Mittwoch, 25. Mai 2011

Kein Schmerzensgeld von Träger der Schule für Schüler

Kein Schmerzensgeld von Träger der Schule für Schüler bei Schulunfall (Verletzung durch nicht montierten Heizkörper) Nach § 2 Nr. 8 b SGB VII ist ein Schüler einer Schule gesetzlich unfallversichert. Ein Anspruch auf Ersatz von Personenschäden gegen den Rechtsträger der Schule, ergibt sich aufgrund der gesetzlichen Unfallversicherung allein aus § 104 SGB VII. Gem. § 104 I SGB VII sind „Unternehmer" den Versicherten, die für ihre „Unternehmen" tätig sind oder zu ihren „Unternehmen" in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 II Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Das Gesetz gewährt daher nur einen Anspruch auf Personenschäden gegen den Rechtsträger der Schule, wenn dieser einen Unfall entweder vorsätzlich herbeigeführt hat, oder ein sogenannter Wegeunfall vorliegt. Geschieht der Schaden in der Schule anlässlich einer Zwischenstunde durch einen umkippenden, nicht fest montierten Heizkörper, handelt es sich auch nicht um einen sog. „Wegeunfall" im Sinne des § 8 II Nr. 1-4 SGB VII. Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung der nach § 8 II Nr. 1-4 SGB VII versicherten Wege von anderen Wegen, die der Versicherte zurücklegt, ist der Ort der Tätigkeit. Dieser wird definiert als Ort, an dem der Versicherte seine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit tatsächlich verrichtet. Tätigkeitsort ihdes Schüler ist regelmäßig das Schulgelände Eine Haftung und ein damit verbundener Anspruch im Sinne von §104 SGB VII besteht daher nicht. Abweichend vom Wortlaut „Personenschaden" werden im Rahmen dieses gesetzlichen Haftungsausschlusses nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Ansprüche auf Schmerzensgeld erfasst (BGHZ 3, 302ff; LAG Schleswig-Holstein v. 19.01.2011 Az.: 3 Sa 495/10). Auch eine bereits deswegen erhobene Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht wurde mangels verfassungsrechtlicher Bedenken zurückgewiesen (vgl. Entscheidung BVerfGE 34, 118 ff.).


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ravcdq4

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:


Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim,

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