Freitag, 10. Juni 2011

Bundesverwaltungsgericht: Keine Punktelöschung nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis

Keine Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) führt. Aufgrund zahlreicher vom Kläger begangener Verkehrsverstöße forderte das Landratsamt Berchtesgadener Land von ihm im Oktober 2005 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; es wies darauf hin, dass bei Nichtvorlage auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfe und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Der Kläger gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen; er verzichtete auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein im Februar 2006 bei der Fahrerlaubnisbehörde ab. Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung erhielt er im September 2006 eine neue Fahrerlaubnis. Da der Kläger im Oktober 2007 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreichte, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Hiergegen wandte er ein, dass wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis die zuvor eingetragenen Punkte zu löschen gewesen seien. Die Vorinstanzen haben ihm mit unterschiedlicher Begründung Recht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen geändert und die Klage abgewiesen. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, ist nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Einer analogen Anwendung steht entgegen, dass der Normgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen hat; somit fehlt es an einer unbewussten Regelungslücke. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es auch keiner erweiternden Auslegung der Löschungsregelung aus Gründen der Gleichbehandlung; die vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG vorgesehene Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist sachlich gerechtfertigt. BVerwG - Urteil vom 3. März 2011 - 3 C 1.10


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/rawtqsn

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Führerschein, Recht,

#Führerschein - Nachweis #Alkoholabstinenz für #MPU: keine Verfälshung des #ETG-Wertes durch andere Lebensmittel

Nachweis Alkoholabstinenz für MPU: keine Verfälshung des ETG-Wertes durch andere Lebensmittel Kann ein positiver EtG-Nachweis durch den Verzehr von bestimmten Lebensmitteln erreicht werden? Nein - so das Ergebnis einer Studie der Uni Bonn. Bis zu 3 Liter alkoholfreies Bier, 2 Liter Saft, 1,3 kg Sauerkraut oder 700 Gramm Bananen nahmen die Testpersonen zu sich. Ergebnis: Nach 24 Stunden lag der Wert stets unter dem aktuellen Grenzwert für Ethylglucuronid. Die Wissenschaftler empfehlen deshalb, den Grenzwert beizubehalten – auch bei Fällen von alkoholbedingtem Führerscheinentzug. Denn angesichts der 24-stündigen Wartezeit zwischen Benachrichtigung und Urinprobe, seien falsche Testergebnisse aufgrund alternativer Alkoholquellen nicht zu erwarten." Quelle: Zeitschrift Blutalkohol, November 2010


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/raln0gl

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Führerschein, Recht,

Mittwoch, 8. Juni 2011

Geblitzt in Österreich! - Was tun gegen eine Strafverfügung?

Geblitzt in Österreich! - Was tun gegen eine Strafverfügung? Die Strafverfügung In folgenden Fällen kann die Behörde durch eine Strafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 365 Euro festsetzen: •Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht (z.B. Organe der Bundespolizei oder Organe der Straßenaufsicht) oder einer Militärwache aufgrund eigener Wahrnehmungen oder aufgrund eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird. •Wenn das strafbare Verhalten aufgrund automatischer Überwachung (z.B. Radarüberwachung, Section Control) festgestellt wird. Eine Strafverfügung ist immer an eine natürliche Person gerichtet. Sie können eine Strafverfügung erhalten, wenn Sie beispielsweise eine Geschwindigkeitsbeschränkung mehr als nur in geringem Maße überschritten haben. Zustellung Die Zustellung der Strafverfügung erfolgt zu eigenen Handen. Als Tag der Zustellung gilt der Tag der persönlichen Übergabe durch die Zustellerin/den Zusteller (z.B. Briefträgerin/Briefträger). Wenn die Strafverfügung nicht persönlich übergeben werden kann, ist diese bei der zuständigen Geschäftsstelle (z.B. Postamt), dem Gemeindeamt oder der Behörde zu hinterlegen. Die Strafverfügung wird dort mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten – sie gilt mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Achtung 2-Wochen-Frist! Gegen die Strafverfügung können Sie binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruch kann sich gegen folgende Punkte richten: •Das Ausmaß bzw. die Art der Strafe •Die Kostenentscheidung oder •Den Schuldspruch Hinweis: Wird im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß bzw. die Art der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, bleibt die Strafverfügung in Kraft. Die Behörde hat in diesem Fall über den Einspruch zu entscheiden und die Strafverfügung allenfalls abzuändern. Ist der angefochtene Teil der Strafverfügung Gegenstand des Verfahrens, werden die nicht angefochtenen Teile, insbesondere der Schuldspruch, rechtskräftig. Sie müssen den Einspruch bei der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, einbringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wird der Einspruch rechtzeitig erhoben, ist die Strafverfügung gegenstandlos und es wird das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. In diesem darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Wird kein Einspruch erhoben, wird die Strafverfügung rechtskräftig und kann vollstreckt werden. www.drherzog.de


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra4pyuj

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Bußgeldrecht, Straßenverkehrsrecht,

Schlagwörter:
Recht, Rechtsanwalt, Verkehr,

Mittwoch, 25. Mai 2011

Kein Schmerzensgeld von Träger der Schule für Schüler

Kein Schmerzensgeld von Träger der Schule für Schüler bei Schulunfall (Verletzung durch nicht montierten Heizkörper) Nach § 2 Nr. 8 b SGB VII ist ein Schüler einer Schule gesetzlich unfallversichert. Ein Anspruch auf Ersatz von Personenschäden gegen den Rechtsträger der Schule, ergibt sich aufgrund der gesetzlichen Unfallversicherung allein aus § 104 SGB VII. Gem. § 104 I SGB VII sind „Unternehmer" den Versicherten, die für ihre „Unternehmen" tätig sind oder zu ihren „Unternehmen" in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 II Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Das Gesetz gewährt daher nur einen Anspruch auf Personenschäden gegen den Rechtsträger der Schule, wenn dieser einen Unfall entweder vorsätzlich herbeigeführt hat, oder ein sogenannter Wegeunfall vorliegt. Geschieht der Schaden in der Schule anlässlich einer Zwischenstunde durch einen umkippenden, nicht fest montierten Heizkörper, handelt es sich auch nicht um einen sog. „Wegeunfall" im Sinne des § 8 II Nr. 1-4 SGB VII. Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung der nach § 8 II Nr. 1-4 SGB VII versicherten Wege von anderen Wegen, die der Versicherte zurücklegt, ist der Ort der Tätigkeit. Dieser wird definiert als Ort, an dem der Versicherte seine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit tatsächlich verrichtet. Tätigkeitsort ihdes Schüler ist regelmäßig das Schulgelände Eine Haftung und ein damit verbundener Anspruch im Sinne von §104 SGB VII besteht daher nicht. Abweichend vom Wortlaut „Personenschaden" werden im Rahmen dieses gesetzlichen Haftungsausschlusses nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Ansprüche auf Schmerzensgeld erfasst (BGHZ 3, 302ff; LAG Schleswig-Holstein v. 19.01.2011 Az.: 3 Sa 495/10). Auch eine bereits deswegen erhobene Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht wurde mangels verfassungsrechtlicher Bedenken zurückgewiesen (vgl. Entscheidung BVerfGE 34, 118 ff.).


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ravcdq4

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:


Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim,

Donnerstag, 19. Mai 2011

EuGH zum EU-Führerschein: Keine Anerkennung einer (neuen) EU-Fahrerlaubnis bei Umgehung des Wohnsitzprinzips

 

EU-Führerschein: Keine Anerkennung einer (neuen) EU-Fahrerlaubnis bei Umgehung des Wohnsitzprinzips

EuGH hält in Entscheidung vom 12.05.2011 (C-184/10) auch bei Ersterwerb der Fahrerlaubnis ohne vorangegangen Entzug am Wohnsitzprinzip fest!

 

Auch bei einem Neuerwerb einer Fahrerlaubnis muss eine Fahrerlaubnis von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden nur anerkannt werden, wenn der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem anderen EU-Mitgliedsstaat gewohnt hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12.05.2011 unter dem Az: C-184/10 nochmals betont, dass zwar von den Mitgliedsstaaten erteilte EU-Führerscheine gegenseitig anzuerkennen sind. Dies gilt aber nicht bei „Führerscheintourismus“, also wenn der Fahrerlaubniserwerber tatsächlich gar keinen Wohnsitz im Ausstellerland innehielt.

Es scheiterte eine Frau aus Bayern mit ihrer Klage vor dem EuGH, die ihren Führerschein in Tschechien zum ersten Mal gemacht hatte Die Klägerin wohnte in Grenznähe und entschied sich, den Führerschein nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in der benachbarten Tschechischen Republik zu erwerben. Ein tatsächlicher Wohnsitz bestand in der tschechischen Republik nie.

Schon mehrfach wurde seit Inkrafttreten der 3. Führerscheinrichtlinie von der Rechtsprechung klargestellt, dass Deutschland einen tschechischen Führerschein nicht anerkennen muss, wenn dem Autofahrer zuvor seine deutsche Erlaubnis entzogen worden war.

Die Klägerin argumentierte aber damit, sie habe sich keine Straftaten und insbesondere auch keine Verkehrsverstöße zuschulden kommen lassen. Der tschechische Führerschein sei ihr erster Führerschein überhaupt. Eine Fahrerlaubnis sei noch nie entzogen worden.

Dies genügte dem EuGH nicht, vom Wohnsitzprinzip abzuweichen. Zwar müssten die EU-Staaten grundsätzlich ihre Führerscheine gegenseitig anerkennen. Die Länder dürften dies aber an die Voraussetzung knüpfen, dass der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem jeweiligen Land gewohnt hat. Bei diesem sogenannten Wohnsitzerfordernis unterscheide die EU-Führerscheinrichtlinie nicht zwischen einer ersten und einer weiteren Fahrerlaubnis. Da die Klägerin nie einen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte, war die dort erteilte Fahrerlaubnis auch nicht anzuerkennen.

 

Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog. LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er ist bundesweit tätig und hilft in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht v.a. auch im Bußgeldrecht, bei Unfallregulierungen und Führerscheinproblemen professionell. Dr. Herzog ist Master of Laws (LL.M.) im Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht.

mehr Infos:

www.drherzog.de -Tel. 08031 / 409988-0

 




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/rauiut1

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht,

Schlagwörter:
Führerschein, Recht, Rechtsanwalt, Rosenheim,

Mittwoch, 18. Mai 2011

Unfall: 4 Wochen Zeit reichen für eine Regulierung durch die Haftpflichtversicherung

Unfall: 4 Wochen Zeit reichen für eine Regulierung durch die Haftpflichtversicherung

Immer wieder wird der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung vertröstet. Vor einer Zahlung müßten noch weitere Rechcherchenbetrieben werden. Hier fehlt eine Mittelung des eigenen Versicherungsnehmers, dort will die Versicherung noch Akten von der Polizei beschaffen. Den Geschädigten hat dies nicht zu interessieren. Er muß nicht länger als vier Wochen auf eine Regulierung warten. 

Nach der herrschenden Rechtsprechung auch des OLG München hat der Versicherer – unabhängig von der Information des Versicherungsnehmers – binnen längstens vier Wochen zu regulieren hat. Widrigenfalls besteht Anlass zur Klageerhebung.

So führt das Saarländische OLG schon in seiner Entscheidung vom 16.11.1990, Az. 3 U 199/89 (vgl. ZfS, 1991, 16) aus, dass ein Zuwarten bis zur Akteneinsicht der Versicherung den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwider laufe. Das AG München hat bereits mit Urteil vom 07.11.1990, Az. 291 C 1697/90 (vgl. ZfS, a.a.O.) klargestellt, dass voller Haftung eine Rechnungsprüfungsfrist der Versicherung von 1 bis 2 Wochen völlig ausreichend ist. Nach dem Urteil des OLG München vom 29.07.2010, Az. 10 W 1789/10 beträgt die notwendige Dauer einer Prüffrist des Versicherers vor der Unfallschadenregulierung maximal 4 Wochen. Die Frist wird  mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Gang gesetzt und kann nach der Lage des Einzelfalls auch kürzer bemessen sein kann.

Erhebt der Anwalt nach Ablauf der Frist Klage, sind bei einer nach Klageerhebung eingegangenen Zahlung auch die weiteren Kosten des Verfahrens von der Versicherung zu tragen. 

www.drherzog.de




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra0dlm4

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Unfallregulierung, Verkehrsunfallrecht,

Schlagwörter:
Recht, Rechtsanwalt, Unfall,

Unfall: Pauschale Kosten für Telefonate etc. bis zu 30 EUR ohne Nachweis erstattungsfähig

 

Unfall: Pauschale Kosten für Telefonate etc. ohne Nachweis erstattungsfähig

Der Unfallgeschädigte kann ohne Nachweis auch pauschale Unfallkosten z.B. für Telefonate, Korrespondenz etc. zwischen 25 – 30 EUR geltend machen. Der Betrag wird von den Gerichten geschätzt. Bislang wurde bei Verkehrsunfällen vom OLG München ohne Nachweis höherer Kosten grundsätzlich eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR für erstattungsfähig gehalten, vgl. hierzu OLG München, NZV 2006, 261;OLG München DAR 2009.

Kürzungen sollten daher auch nicht mit dem häufigen Argument der notwendigen Vorlage von Belegen hingenommen werden.

www.drherzog.de




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra2nt6x

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Unfallregulierung, Verkehrsrecht,

Schlagwörter:
Rechtsanwalt, Rosenheim, Unfall,