Dr. Herzog Rechtsanwälte Rosenheim
Dr. Herzog Rechtsanwälte Rosenheim
Freitag, 10. Juni 2011
Bundesverwaltungsgericht: Keine Punktelöschung nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis
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http://www.drherzog.de/rawtqsn
Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht,
Schlagwörter:
Anwalt, Führerschein, Recht,
#Führerschein - Nachweis #Alkoholabstinenz für #MPU: keine Verfälshung des #ETG-Wertes durch andere Lebensmittel
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http://www.drherzog.de/raln0gl
Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht,
Schlagwörter:
Anwalt, Führerschein, Recht,
Mittwoch, 8. Juni 2011
Geblitzt in Österreich! - Was tun gegen eine Strafverfügung?
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http://www.drherzog.de/ra4pyuj
Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
Rechtsgebiete:
Bußgeldrecht, Straßenverkehrsrecht,
Schlagwörter:
Recht, Rechtsanwalt, Verkehr,
Mittwoch, 25. Mai 2011
Kein Schmerzensgeld von Träger der Schule für Schüler
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Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier
Rechtsgebiete:
Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim,
Donnerstag, 19. Mai 2011
EuGH zum EU-Führerschein: Keine Anerkennung einer (neuen) EU-Fahrerlaubnis bei Umgehung des Wohnsitzprinzips
EU-Führerschein: Keine Anerkennung einer (neuen) EU-Fahrerlaubnis bei Umgehung des Wohnsitzprinzips
EuGH hält in Entscheidung vom 12.05.2011 (C-184/10) auch bei Ersterwerb der Fahrerlaubnis ohne vorangegangen Entzug am Wohnsitzprinzip fest!
Auch bei einem Neuerwerb einer Fahrerlaubnis muss eine Fahrerlaubnis von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden nur anerkannt werden, wenn der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem anderen EU-Mitgliedsstaat gewohnt hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12.05.2011 unter dem Az: C-184/10 nochmals betont, dass zwar von den Mitgliedsstaaten erteilte EU-Führerscheine gegenseitig anzuerkennen sind. Dies gilt aber nicht bei „Führerscheintourismus“, also wenn der Fahrerlaubniserwerber tatsächlich gar keinen Wohnsitz im Ausstellerland innehielt.
Es scheiterte eine Frau aus Bayern mit ihrer Klage vor dem EuGH, die ihren Führerschein in Tschechien zum ersten Mal gemacht hatte Die Klägerin wohnte in Grenznähe und entschied sich, den Führerschein nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in der benachbarten Tschechischen Republik zu erwerben. Ein tatsächlicher Wohnsitz bestand in der tschechischen Republik nie.
Schon mehrfach wurde seit Inkrafttreten der 3. Führerscheinrichtlinie von der Rechtsprechung klargestellt, dass Deutschland einen tschechischen Führerschein nicht anerkennen muss, wenn dem Autofahrer zuvor seine deutsche Erlaubnis entzogen worden war.
Die Klägerin argumentierte aber damit, sie habe sich keine Straftaten und insbesondere auch keine Verkehrsverstöße zuschulden kommen lassen. Der tschechische Führerschein sei ihr erster Führerschein überhaupt. Eine Fahrerlaubnis sei noch nie entzogen worden.
Dies genügte dem EuGH nicht, vom Wohnsitzprinzip abzuweichen. Zwar müssten die EU-Staaten grundsätzlich ihre Führerscheine gegenseitig anerkennen. Die Länder dürften dies aber an die Voraussetzung knüpfen, dass der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem jeweiligen Land gewohnt hat. Bei diesem sogenannten Wohnsitzerfordernis unterscheide die EU-Führerscheinrichtlinie nicht zwischen einer ersten und einer weiteren Fahrerlaubnis. Da die Klägerin nie einen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte, war die dort erteilte Fahrerlaubnis auch nicht anzuerkennen.
Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog. LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er ist bundesweit tätig und hilft in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht v.a. auch im Bußgeldrecht, bei Unfallregulierungen und Führerscheinproblemen professionell. Dr. Herzog ist Master of Laws (LL.M.) im Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht.
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www.drherzog.de -Tel. 08031 / 409988-0
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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht,
Schlagwörter:
Führerschein, Recht, Rechtsanwalt, Rosenheim,
Mittwoch, 18. Mai 2011
Unfall: 4 Wochen Zeit reichen für eine Regulierung durch die Haftpflichtversicherung
Unfall: 4 Wochen Zeit reichen für eine Regulierung durch die Haftpflichtversicherung
Immer wieder wird der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung vertröstet. Vor einer Zahlung müßten noch weitere Rechcherchenbetrieben werden. Hier fehlt eine Mittelung des eigenen Versicherungsnehmers, dort will die Versicherung noch Akten von der Polizei beschaffen. Den Geschädigten hat dies nicht zu interessieren. Er muß nicht länger als vier Wochen auf eine Regulierung warten.
Nach der herrschenden Rechtsprechung auch des OLG München hat der Versicherer – unabhängig von der Information des Versicherungsnehmers – binnen längstens vier Wochen zu regulieren hat. Widrigenfalls besteht Anlass zur Klageerhebung.
So führt das Saarländische OLG schon in seiner Entscheidung vom 16.11.1990, Az. 3 U 199/89 (vgl. ZfS, 1991, 16) aus, dass ein Zuwarten bis zur Akteneinsicht der Versicherung den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwider laufe. Das AG München hat bereits mit Urteil vom 07.11.1990, Az. 291 C 1697/90 (vgl. ZfS, a.a.O.) klargestellt, dass voller Haftung eine Rechnungsprüfungsfrist der Versicherung von 1 bis 2 Wochen völlig ausreichend ist. Nach dem Urteil des OLG München vom 29.07.2010, Az. 10 W 1789/10 beträgt die notwendige Dauer einer Prüffrist des Versicherers vor der Unfallschadenregulierung maximal 4 Wochen. Die Frist wird mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Gang gesetzt und kann nach der Lage des Einzelfalls auch kürzer bemessen sein kann.
Erhebt der Anwalt nach Ablauf der Frist Klage, sind bei einer nach Klageerhebung eingegangenen Zahlung auch die weiteren Kosten des Verfahrens von der Versicherung zu tragen.
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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
Rechtsgebiete:
Unfallregulierung, Verkehrsunfallrecht,
Schlagwörter:
Recht, Rechtsanwalt, Unfall,
Unfall: Pauschale Kosten für Telefonate etc. bis zu 30 EUR ohne Nachweis erstattungsfähig
Unfall: Pauschale Kosten für Telefonate etc. ohne Nachweis erstattungsfähig
Der Unfallgeschädigte kann ohne Nachweis auch pauschale Unfallkosten z.B. für Telefonate, Korrespondenz etc. zwischen 25 – 30 EUR geltend machen. Der Betrag wird von den Gerichten geschätzt. Bislang wurde bei Verkehrsunfällen vom OLG München ohne Nachweis höherer Kosten grundsätzlich eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR für erstattungsfähig gehalten, vgl. hierzu OLG München, NZV 2006, 261;OLG München DAR 2009.
Kürzungen sollten daher auch nicht mit dem häufigen Argument der notwendigen Vorlage von Belegen hingenommen werden.
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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog
Rechtsgebiete:
Unfallregulierung, Verkehrsrecht,
Schlagwörter:
Rechtsanwalt, Rosenheim, Unfall,