Donnerstag, 17. März 2011

Strafrecht: Keine Untreue des Architekten durch zweckwidrige Verwendung von Baugeldern bei gleichwertiger Kompensation durch Bauleistungen

Keine Untreue des Architekten / Generalbauunternehmers nach § 266 StGB bei Kompensation durch Bauleistungen

Ein Architekt, der als Generalunternehmer ihm zur Ausführung des Bauvorhabens überlassene Gelder des Auftraggebers zweckwidrige für andere Bauvorhaben verwendet macht sich nicht gem. § 266 StGB strafbar, wenn in das Bauvorhaben Bauleistungen im Wert der zweckwidrige verwendeten Gelder einfließen.

Für eine Strafbarkeit nach § 266 StGB muß ein Vermögensschaden vorliegen.

Bei der Bemessung eines Vermögensnachteils i.S.v. § 266 StGB muss ein schadensausgleichender Wertzuwachs berücksichtigt werden. Hierzu zählen alle Handwerkerleistungen, die der Architekt in eigenem Namen in Auftrag gegeben hat; selbst dann wenn die Handwerkerleistungen vom Architekt noch nicht bezahlt wurden, muß der Wertzuwachs am Bauvorhaben berücksichtigt werden. Auch der Honoraranspruch des Architekten muss in die Gesamtsaldierung mit eingestellt werden.

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http://www.drherzog.de/ravjw09

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Strafrecht,

Schlagwörter:
Rechtsanwalt, Strafrecht,

E10-Gipfel: Konzeptlosigkeit statt Umweltpolitik

 E10-Gipfel: Konzeptlosigkeit statt Umweltpolitik

Die Ergebnisse des E10-Gipfels werden vom ACE Auto Club Europa scharf kritisiert: „Das Spitzengespräch hat für den Verbraucher keine Ergebnisse gebracht. Das große Gerede in dem letztlich nur ein „Weiter so" mit mehr Broschüren vereinbart wurde, bringt dem Verbraucher keine Klarheit. Weder zu Fragen der Preisdifferenz noch zu Fragen der tatsächlichen Umweltvorteile wurden Ergebnisse erzielt. Der Bürger ist stattdessen nur noch mehr verunsichert", zieht Dr. jur. Marc Herzog, Vertrauensanwalt des ACE Auto Club Europa in Rosenheim, sein Fazit.

Die Einführung von E10 war vielleicht lange geplant. Sehr viele Fragen, die die Verbraucher jetzt verunsichern, hätten aber im Vorfeld geklärt werden können. Die nun verabredete „Kommunikationsoffensive" hätte von Anfang an dazu gehören müssen. „Es ist erschreckend, dass bei langfristig geplanten Vorhaben die Verbraucherinformation so wenig berücksichtigt wurde. Eine erfolgreiche Umweltpolitik muss informieren und die betroffenen Autofahrer einbeziehen. Der Autofahrer findet von einem Tag auf den anderen eine neue Benzinsorte an der Tankstelle von der er gar nichts weiß! Die E10-Einführung hat gezeigt, wie man es eben nicht machen kann", so der ACE Vertrauensanwalt.

Unverantwortlich ist aus Sicht des Clubs auch, dass der Verbraucher nach wie vor mit seinen Problemen allein gelassen wird: „Es kann nicht sein, dass sich die Verantwortlichen die Schuld zuspielen und der Verbraucher an der Zapfsäule dafür bezahlen muss", so Dr. Herzog.

 




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http://www.drherzog.de/rah1rgv

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Rechtspolitik,

Schlagwörter:
Recht, Rechtsanwalt, Verkehr,

Freitag, 11. März 2011

Bundesgerichtshof bestätigt erneut: Lügendetektor ist (immer noch) unzulässig

Der Lügendetektortest ist nach wie vor kein taugliches Beweismittel im Strafprozess. Der Antrag der Verteidigung auf Durchführung einer freiwilligen wissenschaftlichen polygraphischen Untersuchung (sog. Lügendetektortest) muss nicht nach Maßgabe der Zu-rückweisung eines Beweisantrages erfolgen, da es sich insoweit nicht um den Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu einer bestimmten Beweistatsache handelt, sondern lediglich um eine vorgeschaltete Untersuchung des Angeklagten unter Einsatz eines Polygraphen. Ein solcher ist aber nach wie vor im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässig, da die grundsätzlichen Einwände uneingeschränkt weiter bestehen. Es besteht nach wie vor keinerlei Veranlassung, diese Methode als wissenschaftlich fundiert und ergebnissicher anzusehen.   BGH, Beschl. v . 30.11.2010 - 1 StR 509/10


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http://www.drherzog.de/ra4b1s8

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Rechtspolitik, Strafrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Rechtsanwälte, Rechtsanwalt, Strafrecht,

Schadensersatz beim Unfall: vor 6 Monaten keine fiktive Abrechnung bis Wiederbeschaffungsaufwand

Bei Weiterverkauf eines unfallgeschädigten Fahrzeugs vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist ist keine fiktive Schadensabrechnung möglich. Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.   BGH, Urt. v . 23.11.2010 - VI ZR 35/10


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http://www.drherzog.de/ra7df9x

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht, Verkehrsunfallrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rechtsanwalt, Unfall,