Mittwoch, 18. Mai 2011

Unfall: 4 Wochen Zeit reichen für eine Regulierung durch die Haftpflichtversicherung

Unfall: 4 Wochen Zeit reichen für eine Regulierung durch die Haftpflichtversicherung

Immer wieder wird der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung vertröstet. Vor einer Zahlung müßten noch weitere Rechcherchenbetrieben werden. Hier fehlt eine Mittelung des eigenen Versicherungsnehmers, dort will die Versicherung noch Akten von der Polizei beschaffen. Den Geschädigten hat dies nicht zu interessieren. Er muß nicht länger als vier Wochen auf eine Regulierung warten. 

Nach der herrschenden Rechtsprechung auch des OLG München hat der Versicherer – unabhängig von der Information des Versicherungsnehmers – binnen längstens vier Wochen zu regulieren hat. Widrigenfalls besteht Anlass zur Klageerhebung.

So führt das Saarländische OLG schon in seiner Entscheidung vom 16.11.1990, Az. 3 U 199/89 (vgl. ZfS, 1991, 16) aus, dass ein Zuwarten bis zur Akteneinsicht der Versicherung den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwider laufe. Das AG München hat bereits mit Urteil vom 07.11.1990, Az. 291 C 1697/90 (vgl. ZfS, a.a.O.) klargestellt, dass voller Haftung eine Rechnungsprüfungsfrist der Versicherung von 1 bis 2 Wochen völlig ausreichend ist. Nach dem Urteil des OLG München vom 29.07.2010, Az. 10 W 1789/10 beträgt die notwendige Dauer einer Prüffrist des Versicherers vor der Unfallschadenregulierung maximal 4 Wochen. Die Frist wird  mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Gang gesetzt und kann nach der Lage des Einzelfalls auch kürzer bemessen sein kann.

Erhebt der Anwalt nach Ablauf der Frist Klage, sind bei einer nach Klageerhebung eingegangenen Zahlung auch die weiteren Kosten des Verfahrens von der Versicherung zu tragen. 

www.drherzog.de




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra0dlm4

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Unfallregulierung, Verkehrsunfallrecht,

Schlagwörter:
Recht, Rechtsanwalt, Unfall,

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