Sonntag, 13. Februar 2011

Schadenersatz beim Unfall: fiktive Reparaturkosten bei Teilreparatur nur bei 6 Monaten Weiternutzung

Bei Weiterverkauf eines unfallgeschädigten Fahrzeugs vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist ist keine fiktive Schadensabrechnung möglich. Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.   BGH, Urt. v . 23.11.2010 - VI ZR 35/10


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http://www.drherzog.de/ravqdwt

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht, Unfallregulierung, Verkehrsunfallrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim, Unfall,

Freitag, 4. Februar 2011

EU-Führerschein: Tschechische Behörde widerruft Fahrerlaubnisse - Deutsche ?Führerscheintouristen? haben juristisches Nachspiel zu erwarten

EU-Führerschein: Tschechische Behörde widerruft Fahrerlaubnisse - Deutsche „Führerscheintouristen“ haben juristisches Nachspiel zu erwarten

 

Nach einer Mitteilung von vom 27.01.2011 auf www.n-tv.de sollen zahlreiche Deutsche, die in der tschechischen Stadt Nepomuk ihren Führerschein gemacht haben, mit einem juristisches Nachspiel zu rechnen haben. Die Verwaltung der westböhmischen Stadt will ca. 130 Führerscheine wieder einziehen lassen, weil bei der Erteilung der Fahrerlaubnis angeblich Bestechungsgelder geflossen seien.

Die Stadtverwaltung NEPOMUK (CZ) soll Widerrufs-/Rücknahmebescheide für bereits ausgestellte (tschechische) Führerscheine erlassen haben.

Grund für die Widerrufs-/Rücknahmebescheide sei, dass v.a. auch deutsche Bürger in den letzten Jahren im Zuständigkeitsbereich der Stadtverwaltung Nepomuk durch Bestechung und unter Vorlage fingierter Studien- und Aufenthaltsbescheinigungen unrechtmäßig eine tschechische Fahrerlaubnis erworben haben. Demnach seien, diese Fahrerlaubnisse zu widerrufen und die Führerscheine einzuziehen.

 

Die für den Wohnsitz der „Führerscheintouristen“ zuständigen Polizeidienststellen und

Fahrerlaubnisbehörden sollen informiert werden. Es müsse vor weiteren Maßnahmen erst zugewartet werden, bis die Bescheide in Bestandskraft erwachsen sind.

Stünde fest, dass ein ausländischer Widerrufs-/Rücknahmebescheid bestandskräftig geworden sei, wäre der Betroffene nicht mehr Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis, sondern lediglich Besitzer eines (ungültigen) Führerscheins. Der Betroffene habe mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die (ausländische) ausstellende Behörde dann sein Recht verloren, (auch) im Inland ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug zu führen.

Wer ohne gültige Fahrerlaubnis ein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeug führt, macht sich strafbar der Straftat (Vergehen) des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ nach § 21 StVG.

 

Der Entzug/die Aberkennung der Fahrerlaubnis würde – so die Mitteilung – auch in Register „ZEVIS“ (Zentrale Verkehrs-Informationssystem des deutschen Kraftfahrt- Bundesamtes) eingetragen.

Des Weiteren sei auch im Falle dass der Betroffene den Verlust oder ein sonstiges Abhandenkommen des Führerscheins geltend mache vorgesehen, seitens der anordnenden Behörde (insbesondere durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) den tatsächlichen Verbleib des Führerscheins weiter zu prüfen.

 

Die Führerscheine würden auch im polizeilichen Fahndungsbestand ausgeschrieben.

 

Auch bei der Stadtverwaltung im tschechischen Stribro sei ein weiteres, gleichgelagertes Verfahren anhängig, bei dem es nach vorläufigen Erkenntnissen um ca. 1.500 tschechische Fahrerlaubnisse gehen soll, die auch v.a. von in Deutschland lebenden Bürgern dort unrechtmäßig erworben wurden.

 

Es ist sicher davon auszugehen, dass weitere tschechische Stadtverwaltungen die Rechtmäßigkeit von Fahrerlaubniserteilungen überprüfen werden.

Hier wird auf die „Führerscheintouristen“, die Opfer unlauterer Anbieter wurden noch viel Ärger zukommen. Es lohnt sich, bei einem spezialisierten Rechtsanwalt Rechtsrat einzuholen.

www.drherzog.de

  




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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Führerschein, Recht, Rosenheim,

Sonntag, 30. Januar 2011

Mehr Verbraucherschutz: Gesetz über Teilzeit-Wohnrechtsverträge (Timesharing) verkündet

Gesetz über Teilzeit-Wohnrechtsverträge (Timesharing) verkündet Das Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge wurde im BGBl. I 2011, 34 ff. vom 24. Januar 2011 Nr . 2 verkündet. Es tritt am 23. Februar 2011 in Kraft. Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2008/122/EG in deutsches Recht umgesetzt. Zu diesem Zweck werden in erster Linie die §§ 481 bis 486 BGB neu gefasst. Damit werden nunmehr neue, bislang nicht geregelte Urlaubsprodukte oder solche, bei denen der Verbraucherschutz bislang unterlaufen wurde, erfasst. Künftig sollen die verbraucherschützenden Vorschriften bereits bei Teilzeit-Wohnrechten von mehr als einem Jahr greifen, während bisher eine Laufzeit von mindestens drei Jahren verlangt wird. Neu erfasst werden zudem Teilzeit-Nutzungsrechte an beweglichen Unterkünften wie Hausbooten oder Wohnmobilen, Vermittlungsverträge sowie Mitgliedschaften in Tauschsystemen über Teilzeit-Wohnrechteverträge und sogenannte langfristige Urlaubsprodukte, bei denen es um Preisnachlässe oder ande-re Vergünstigungen im Zusammenhang mit einer Unterkunft für die Dauer von mehr als einem Jahr geht (z.B. Mitgliedschaft in sogenannten Reise-Rabatt-Clubs). Verbraucher erhalten künftig bei all diesen Verträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Den Unternehmer treffen verstärkte Informationspflichten.


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Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Rechtspolitik, Zivilrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rechtsanwälte, Rechtsanwalt, Rosenheim,

Samstag, 29. Januar 2011

6. Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung verkündet: Beschränkte Gültigkeit der Führerscheindokumente von 15 Jahren ab 19.1.2013

Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung verkündet: Die Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßen-verkehrsrechtlicher Vorschriften wurde im BGBl. I 2011, 3 ff. vom 17. Januar 2011 Nr . 1 ver-kündet. Sie tritt am 19. Januar 2013 in Kraft. Die Verordnung setzt EU-Vorgaben in nationa-les Recht um und enthält Neuregelungen im Bereich des Fahrerlaubnisrechts. Unter anderem sieht sie die Befristung des Führerscheindokuments auf eine Gültigkeitsdauer bis 15 Jahre vor, wobei lediglich das Führerscheindokument, nicht jedoch das Recht der Fahrerlaubnis befristet ist. Die Verlängerung wird nicht von Eignungsüberprüfungen gesundheitlicher oder sonstiger Art abhängig gemacht.


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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Rechtspolitik,

Schlagwörter:


Unfallregulierung: Sofortige Fälligkeit der Reparaturkosten zum Unfallzeitpunkt

Zwar keine BGH-Entscheidung, aber doch klare Worte des AG Mannheim: Die Reparaturkosten eines unfallgeschädigten Pkw werden im Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung fällig. Eine sich daran anschließende sechsmonatige Weiterbenutzung des Fahrzeugs hat darauf keinen Einfluss, sie ist lediglich ein Indiz zugunsten des Geschädigten beim Nachweis seines Integritätsinteresses. Während des Zeitraums der Weiterbenutzung besteht zugunsten des Schädigers beziehungsweise Versicherers kein Zurückbehaltungsrecht. Will er den Eintritt des Verzuges vermeiden, muss er die Reparaturkosten unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Nur so wird vermieden, dass der Geschädigte gezwungen ist, die Reparatur entschädigungslos vorzufinanzieren. AG Mannheim, Beschluß vom 25.11.2010 - 3 C 303/10


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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht, Unfallregulierung, Verkehrsrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim, Unfall, Verkehr,

Unfallregulierung: Ersatz von Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswertes nach BGH möglich

Mehr als 130 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten können nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt. Er hat aber keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts. Denn Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, können bis zur sogenannten 130-Prozent-Grenze nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. BGH, Urteil vom 14.12.2010 - VI ZR 231/09


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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Unfallregulierung,

Schlagwörter:
Anwalt, Dr. Herzog, Rechtsanwalt, Unfall, Verkehr,

Wertgrenze für Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr liegt bei 750 ?

Wertgrenze für Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr liegt bei 750 € Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist im Hinblick auf die Wertgrenze rechtmäßig, wenn der Verurteilte an den betroffenen Fahrzeugen einen jeweiligen Schaden in Höhe von 800 € und mehr verursacht hat. Eine Gefährdung für fremde Sachen von bedeutendem Wert reicht zur Tatbestandserfüllung nur aus, wenn auch der konkret drohende Schaden bedeutenden Umfangs war. Die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert liegt bei 750 €. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 4 StR 245/10


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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Straßenverkehrsrecht, Strafrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rechtsanwalt, Rosenheim, Verkehr,