Mittwoch, 8. Juni 2011

Geblitzt in Österreich! - Was tun gegen eine Strafverfügung?

Geblitzt in Österreich! - Was tun gegen eine Strafverfügung? Die Strafverfügung In folgenden Fällen kann die Behörde durch eine Strafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 365 Euro festsetzen: •Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht (z.B. Organe der Bundespolizei oder Organe der Straßenaufsicht) oder einer Militärwache aufgrund eigener Wahrnehmungen oder aufgrund eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird. •Wenn das strafbare Verhalten aufgrund automatischer Überwachung (z.B. Radarüberwachung, Section Control) festgestellt wird. Eine Strafverfügung ist immer an eine natürliche Person gerichtet. Sie können eine Strafverfügung erhalten, wenn Sie beispielsweise eine Geschwindigkeitsbeschränkung mehr als nur in geringem Maße überschritten haben. Zustellung Die Zustellung der Strafverfügung erfolgt zu eigenen Handen. Als Tag der Zustellung gilt der Tag der persönlichen Übergabe durch die Zustellerin/den Zusteller (z.B. Briefträgerin/Briefträger). Wenn die Strafverfügung nicht persönlich übergeben werden kann, ist diese bei der zuständigen Geschäftsstelle (z.B. Postamt), dem Gemeindeamt oder der Behörde zu hinterlegen. Die Strafverfügung wird dort mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten – sie gilt mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Achtung 2-Wochen-Frist! Gegen die Strafverfügung können Sie binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruch kann sich gegen folgende Punkte richten: •Das Ausmaß bzw. die Art der Strafe •Die Kostenentscheidung oder •Den Schuldspruch Hinweis: Wird im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß bzw. die Art der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, bleibt die Strafverfügung in Kraft. Die Behörde hat in diesem Fall über den Einspruch zu entscheiden und die Strafverfügung allenfalls abzuändern. Ist der angefochtene Teil der Strafverfügung Gegenstand des Verfahrens, werden die nicht angefochtenen Teile, insbesondere der Schuldspruch, rechtskräftig. Sie müssen den Einspruch bei der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, einbringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wird der Einspruch rechtzeitig erhoben, ist die Strafverfügung gegenstandlos und es wird das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. In diesem darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Wird kein Einspruch erhoben, wird die Strafverfügung rechtskräftig und kann vollstreckt werden. www.drherzog.de


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra4pyuj

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Bußgeldrecht, Straßenverkehrsrecht,

Schlagwörter:
Recht, Rechtsanwalt, Verkehr,

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