Sonntag, 30. Januar 2011

Mehr Verbraucherschutz: Gesetz über Teilzeit-Wohnrechtsverträge (Timesharing) verkündet

Gesetz über Teilzeit-Wohnrechtsverträge (Timesharing) verkündet Das Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge wurde im BGBl. I 2011, 34 ff. vom 24. Januar 2011 Nr . 2 verkündet. Es tritt am 23. Februar 2011 in Kraft. Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2008/122/EG in deutsches Recht umgesetzt. Zu diesem Zweck werden in erster Linie die §§ 481 bis 486 BGB neu gefasst. Damit werden nunmehr neue, bislang nicht geregelte Urlaubsprodukte oder solche, bei denen der Verbraucherschutz bislang unterlaufen wurde, erfasst. Künftig sollen die verbraucherschützenden Vorschriften bereits bei Teilzeit-Wohnrechten von mehr als einem Jahr greifen, während bisher eine Laufzeit von mindestens drei Jahren verlangt wird. Neu erfasst werden zudem Teilzeit-Nutzungsrechte an beweglichen Unterkünften wie Hausbooten oder Wohnmobilen, Vermittlungsverträge sowie Mitgliedschaften in Tauschsystemen über Teilzeit-Wohnrechteverträge und sogenannte langfristige Urlaubsprodukte, bei denen es um Preisnachlässe oder ande-re Vergünstigungen im Zusammenhang mit einer Unterkunft für die Dauer von mehr als einem Jahr geht (z.B. Mitgliedschaft in sogenannten Reise-Rabatt-Clubs). Verbraucher erhalten künftig bei all diesen Verträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Den Unternehmer treffen verstärkte Informationspflichten.


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http://www.drherzog.de/rabmz8p

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Rechtspolitik, Zivilrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rechtsanwälte, Rechtsanwalt, Rosenheim,

Samstag, 29. Januar 2011

6. Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung verkündet: Beschränkte Gültigkeit der Führerscheindokumente von 15 Jahren ab 19.1.2013

Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung verkündet: Die Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßen-verkehrsrechtlicher Vorschriften wurde im BGBl. I 2011, 3 ff. vom 17. Januar 2011 Nr . 1 ver-kündet. Sie tritt am 19. Januar 2013 in Kraft. Die Verordnung setzt EU-Vorgaben in nationa-les Recht um und enthält Neuregelungen im Bereich des Fahrerlaubnisrechts. Unter anderem sieht sie die Befristung des Führerscheindokuments auf eine Gültigkeitsdauer bis 15 Jahre vor, wobei lediglich das Führerscheindokument, nicht jedoch das Recht der Fahrerlaubnis befristet ist. Die Verlängerung wird nicht von Eignungsüberprüfungen gesundheitlicher oder sonstiger Art abhängig gemacht.


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http://www.drherzog.de/ravouzx

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Rechtspolitik,

Schlagwörter:


Unfallregulierung: Sofortige Fälligkeit der Reparaturkosten zum Unfallzeitpunkt

Zwar keine BGH-Entscheidung, aber doch klare Worte des AG Mannheim: Die Reparaturkosten eines unfallgeschädigten Pkw werden im Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung fällig. Eine sich daran anschließende sechsmonatige Weiterbenutzung des Fahrzeugs hat darauf keinen Einfluss, sie ist lediglich ein Indiz zugunsten des Geschädigten beim Nachweis seines Integritätsinteresses. Während des Zeitraums der Weiterbenutzung besteht zugunsten des Schädigers beziehungsweise Versicherers kein Zurückbehaltungsrecht. Will er den Eintritt des Verzuges vermeiden, muss er die Reparaturkosten unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Nur so wird vermieden, dass der Geschädigte gezwungen ist, die Reparatur entschädigungslos vorzufinanzieren. AG Mannheim, Beschluß vom 25.11.2010 - 3 C 303/10


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http://www.drherzog.de/racpqkm

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht, Unfallregulierung, Verkehrsrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim, Unfall, Verkehr,

Unfallregulierung: Ersatz von Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswertes nach BGH möglich

Mehr als 130 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten können nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt. Er hat aber keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts. Denn Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, können bis zur sogenannten 130-Prozent-Grenze nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. BGH, Urteil vom 14.12.2010 - VI ZR 231/09


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http://www.drherzog.de/ray7w0i

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Unfallregulierung,

Schlagwörter:
Anwalt, Dr. Herzog, Rechtsanwalt, Unfall, Verkehr,

Wertgrenze für Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr liegt bei 750 ?

Wertgrenze für Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr liegt bei 750 € Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist im Hinblick auf die Wertgrenze rechtmäßig, wenn der Verurteilte an den betroffenen Fahrzeugen einen jeweiligen Schaden in Höhe von 800 € und mehr verursacht hat. Eine Gefährdung für fremde Sachen von bedeutendem Wert reicht zur Tatbestandserfüllung nur aus, wenn auch der konkret drohende Schaden bedeutenden Umfangs war. Die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert liegt bei 750 €. BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - 4 StR 245/10


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http://www.drherzog.de/ramrqgr

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Straßenverkehrsrecht, Strafrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rechtsanwalt, Rosenheim, Verkehr,

Dienstag, 25. Januar 2011

Bundesgerichtshof: Glaubwürdigkeit eines Zeugen bei fehlender Aussagekonstanz bzw. nur einmaliger konstanter Aussage kritisch zu würdigen

Bundesgerichtshof: Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist bei fehlender Aussagekonstanz bzw. auch nur einmaliger konstanter Aussage kritisch zu würdigen. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen nochmals sich zum Kriterium Aussagekonstanz bei der Würdigung einer Zeugenaussage beschäftigt. Bei fehlender Aussagekonstanz eines Zeugen bedarf es einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung. Eine Beweiswürdigung ist unzureichend, wenn die erkennende Kammer ihre Feststellungen ausschließlich auf die Angaben eines Zeugen stützt, der sein Aussageverhalten in essentiellen Punkten geändert hat. Aussagen erfordern stets eine Würdigung dergestalt, dass die Entstehung der einzelnen Angaben des Zeugen sowie ihre jeweiligen Inhalte im Einzelnen darzulegen sind und vor allem - unter besonderer Berücksichtigung der von dem Zeugen für den jeweiligen Aussagewechsel gegebenen Erklärungen – zu erörtern ist, aus welchem Grunde welcher Tatversion gefolgt wird. Hier ist die Entscheidung des BGH vom 18.11.2010 - 2 StR 497/10 lesenswert. Aussagekonstanz ist bei nur einmaliger Aussage gegenüber der Polizei keine allein tragfähige Grundlage für eine Verurteilung. Eine Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ist rechtlich fehlerhaft, wenn die Urteilsgründe keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Geschädigten enthalten und das Urteil im Wesentlichen mit der Aussagekonstanz begründet wird. Handelt es sich aber insoweit um eine detailarme Aussage, die zudem ausschließlich im Rahmen einer einzigen polizeilichen Vernehmung gemacht worden ist, ist eine solche Konstanz insbesondere bei widerstreitenden Angaben des Angeklagten und der Angabe, die Geschädigte habe die Anschuldigungen nur deswegen publik gemacht, um den Angeklagten zu ängstigen, nicht als hinreichende Verurteilungsgrundlage anzusehen - so der BGH im Beschluss vom 10.11.2010 - 2 StR 403/10.


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http://www.drherzog.de/ra6y8j2

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Strafrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rechtsanwalt, Rosenheim, Strafrecht,

Strafrecht: Vorsicht bei schnellen Angeboten Angebot Geld für Sex ist Beleidigung

Das Angebot \"Geld für Sex\" erfüllt nach der Auffassung des OLG Oldenburg in der Entscheidung vom 06.01.2011 - 1 Ss 204/10 den Straftatbestand der Beleidigung. Wer einem anderen für die Vornahme sexueller Dienste Geld anbietet, macht sich wegen Beleidigung strafbar.


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http://www.drherzog.de/ra3o30w

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr

Rechtsgebiete:
Strafrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim,

Passend zum Wintereinbruch: Gebäudeeigentümer muß parkende Autos am Gebäude vor Dachlawinen schützen

Auch das eher im Norden gelegene Landgericht LG Detmold, sieht in seinem Urteil vom 15.12.2010 - 10 S 121/10 eine Sicherungspflicht eines Eigentümers gegen Dachlawinen: Ein Gebäudeeigentümer ist zur Sicherung der auf den mitvermieteten PKW-Stellplätzen abgestellten Fahrzeuge vor Dachlawinen verpflichtet. Gerade bei speziell für Mieter eingerichtete und unterhaltene Parkplätze besteht eine besondere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers. In deren Rahmen besteht die Pflicht, bei entsprechenden Witterungsbedingungen Maßnahmen zur Sicherung der auf den vermieteten Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge vor Dachlawinen zu treffen. Derartige Maßnahmen können die Sperrung der Parkplätze oder das Aufstellen von Warnhinweisen umfassen.


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http://www.drherzog.de/raut79x

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht, Zivilrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rechtsanwalt, Rosenheim,

Kaufrecht PKW: keine Beschaffenheitsvereinbarung bei bloßer Kilometerangabe des Vorbesitzers

Der Bundesgerichtshof hat nochmals in Zusammenhang mit dem Verkauf eines Gebrauchtwagens die Maßstäbe für die Beurteilung, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt klargestellt. Aus einer Angabe des Pkw-Verkäufers, wonach Unfallschäden laut Vorbesitzer nicht vorliegen, ergibt sich keine Beschaffenheitsvereinbarung. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung beziehungsweise Wissensmitteilung, mit der der Verkäufer die Angabe des Vorbesitzers wiedergibt. Nach der Schuldrechtsmodernisierungsreform kommt die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr \"im Zweifel\", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht. Die Maßstäbe, nach denen das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung bei Angaben mit einschränkenden Zusätzen zu beurteilen ist, sind geklärt, sodass eine weitergehende höchstrichterliche Leitentscheidung nicht veranlasst ist. Die Entscheidung des BGH im Beschluss vom 02.11.2010 findet sich unter dem Aktenzeichen VIII ZR 287/09.


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http://www.drherzog.de/ra3oc8r

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Vertragsrecht, Zivilrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Rosenheim,

Mittwoch, 19. Januar 2011

Strafrecht & Bußgeldrecht: Kein Fahrverbot mehr, wenn Tat lange zurückliegt!

Strafrecht & Bußgeldrecht: Kein Fahrverbot mehr, wenn Tat lange zurückliegt!

 

Nach § 44 StGB bzw. § 25 StVG kann neben einer Strafe / Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt werden. Das Fahrverbot ist eine sog. Nebenstrafe („Warnungs- und Besinnungsstrafe“). Es beträgt mindestens 1 Monat, längstens 3 Monate. Ein Fahrverbot ist als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen. Der Täter soll vor einem Rückfall gewarnt werden. Das Fahrverbot soll dem Täter ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr vermitteln (vgl. BT-Drucksache IV/651 S. 12).

 

Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung kommt jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten ein Fahrverbot nicht mehr in Betracht.

 

Wann liegt nun eine Tat sehr lange zurück?

 

21 Monate zu lange:

Der Bundesgerichtshof sieht jedenfalls in seinem Beschluss vom 22.10.2001 - 5 StR 439/01  nach 1 Jahr und 9 Monaten zwischen Tat und Urteil keinen Raum mehr für ein Fahrverbot.

Er hat ausgeführt, dass die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet sei.

Kein Zweifel kann nach dem OLG Hamm bestehen, wenn die Tat länger als 2 Jahre und 3 Monate (OLG Hamm, 4 Ss 54/05)bzw. 2 Jahre und 6 Monate (2 Ss 224/07) zurückliegt.

 

Ausnahme:

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten angelastet werden kann.

Dabei ist das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und anderen strafprozessualen Rechten durch den Angeklagten nicht als unlauter anzusehen.

 

Dr. Marc Herzog

Dr. Herzog Rechtsanwälte Rosenheim

www.drherzog.de

  




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/rakuepn

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Bußgeldrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht,

Schlagwörter:
Führerschein, Rechtsanwalt, Rosenheim, Verkehr,

Montag, 10. Januar 2011

Geschichten aus dem Landgericht

Immer wieder ein Freudenfest sind die Befragungen von Zeugen, die plötzlich etwas anderes aussagen, als sie bei der Polizei bekundet haben. 

Neulich im Landgericht T.:

Vorsitzender:
Ja dann erzählen Sie mal. 

Zeuge: 
Einen Faustschlag habe ich nicht gesehen!
Zeuge berichtet etwas anderes, als er bei der Polizei angegeben hat. Er beschriebt den Täter u.a. als Brillenträger. Schildert ganz anderen, nun entlastenden Tatablauf.

Vorsitzender:
Sind sie sich da sicher?

Zeuge:
Ja da bin ich mit 100 % sicher! - So wie ich es gesagt habe, war es ganz sicher! Ich bin genau daneben gestanden!

Vorsitzender:
Das ist ja jetzt fast ein Jahr her. - War Ihrer Erinnerung nicht bei der Polizei noch frischer?

Zeuge: 
Ja doch, das war ja schon vor fast einem Jahr!

Vorsitzender: 
Ja bei der Polizei haben sie aber einen Faustschlag angegeben. Ich lese es ihnen mal vor... (verliest Aussage)
Haben Sie etwa bei der Polizei nicht die Wahrheit erzählt?

Zeuge:
Doch natürlich schon!

Vorsitzender:
Also dann stimmt das, was sie bei der Polizei gesagt haben!

Zeuge:
Natürlich! Es ist so, wie ich damals gesagt habe!

...

Samstag, 8. Januar 2011

Künftig keine Zweiklassen-Anwälte mehr: absoluter Schutz vor strafprozessualen Maßnahmen für alle Rechtsanwälte

 

Gesetzesänderung zum 01.02.2011:

Absoluter Schutz vor strafprozessualen Maßnahmen gilt nun für alle Rechtsanwälte

 

Am 27. Dezember 2010 ist das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2261) verkündet worden. Das Gesetz tritt am 01.02.2011 in Kraft. Es ändert § 160a StPO. Der absolute Schutz vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und Verwertungsmaßnahmen wird künftig auf alle Rechtsanwälte erstreckt. Damit wird auch eine Forderung des DeutschenAnwaltVereins umgesetzt, der die unnatürliche Aufspaltung der Anwaltschaft in Strafverteidiger und übrige Anwälte stets vehement abgelehnt hat. Für den präventiven Bereich bleibt der Bundesgesetzgeber weiterhin gefordert, eine entsprechende Änderung in § 20u BKA-Gesetz sowie die Landesgesetzgeber in ihren jeweiligen Polizei- und Ordnungsgesetzen vorzunehmen. 

Auch wir meinen:

Der Anwalt ist ein selbständiges Organ der Rechtspflege. Die freie, ungehinderte Kommunikation der Mandanten mit Anwälten, gleich ob Strafverteidiger oder nicht, muss in allen Bereichen vor staatlicher Ausforschung geschützt werden.




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra45vmg

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Andreas Paessler

Rechtsgebiete:
Rechtspolitik,

Schlagwörter:
Anwalt, Rechtsanwalt, Rosenheim,