers nach § 266 StGB bei Kompensation durch Bauleistungen

Ein Architekt, der als Generalunternehmer ihm zur Ausführung des Bauvorhabens überlassene Gelder des Auftraggebers zweckwidrige für andere Bauvorhaben verwendet macht sich nicht gem. § 266 StGB strafbar, wenn in das Bauvorhaben Bauleistungen im Wert der zweckwidrige verwendeten Gelder einfließen.

Für eine Strafbarkeit nach § 266 StGB muß ein Vermögensschaden vorliegen.

Bei der Bemessung eines Vermögensnachteils i.S.v. § 266 StGB muss ein schadensausgleichender Wertzuwachs berücksichtigt werden. Hierzu zählen alle Handwerkerleistungen, die der Architekt in eigenem Namen in Auftrag gegeben hat; selbst dann wenn die Handwerkerleistungen vom Architekt noch nicht bezahlt wurden, muß der Wertzuwachs am Bauvorhaben berücksichtigt werden. Auch der Honoraranspruch des Architekten muss in die Gesamtsaldierung mit eingestellt werden.

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http://www.drherzog.de/ravjw09

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Strafrecht,

Schlagwörter:
Rechtsanwalt, Strafrecht,

E10-Gipfel: Konzeptlosigkeit statt Umweltpolitik

 E10-Gipfel: Konzeptlosigkeit statt Umweltpolitik

Die Ergebnisse des E10-Gipfels werden vom ACE Auto Club Europa scharf kritisiert: „Das Spitzengespräch hat für den Verbraucher keine Ergebnisse gebracht. Das große Gerede in dem letztlich nur ein „Weiter so" mit mehr Broschüren vereinbart wurde, bringt dem Verbraucher keine Klarheit. Weder zu Fragen der Preisdifferenz noch zu Fragen der tatsächlichen Umweltvorteile wurden Ergebnisse erzielt. Der Bürger ist stattdessen nur noch mehr verunsichert", zieht Dr. jur. Marc Herzog, Vertrauensanwalt des ACE Auto Club Europa in Rosenheim, sein Fazit.

Die Einführung von E10 war vielleicht lange geplant. Sehr viele Fragen, die die Verbraucher jetzt verunsichern, hätten aber im Vorfeld geklärt werden können. Die nun verabredete „Kommunikationsoffensive" hätte von Anfang an dazu gehören müssen. „Es ist erschreckend, dass bei langfristig geplanten Vorhaben die Verbraucherinformation so wenig berücksichtigt wurde. Eine erfolgreiche Umweltpolitik muss informieren und die betroffenen Autofahrer einbeziehen. Der Autofahrer findet von einem Tag auf den anderen eine neue Benzinsorte an der Tankstelle von der er gar nichts weiß! Die E10-Einführung hat gezeigt, wie man es eben nicht machen kann", so der ACE Vertrauensanwalt.

Unverantwortlich ist aus Sicht des Clubs auch, dass der Verbraucher nach wie vor mit seinen Problemen allein gelassen wird: „Es kann nicht sein, dass sich die Verantwortlichen die Schuld zuspielen und der Verbraucher an der Zapfsäule dafür bezahlen muss", so Dr. Herzog.

 




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http://www.drherzog.de/rah1rgv

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Rechtspolitik,

Schlagwörter:
Recht, Rechtsanwalt, Verkehr,

Freitag, 11. März 2011

Bundesgerichtshof bestätigt erneut: Lügendetektor ist (immer noch) unzulässig

Der Lügendetektortest ist nach wie vor kein taugliches Beweismittel im Strafprozess. Der Antrag der Verteidigung auf Durchführung einer freiwilligen wissenschaftlichen polygraphischen Untersuchung (sog. Lügendetektortest) muss nicht nach Maßgabe der Zu-rückweisung eines Beweisantrages erfolgen, da es sich insoweit nicht um den Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu einer bestimmten Beweistatsache handelt, sondern lediglich um eine vorgeschaltete Untersuchung des Angeklagten unter Einsatz eines Polygraphen. Ein solcher ist aber nach wie vor im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässig, da die grundsätzlichen Einwände uneingeschränkt weiter bestehen. Es besteht nach wie vor keinerlei Veranlassung, diese Methode als wissenschaftlich fundiert und ergebnissicher anzusehen.   BGH, Beschl. v . 30.11.2010 - 1 StR 509/10


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http://www.drherzog.de/ra4b1s8

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Rechtspolitik, Strafrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Rechtsanwälte, Rechtsanwalt, Strafrecht,

Schadensersatz beim Unfall: vor 6 Monaten keine fiktive Abrechnung bis Wiederbeschaffungsaufwand

Bei Weiterverkauf eines unfallgeschädigten Fahrzeugs vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist ist keine fiktive Schadensabrechnung möglich. Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.   BGH, Urt. v . 23.11.2010 - VI ZR 35/10


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http://www.drherzog.de/ra7df9x

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht, Verkehrsunfallrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rechtsanwalt, Unfall,