Freitag, 10. Juni 2011
Bundesverwaltungsgericht: Keine Punktelöschung nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis
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http://www.drherzog.de/rawtqsn
Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht,
Schlagwörter:
Anwalt, Führerschein, Recht,
#Führerschein - Nachweis #Alkoholabstinenz für #MPU: keine Verfälshung des #ETG-Wertes durch andere Lebensmittel
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http://www.drherzog.de/raln0gl
Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht,
Schlagwörter:
Anwalt, Führerschein, Recht,
Mittwoch, 8. Juni 2011
Geblitzt in Österreich! - Was tun gegen eine Strafverfügung?
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http://www.drherzog.de/ra4pyuj
Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
Rechtsgebiete:
Bußgeldrecht, Straßenverkehrsrecht,
Schlagwörter:
Recht, Rechtsanwalt, Verkehr,
Mittwoch, 25. Mai 2011
Kein Schmerzensgeld von Träger der Schule für Schüler
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http://www.drherzog.de/ravcdq4
Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier
Rechtsgebiete:
Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim,
Donnerstag, 19. Mai 2011
EuGH zum EU-Führerschein: Keine Anerkennung einer (neuen) EU-Fahrerlaubnis bei Umgehung des Wohnsitzprinzips
EU-Führerschein: Keine Anerkennung einer (neuen) EU-Fahrerlaubnis bei Umgehung des Wohnsitzprinzips
EuGH hält in Entscheidung vom 12.05.2011 (C-184/10) auch bei Ersterwerb der Fahrerlaubnis ohne vorangegangen Entzug am Wohnsitzprinzip fest!
Auch bei einem Neuerwerb einer Fahrerlaubnis muss eine Fahrerlaubnis von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden nur anerkannt werden, wenn der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem anderen EU-Mitgliedsstaat gewohnt hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12.05.2011 unter dem Az: C-184/10 nochmals betont, dass zwar von den Mitgliedsstaaten erteilte EU-Führerscheine gegenseitig anzuerkennen sind. Dies gilt aber nicht bei „Führerscheintourismus“, also wenn der Fahrerlaubniserwerber tatsächlich gar keinen Wohnsitz im Ausstellerland innehielt.
Es scheiterte eine Frau aus Bayern mit ihrer Klage vor dem EuGH, die ihren Führerschein in Tschechien zum ersten Mal gemacht hatte Die Klägerin wohnte in Grenznähe und entschied sich, den Führerschein nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in der benachbarten Tschechischen Republik zu erwerben. Ein tatsächlicher Wohnsitz bestand in der tschechischen Republik nie.
Schon mehrfach wurde seit Inkrafttreten der 3. Führerscheinrichtlinie von der Rechtsprechung klargestellt, dass Deutschland einen tschechischen Führerschein nicht anerkennen muss, wenn dem Autofahrer zuvor seine deutsche Erlaubnis entzogen worden war.
Die Klägerin argumentierte aber damit, sie habe sich keine Straftaten und insbesondere auch keine Verkehrsverstöße zuschulden kommen lassen. Der tschechische Führerschein sei ihr erster Führerschein überhaupt. Eine Fahrerlaubnis sei noch nie entzogen worden.
Dies genügte dem EuGH nicht, vom Wohnsitzprinzip abzuweichen. Zwar müssten die EU-Staaten grundsätzlich ihre Führerscheine gegenseitig anerkennen. Die Länder dürften dies aber an die Voraussetzung knüpfen, dass der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem jeweiligen Land gewohnt hat. Bei diesem sogenannten Wohnsitzerfordernis unterscheide die EU-Führerscheinrichtlinie nicht zwischen einer ersten und einer weiteren Fahrerlaubnis. Da die Klägerin nie einen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte, war die dort erteilte Fahrerlaubnis auch nicht anzuerkennen.
Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog. LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er ist bundesweit tätig und hilft in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht v.a. auch im Bußgeldrecht, bei Unfallregulierungen und Führerscheinproblemen professionell. Dr. Herzog ist Master of Laws (LL.M.) im Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht.
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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht,
Schlagwörter:
Führerschein, Recht, Rechtsanwalt, Rosenheim,
Mittwoch, 18. Mai 2011
Unfall: 4 Wochen Zeit reichen für eine Regulierung durch die Haftpflichtversicherung
Unfall: 4 Wochen Zeit reichen für eine Regulierung durch die Haftpflichtversicherung
Immer wieder wird der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung vertröstet. Vor einer Zahlung müßten noch weitere Rechcherchenbetrieben werden. Hier fehlt eine Mittelung des eigenen Versicherungsnehmers, dort will die Versicherung noch Akten von der Polizei beschaffen. Den Geschädigten hat dies nicht zu interessieren. Er muß nicht länger als vier Wochen auf eine Regulierung warten.
Nach der herrschenden Rechtsprechung auch des OLG München hat der Versicherer – unabhängig von der Information des Versicherungsnehmers – binnen längstens vier Wochen zu regulieren hat. Widrigenfalls besteht Anlass zur Klageerhebung.
So führt das Saarländische OLG schon in seiner Entscheidung vom 16.11.1990, Az. 3 U 199/89 (vgl. ZfS, 1991, 16) aus, dass ein Zuwarten bis zur Akteneinsicht der Versicherung den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwider laufe. Das AG München hat bereits mit Urteil vom 07.11.1990, Az. 291 C 1697/90 (vgl. ZfS, a.a.O.) klargestellt, dass voller Haftung eine Rechnungsprüfungsfrist der Versicherung von 1 bis 2 Wochen völlig ausreichend ist. Nach dem Urteil des OLG München vom 29.07.2010, Az. 10 W 1789/10 beträgt die notwendige Dauer einer Prüffrist des Versicherers vor der Unfallschadenregulierung maximal 4 Wochen. Die Frist wird mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Gang gesetzt und kann nach der Lage des Einzelfalls auch kürzer bemessen sein kann.
Erhebt der Anwalt nach Ablauf der Frist Klage, sind bei einer nach Klageerhebung eingegangenen Zahlung auch die weiteren Kosten des Verfahrens von der Versicherung zu tragen.
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Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
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Unfallregulierung, Verkehrsunfallrecht,
Schlagwörter:
Recht, Rechtsanwalt, Unfall,
Unfall: Pauschale Kosten für Telefonate etc. bis zu 30 EUR ohne Nachweis erstattungsfähig
Unfall: Pauschale Kosten für Telefonate etc. ohne Nachweis erstattungsfähig
Der Unfallgeschädigte kann ohne Nachweis auch pauschale Unfallkosten z.B. für Telefonate, Korrespondenz etc. zwischen 25 – 30 EUR geltend machen. Der Betrag wird von den Gerichten geschätzt. Bislang wurde bei Verkehrsunfällen vom OLG München ohne Nachweis höherer Kosten grundsätzlich eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR für erstattungsfähig gehalten, vgl. hierzu OLG München, NZV 2006, 261;OLG München DAR 2009.
Kürzungen sollten daher auch nicht mit dem häufigen Argument der notwendigen Vorlage von Belegen hingenommen werden.
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Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
Rechtsgebiete:
Unfallregulierung, Verkehrsrecht,
Schlagwörter:
Rechtsanwalt, Rosenheim, Unfall,
Freitag, 13. Mai 2011
Fahrerlaubnisrecht / MPU: 10 Jahre sind genug - keine Berücksichtigung alter Verkehrszuwiderhandlungen bei Eintritt der Tilgungsreife von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach 10 Jahren
Fahrerlaubnisrecht / MPU: 10 Jahre sind genug - keine Berücksichtigung alter Verkehrszuwiderhandlungen bei Eintritt der Tilgungsreife von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach 10 Jahren
Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkohol- und Drogeneinfluss bei einem Fahrerlaubnisinhaber anordnen, dass dieser sich begutachten lässt. Es ist dann ein medizinisch-psychologischen Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle vorzulegen („MPU“). Die Fahrerlaubnisbehörde setzt hierzu eine angemessene Frist. Wird innerhalb der Frist das Gutachten nicht vorgelegt, wird die Fahrerlaubnis regelmäßig mit sofortiger Wirkung entzogen. Ist nämlich die Gutachtensanforderung rechtmäßig, kann nach dem Gesetz bei Fristablauf die fehlende Eignung unterstellt werden, § 11 VIII 1 Fahrerlaubnisverordnung.
Für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss müssen mindestens zwei verwertbare Zuwiderhandlungen vorliegen. Eine etwaige Vortat kann aber immer nur dann von der Fahrerlaubnisbehörde berücksichtigt werden, wenn sie verwertbar ist.
Wie lange ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten berücksichtigt werden darf, richtet sich nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung alleine nach den gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen. Insbesondere ist die 10 Jahresfrist in § 29 StVG zu berücksichtigen.
Ist von zwei angeblichen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr eine tilgungsreif und damit nicht mehr verwertbar, ist eine Gutachtensanforderung mangels wiederholter Zuwiderhandlungen nicht rechtmäßig.
Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Delikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist auch bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.
Taten, die im Verkehrszentralregister eingetragen werden, also auch Straftaten sind nach Ablauf der 10-jährigen Tilgungsfrist nicht mehr zu berücksichtigen.
Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog. LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er ist bundesweit tätig und hilft in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht v.a. auch im Bußgeldrecht, bei Unfallregulierungen und Führerscheinproblemen professionell. Dr. Herzog ist Master of Laws (LL.M.) im Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht.
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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht, Verkehrsrecht,
Schlagwörter:
Führerschein, Recht,
Mittwoch, 4. Mai 2011
Sieg in höchster Instanz: BGH bejaht in Grundsatzurteil Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung #xng
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http://www.drherzog.de/ras5ljw
Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
Rechtsgebiete:
Inkasso für Unternehmen, Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht,
Schlagwörter:
Anwalt, Rosenheim,
Dienstag, 19. April 2011
#Wettbewerbsrecht: #Bundesgerichtshof zur Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf #xng
Bundesgerichtshof entscheidet zur Lauterkeit der Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass demäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten muss, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind.
Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.
Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse.
Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.
Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09 wird zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 064/2011 vom 19.04.2011
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http://www.drherzog.de/raiirxu
Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr
Rechtsgebiete:
Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht,
Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim,
#BGH #Markenrecht bestätigt: ATU darf VW Logo nicht weiter nutzen #xng
Bundesgerichtshof entscheidet zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers
Nach einer Pressemitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes darf ATU die Marke des Automobilherstellers nicht weiter nutzen.
Die Pressestelle hat hierzu am 19.04.2011 mitgeteilt:
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.
Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.
Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht.
Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.
Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.
Das Urteil vom 14. April 2011 hat das Aktenzeichen I ZR 33/10
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http://www.drherzog.de/rajivwe
Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr
Rechtsgebiete:
Urheberrecht, Wettbewerbsrecht,
Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim,
Montag, 18. April 2011
BGH Verkehrsunfallflucht: Entfernen von anderem Ort als Unfallort nach Kenntniserlangung von Unfall ist nicht strafbar #xng
BGH Verkehrsunfallflucht: Entfernen von anderem Ort als Unfallort nach Kenntniserlangung von Unfall ist nicht strafbar
BGH zur Verkehrsunfallflucht:
Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis ist kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB
Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 I Nr. 1 StGB.
Der Bundesgerichtshof hält hier fest an seiner Rechtsprechung schon vom 30. August 1978, 4 StR 682/77 bzw. BGHSt 28, 129, 131.
Auch eine Strafbarkeit nach § 142 II Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird. Der BGH schließt sich hier nach wie vor der Entscheidung des BVerfG vom 19. März 2007, 2 BvR 2273/06, NZV 2007, 368 an.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes sieht weiterhin keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt.
Die von der der angefochtenen Entscheidung der Strafkammer des LG Itzehoe getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergaben weder, ob der Angeklagte die Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten - eine touchierende Berührung beider Fahrzeuge - unmittelbar während des Unfallgeschehens bemerkte oder erst bei dem späteren Halt an einer Ampel von dem Geschädigten auf den Unfall hingewiesen wurde. Noch enthielt das Urteil Ausführungen zu der Frage, welche Wegstrecke der Angeklagte bereits zurückgelegt hatte, als er später vom Geschädigten an der Ampel angesprochen wurde.
Nach den Feststellungen blieb daher die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte noch in Unkenntnis des Unfalls den Unfallort verließ.
Der BGH erklärte hierzu erneut:
Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 - 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131). Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (BVerfG, NZV 2007, 368). Entgegen einer in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2008, 107) und Literatur (vgl. Blum, NZV 2008, 495; Laschewski, NZV 2007, 444, 448) vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1992, 327; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 409; OLG Köln, NZV 1989, 197, 198) zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt (vgl. OLG Hamburg, NZV 2009, 301; SSW-StGB/Ernemann § 142 Rn. 43; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 142 Rn. 52).
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http://www.drherzog.de/ra9r5ia
Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
Rechtsgebiete:
Strafrecht, Verkehrsrecht,
Schlagwörter:
Anwalt, Rosenheim, Unfall, Verkehr,
Freitag, 15. April 2011
BGH: Kein Recht zur vorzeitigen Kündigung eines DSL-Vertrages bei Umzug in DSL-freies Gemeindegebiet #xng
BGH: Kein Recht zur vorzeitigen Kündigung eines DSL-Vertrages bei Umzug in DSL-freies Gemeindegebiet
Leitsatz des BGH:
„Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.“[1]
Sachverhalt:
Im Mai 2007 wurde durch ein Telekommunikationsunternehmen mit dem Kläger im Mai 2007 ein Vertrag über einen DSL-Anschluss geschlossen. Der Vertrag wurde auf zwei Jahre geschlossen. Der Kläger erhielt daraufhin an seinem damaligen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Hardware. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort lagen keine DSL-fähigen Leitungen, sodass das Telekommunikationsunternehmen nicht in der Lage war, am neuen Wohnort des Klägers einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem dem Kläger dies mitgeteilt worden war, erklärte er am 11.11.2007 die „Sonderkündigung“ seines Vertrages.
Der BGH hatte zu klären, ob ein befristetes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Dauerschuldverhältnisse sind solche, bei denen sich der Gesamtumfang der von den Parteien zu erbringenden Leistungspflichten nach dem Faktor Zeit bemisst.[2]
Im Rahmen der Kündigung wird zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung unterschieden. Ein Dauerschuldverhältnis, welches wirksam befristet worden ist, schließt das Recht zur ordentlichen Kündigung grundsätzlich aus. Eine außerordentliche Kündigung bleibt davon unberührt.
Im oben genannten Fall, wurde der Vertrag von Mai 2007 bis Mai 2009 auf die Dauer von zwei Jahren befristet.
Im konkreten Fall geht es um einen sogenannten Access-Provider-Vertrag, bei dem sich der Anbieter verpflichtet, dem Kunden den Zugang zum Internet zu verschaffen. Der Provider schuldet die Bereithaltung des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung zum Internet.
Auf die Frage, ob dem Kläger ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 626 I BGB bei Vorliegen eines Dienstvertrages oder ein selbiges nach § 314 I 2 BGB zusteht, ist hier im Ergebnis nicht von Bedeutung, da die Anforderungen, wie sich aus dem Wortlaut beider Normen ergibt, dem Wesen nach gleich ist.
Die außerordentliche Kündigung kann jedoch nur innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden. Sieht man den Vertrag als Dienstvertrag an, beträgt die Frist 2 Wochen ab Kenntnis des Sachverhalts. § 314 III BGB verzichtet auf eine genaue Bestimmung der Dauer der Erklärungsfrist, spricht aber von einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes. Diese Frist wurde jedoch gewahrt.
Fraglich war, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag. Hierbei ist erforderlich, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.[3]Der BGH führt hierzu in seinem Urteil aus, „dass ein wichtiger Grund im Allgemeinen nur dann anzunehmen ist, wenn die Gründe auf die die Kündigung gestützt wird im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen.“
Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung von Leistungen abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Daher stellt der Umzug, egal ob aus familiären oder aus beruflichen Gründen, grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.[4]
In die Interessenabwägung wird weiterhin eingestellt, dass es sich zwar gem. § 309 Nr. 9a BGB um eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade noch zulässige Vertragslaufzeit handelt, jedoch die Gegenleistung des Klägers in einem niedrigen monatlichen Grundpreis bestand. Auch sind auf Seiten des Telekommunikationsunternehmens durch das Bereitstellen von Geräten wie Router und WLAN-Stick Kosten angefallen, die sich aufgrund der geringen monatlichen Grundgebühr erst während des zweiten Vertragsjahres rechnen.
Das Gericht ließ zudem in ihre Abwägung mit einfließen, dass in Deutschland nicht an jedem Ort die Voraussetzungen für einen DSL-Anschluss vorliegen und dies auch allgemein bekannt ist. Die Richter argumentierten, dass der Kläger gewusst, zumindest aber damit rechnen hätte können und müssen, dass bei einem Umzug nicht gewährleistet ist, dass der DSL-Anbieter nicht in der Lage ist, auch am neuen Wohnort seine Leistung zu erbringen.
Eine Kündigung des Vertrages war daher im Ergebnis nicht möglich, da die Abwägung zu Lasten des Klägers ging.
Die Frage die sich anschließt ist aber, ob die Zahlungspflicht hinsichtlich der monatlichen Gebühren erloschen ist.
Die Gegenleistungspflicht des Klägers zur Zahlung der monatlichen Gebühren könnte jedoch gem. § 326 I S.1 HS 1 BGB erloschen sein, weil es dem Unternehmen gem. § 275 BGB unmöglich ist, am neuen Ort einen DSL-Anschluss herzustellen. Selbst wenn man aber hier Unmöglichkeit annehmen würde, würde die Gegenleistungspflicht gem. § 326 I 1 Hs. 1 BGB nicht entfallen. Gem. § 326 II S.1 Alt. 1 BGB kann der Schuldner, der von seiner Leistungspflicht frei wird, die Gegenleistung auch weiterhin verlangen, wenn der Gläubiger- hier der Kläger- für den Umstand, der zum Fortfall der Leistungspflicht führt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Der Umzug des Klägers fällt jedoch allein in seine vertragliche Risikosphäre, sodass die Gegenleistungspflicht gerade nicht erlischt.
Aus dem gleichen Grund scheitert auch eine Anpassung des Vertrages im Rahmen der Störung der Geschäftsgrundlange nach § 313 I BGB in Form von herabgesetzten monatlichen Grundbeiträgen.
Als Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass weder eine Kündigung des Vertrages, noch ein Entfallen der Vergütungspflicht, noch eine Vertragsanpassung über eine verminderte monatliche Grundgebühr in Frage kommt.
[1]BGH in WM 2011, 81ff.
[2]Palandt §314 BGB Rn.2
[3]Palandt Kommentar zum BGB 68.Auflage 2009 § 626 Rn. 37ff.
[4]LG München I in ZGS 2008, 357,360
Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/rakmvsf
Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier
Rechtsgebiete:
Vertragsrecht,
Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim,
Bundesverfassungsgericht erteilt Dreiteilungsmethode des BGH zum nachehelichen Unterhaltes Absage #xng
Bundesverfassungsgericht erteilt Dreiteilungsmethode des BGH hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes eine Absage
Am 01.01.2008 trat das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft. Ziel der Gesetzesänderung war es, das Unterhaltsrecht an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und einen bestehenden Wertewandel anzupassen, sowie eine Entlastung der Zweitfamilien herbeizuführen.[1]
Seitdem gilt im nachehelichen Unterhaltsrecht der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung für den geschiedenen Ehegatten gem. § 1569 BGB.
Daher obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er dazu nicht in der Lage ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den Vorschriften der §§ 1570 bis 1573 BGB. Dies sind der sog. Betreuungsunterhalt, Unterhalt wegen Alters, Gebrechens- oder Krankheitsunterhalt, sowie Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt.
Hinzu kam die neue Vorschrift des § 1578b BGB, welcher eine Befristungs- und Begrenzungsmöglichkeit des nachehelichen Unterhalts vorsieht.
Neu geregelt wurde auch das Rangfolgeverhältnis bei Vorliegen mehrerer Unterhaltsberechtigter. Die Rangfolge legt nun § 1609 BGB fest.
Grundannahme im Unterhaltsrecht ist, dass sich der Unterhalt nach den ehelichen Verhältnissen richtet. Der BGH stellt zunächst zur Bestimmung der ehelichen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung ab.[2]
Veränderungen nach Rechtskraft der Scheidung wurden nur dann in die Berechnung miteinbezogen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde lag, die zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen ist und deren Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte.[3]
Mit Urteil vom 29.01.2003 hat der BGH begonnen, seine bisherige, im Wesentlichen am Stichtag der Scheidung der Rechtskraft orientierte Rechtsprechung zur Bestimmung des Unterhaltsmaßes aufzugeben. Er ging er nun davon aus, dass die für die Höhe des Unterhaltsbedarfes entscheidenden Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe Veränderungen unabhängig davon erfahren können, ob diese in der Ehe angelegt waren.[4]
Im Urteil vom 06.02.2008[5]hat der BGH auch nach Rechtskraft der Scheidung entstehende Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und mit Urteil vom 30. Juli 2008 auch gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten nach §1578 I 1 BGB einbezogen.[6]
Dabei verlangte der Grundsatz der Halbteilung
( Einkünfte Mann + Einkünfte Frau /2)
dass dem Unterhaltspflichtigen derselbe Betrag verbleibt, den er dem Unterhaltspflichtigen zu leisten hat. Folgt nun dem einen unterhaltspflichtigen Ehegatten einer neuer nach, weil beispielsweise der Ehemann erneut geheiratet hatte, entwickelte der BGH hierzu die sog. Dreiteilungsmethode.
Dem Ehemann im o.g. Beispiel muss nach Ansicht des Gerichts ebenso wie den beiden Unterhaltspflichtigen ein Drittel aller verfügbaren Mittel zukommen. Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten errechnete sich daher grob so, dass sein bereinigtes Einkommen ebenso wie dasjenige des Unterhaltspflichtigen und dessen neuer Ehefrau zusammengefasst und durch drei geteilt wird.
Einkünfte geschiedene Ehefrau + Einkünfte neuer Ehegatte + Einkünfte Unterhaltspflichtiger /2
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:
Im Leitsatz gab das Bundesverfassungsgericht an, dass die zu § 1578 I 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Heranziehung der Dreiteilungsmethode sich vom Grundgedanken des Gesetzgebers hinsichtlich der Berechnung des nachehelichen Unterhals löst. Hierbei wurde die Grenze der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten und damit Art. 2 I GG i.V.m. 20 III GG verletzt.[7]
Eine der relevantesten Stellen der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht lautete:
„Bezieht die Rechtsprechung bei der Bedarfsermittlung auch Entwicklungen nach Rechtskraft der Scheidung mit ein und geht insofern von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aus, muss bei den berücksichtigten Veränderungen zumindest ein gewisser Bezug zu den "ehelichen Lebensverhältnissen" vorhanden sein, damit die Rechtsauslegung noch vom Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt ist. Dies kann bei Entwicklungen angenommen werden, die einen Anknüpfungspunkt in der Ehe finden, also gleichsam in ihr angelegt waren, oder die, wie bei einer unvorhersehbaren nachehelichen Einkommensverringerung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, soweit sie nicht vorwerfbar herbeigeführt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 -, FamRZ 1992, S. 1045 <1046 f.>), bei Fortbestand der Ehe auch deren Verhältnisse geprägt hätten. Ein Bezug zu den "ehelichen Lebensverhältnissen" lässt sich jedoch nicht mehr bei Veränderungen herstellen, die gerade nicht auf die Ehe zurückzuführen sind, weil sie nur und erst dadurch eintreten konnten, dass die Ehe geschieden worden ist, wie dies bei Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten, die durch erneute Heirat des Unterhaltspflichtigen entstanden sind, der Fall ist. Dabei führt die Bedarfsermittlung im Wege der Dreiteilung des in den beiden Unterhaltsverbänden insgesamt erzielten Einkommens zur völligen Loslösung von den "ehelichen Lebensverhältnissen", weil hierdurch der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten auch noch von der Einkommenssituation des nachfolgenden Ehegatten abhängt. Es überschreitet die Grenzen des Wortlauts von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB derartige nacheheliche Änderungen, die nicht ehe-, sondern scheidungsbedingt sind, also die Auflösung der Ehe voraussetzen, in die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten einzubeziehen.“
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass für das Bundesverfassungsgericht nach wie vor die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebend sind. Eine Unterhaltsbegrenzung darf daher nicht von Änderungen der Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners abhängiggemacht werden darf, die erst nach Rechtskraft der Scheidung entstehen.
[1]BT -Drucksache 16/1830 S.1 ff.
[2]BGH in FamRZ 1982, 360,361
[3]BGH in FamRZ 1986, 148,149
[4]BGHZ 153, 358, 364; BGHZ 171, 206,251
[5]BGHZ 175, 182,195
[6]BGHZ 177,356,367ff.
[7]BVerfG vom 25.01.2011 Az: 1 BvR 918/10
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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr
Rechtsgebiete:
Familienrecht,
Schlagwörter:
Recht, Rechtsanwalt, Rosenheim,
Mittwoch, 13. April 2011
BGH: Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung bei Mängeln im Kaufrecht #xng
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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Andreas Paessler
Rechtsgebiete:
Vertragsrecht,
Schlagwörter:
Recht,
Dienstag, 12. April 2011
BGH:Ersatz Mietwagenkosten beim Unfall:Schwacke-Liste & Fraunhofer geeignete Schätzgrundlage #xng
BGH: Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes hat am 12.04.2011 eine aktuelle Entscheidung mitgeteilt:
Die Parteien streiten um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Anmietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 € ersetzt; die Beklagte erstattete davon lediglich 1999,20 €.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten hinsichtlich der üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarife (sog. Normaltarif) von der so genannten Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines so genannten Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und einen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug nicht gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer–Mietpreisspiegel vorzuziehen.
Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der unter anderem für die Haftung im Straßenverkehr zuständige VI. Zivilsenat hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife - abweichen.
Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses prüfen muss, ob ein Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs, zu gewähren ist.
Quelle: Mitteilung der Pressestelle vom 12.04.2011
Urteil des BGH vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld – 10 C 575/08 (10) - Urteil vom 30. Dezember 2008
LG Fulda – 1 S 4/09 - Urteil vom 18. September 2009
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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
Rechtsgebiete:
Unfallregulierung, Verkehrsunfallrecht,
Schlagwörter:
Recht, Unfall, Verkehr,
Sonntag, 10. April 2011
BGH: Fluggastbeförderung ist Abfluf- und Ankuftsort gleichermaßen der Erfüllungsort
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Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier
Rechtsgebiete:
Vertragsrecht,
Schlagwörter:
Anwalt, Recht,
Samstag, 9. April 2011
Anerkennung von EU-Fahrerlaubnis die vor 19.01.2009 erworben wurde
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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr
Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht,
Schlagwörter:
Anwalt, Führerschein, Recht,
Maklerrecht:Kein Lohnanspruch des Nachweismaklers ohne Ausnutzung der Vertragsgelegenheit durch Maklerkunden
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http://www.drherzog.de/ra8v6x9
Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier
Rechtsgebiete:
Vertragsrecht, Zivilrecht,
Schlagwörter:
Anwalt, Rechtsanwalt,
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http://www.drherzog.de/ram8g15
Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier
Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht, Unfallregulierung, Verkehrsunfallrecht,
Schlagwörter:
Anwalt, Unfall, Verkehr,



















