Freitag, 10. Juni 2011

Bundesverwaltungsgericht: Keine Punktelöschung nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis

Keine Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) führt. Aufgrund zahlreicher vom Kläger begangener Verkehrsverstöße forderte das Landratsamt Berchtesgadener Land von ihm im Oktober 2005 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; es wies darauf hin, dass bei Nichtvorlage auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfe und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Der Kläger gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen; er verzichtete auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein im Februar 2006 bei der Fahrerlaubnisbehörde ab. Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung erhielt er im September 2006 eine neue Fahrerlaubnis. Da der Kläger im Oktober 2007 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreichte, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Hiergegen wandte er ein, dass wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis die zuvor eingetragenen Punkte zu löschen gewesen seien. Die Vorinstanzen haben ihm mit unterschiedlicher Begründung Recht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen geändert und die Klage abgewiesen. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, ist nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Einer analogen Anwendung steht entgegen, dass der Normgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen hat; somit fehlt es an einer unbewussten Regelungslücke. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es auch keiner erweiternden Auslegung der Löschungsregelung aus Gründen der Gleichbehandlung; die vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG vorgesehene Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist sachlich gerechtfertigt. BVerwG - Urteil vom 3. März 2011 - 3 C 1.10


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/rawtqsn

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Führerschein, Recht,

#Führerschein - Nachweis #Alkoholabstinenz für #MPU: keine Verfälshung des #ETG-Wertes durch andere Lebensmittel

Nachweis Alkoholabstinenz für MPU: keine Verfälshung des ETG-Wertes durch andere Lebensmittel Kann ein positiver EtG-Nachweis durch den Verzehr von bestimmten Lebensmitteln erreicht werden? Nein - so das Ergebnis einer Studie der Uni Bonn. Bis zu 3 Liter alkoholfreies Bier, 2 Liter Saft, 1,3 kg Sauerkraut oder 700 Gramm Bananen nahmen die Testpersonen zu sich. Ergebnis: Nach 24 Stunden lag der Wert stets unter dem aktuellen Grenzwert für Ethylglucuronid. Die Wissenschaftler empfehlen deshalb, den Grenzwert beizubehalten – auch bei Fällen von alkoholbedingtem Führerscheinentzug. Denn angesichts der 24-stündigen Wartezeit zwischen Benachrichtigung und Urinprobe, seien falsche Testergebnisse aufgrund alternativer Alkoholquellen nicht zu erwarten." Quelle: Zeitschrift Blutalkohol, November 2010


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/raln0gl

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Führerschein, Recht,

Mittwoch, 8. Juni 2011

Geblitzt in Österreich! - Was tun gegen eine Strafverfügung?

Geblitzt in Österreich! - Was tun gegen eine Strafverfügung? Die Strafverfügung In folgenden Fällen kann die Behörde durch eine Strafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 365 Euro festsetzen: •Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht (z.B. Organe der Bundespolizei oder Organe der Straßenaufsicht) oder einer Militärwache aufgrund eigener Wahrnehmungen oder aufgrund eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird. •Wenn das strafbare Verhalten aufgrund automatischer Überwachung (z.B. Radarüberwachung, Section Control) festgestellt wird. Eine Strafverfügung ist immer an eine natürliche Person gerichtet. Sie können eine Strafverfügung erhalten, wenn Sie beispielsweise eine Geschwindigkeitsbeschränkung mehr als nur in geringem Maße überschritten haben. Zustellung Die Zustellung der Strafverfügung erfolgt zu eigenen Handen. Als Tag der Zustellung gilt der Tag der persönlichen Übergabe durch die Zustellerin/den Zusteller (z.B. Briefträgerin/Briefträger). Wenn die Strafverfügung nicht persönlich übergeben werden kann, ist diese bei der zuständigen Geschäftsstelle (z.B. Postamt), dem Gemeindeamt oder der Behörde zu hinterlegen. Die Strafverfügung wird dort mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten – sie gilt mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Achtung 2-Wochen-Frist! Gegen die Strafverfügung können Sie binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruch kann sich gegen folgende Punkte richten: •Das Ausmaß bzw. die Art der Strafe •Die Kostenentscheidung oder •Den Schuldspruch Hinweis: Wird im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß bzw. die Art der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, bleibt die Strafverfügung in Kraft. Die Behörde hat in diesem Fall über den Einspruch zu entscheiden und die Strafverfügung allenfalls abzuändern. Ist der angefochtene Teil der Strafverfügung Gegenstand des Verfahrens, werden die nicht angefochtenen Teile, insbesondere der Schuldspruch, rechtskräftig. Sie müssen den Einspruch bei der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, einbringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wird der Einspruch rechtzeitig erhoben, ist die Strafverfügung gegenstandlos und es wird das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. In diesem darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Wird kein Einspruch erhoben, wird die Strafverfügung rechtskräftig und kann vollstreckt werden. www.drherzog.de


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra4pyuj

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Bußgeldrecht, Straßenverkehrsrecht,

Schlagwörter:
Recht, Rechtsanwalt, Verkehr,

Mittwoch, 25. Mai 2011

Kein Schmerzensgeld von Träger der Schule für Schüler

Kein Schmerzensgeld von Träger der Schule für Schüler bei Schulunfall (Verletzung durch nicht montierten Heizkörper) Nach § 2 Nr. 8 b SGB VII ist ein Schüler einer Schule gesetzlich unfallversichert. Ein Anspruch auf Ersatz von Personenschäden gegen den Rechtsträger der Schule, ergibt sich aufgrund der gesetzlichen Unfallversicherung allein aus § 104 SGB VII. Gem. § 104 I SGB VII sind „Unternehmer" den Versicherten, die für ihre „Unternehmen" tätig sind oder zu ihren „Unternehmen" in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 II Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Das Gesetz gewährt daher nur einen Anspruch auf Personenschäden gegen den Rechtsträger der Schule, wenn dieser einen Unfall entweder vorsätzlich herbeigeführt hat, oder ein sogenannter Wegeunfall vorliegt. Geschieht der Schaden in der Schule anlässlich einer Zwischenstunde durch einen umkippenden, nicht fest montierten Heizkörper, handelt es sich auch nicht um einen sog. „Wegeunfall" im Sinne des § 8 II Nr. 1-4 SGB VII. Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung der nach § 8 II Nr. 1-4 SGB VII versicherten Wege von anderen Wegen, die der Versicherte zurücklegt, ist der Ort der Tätigkeit. Dieser wird definiert als Ort, an dem der Versicherte seine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit tatsächlich verrichtet. Tätigkeitsort ihdes Schüler ist regelmäßig das Schulgelände Eine Haftung und ein damit verbundener Anspruch im Sinne von §104 SGB VII besteht daher nicht. Abweichend vom Wortlaut „Personenschaden" werden im Rahmen dieses gesetzlichen Haftungsausschlusses nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Ansprüche auf Schmerzensgeld erfasst (BGHZ 3, 302ff; LAG Schleswig-Holstein v. 19.01.2011 Az.: 3 Sa 495/10). Auch eine bereits deswegen erhobene Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht wurde mangels verfassungsrechtlicher Bedenken zurückgewiesen (vgl. Entscheidung BVerfGE 34, 118 ff.).


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ravcdq4

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:


Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim,

Donnerstag, 19. Mai 2011

EuGH zum EU-Führerschein: Keine Anerkennung einer (neuen) EU-Fahrerlaubnis bei Umgehung des Wohnsitzprinzips

 

EU-Führerschein: Keine Anerkennung einer (neuen) EU-Fahrerlaubnis bei Umgehung des Wohnsitzprinzips

EuGH hält in Entscheidung vom 12.05.2011 (C-184/10) auch bei Ersterwerb der Fahrerlaubnis ohne vorangegangen Entzug am Wohnsitzprinzip fest!

 

Auch bei einem Neuerwerb einer Fahrerlaubnis muss eine Fahrerlaubnis von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden nur anerkannt werden, wenn der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem anderen EU-Mitgliedsstaat gewohnt hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12.05.2011 unter dem Az: C-184/10 nochmals betont, dass zwar von den Mitgliedsstaaten erteilte EU-Führerscheine gegenseitig anzuerkennen sind. Dies gilt aber nicht bei „Führerscheintourismus“, also wenn der Fahrerlaubniserwerber tatsächlich gar keinen Wohnsitz im Ausstellerland innehielt.

Es scheiterte eine Frau aus Bayern mit ihrer Klage vor dem EuGH, die ihren Führerschein in Tschechien zum ersten Mal gemacht hatte Die Klägerin wohnte in Grenznähe und entschied sich, den Führerschein nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in der benachbarten Tschechischen Republik zu erwerben. Ein tatsächlicher Wohnsitz bestand in der tschechischen Republik nie.

Schon mehrfach wurde seit Inkrafttreten der 3. Führerscheinrichtlinie von der Rechtsprechung klargestellt, dass Deutschland einen tschechischen Führerschein nicht anerkennen muss, wenn dem Autofahrer zuvor seine deutsche Erlaubnis entzogen worden war.

Die Klägerin argumentierte aber damit, sie habe sich keine Straftaten und insbesondere auch keine Verkehrsverstöße zuschulden kommen lassen. Der tschechische Führerschein sei ihr erster Führerschein überhaupt. Eine Fahrerlaubnis sei noch nie entzogen worden.

Dies genügte dem EuGH nicht, vom Wohnsitzprinzip abzuweichen. Zwar müssten die EU-Staaten grundsätzlich ihre Führerscheine gegenseitig anerkennen. Die Länder dürften dies aber an die Voraussetzung knüpfen, dass der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem jeweiligen Land gewohnt hat. Bei diesem sogenannten Wohnsitzerfordernis unterscheide die EU-Führerscheinrichtlinie nicht zwischen einer ersten und einer weiteren Fahrerlaubnis. Da die Klägerin nie einen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte, war die dort erteilte Fahrerlaubnis auch nicht anzuerkennen.

 

Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog. LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er ist bundesweit tätig und hilft in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht v.a. auch im Bußgeldrecht, bei Unfallregulierungen und Führerscheinproblemen professionell. Dr. Herzog ist Master of Laws (LL.M.) im Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht.

mehr Infos:

www.drherzog.de -Tel. 08031 / 409988-0

 




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/rauiut1

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht,

Schlagwörter:
Führerschein, Recht, Rechtsanwalt, Rosenheim,

Mittwoch, 18. Mai 2011

Unfall: 4 Wochen Zeit reichen für eine Regulierung durch die Haftpflichtversicherung

Unfall: 4 Wochen Zeit reichen für eine Regulierung durch die Haftpflichtversicherung

Immer wieder wird der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung vertröstet. Vor einer Zahlung müßten noch weitere Rechcherchenbetrieben werden. Hier fehlt eine Mittelung des eigenen Versicherungsnehmers, dort will die Versicherung noch Akten von der Polizei beschaffen. Den Geschädigten hat dies nicht zu interessieren. Er muß nicht länger als vier Wochen auf eine Regulierung warten. 

Nach der herrschenden Rechtsprechung auch des OLG München hat der Versicherer – unabhängig von der Information des Versicherungsnehmers – binnen längstens vier Wochen zu regulieren hat. Widrigenfalls besteht Anlass zur Klageerhebung.

So führt das Saarländische OLG schon in seiner Entscheidung vom 16.11.1990, Az. 3 U 199/89 (vgl. ZfS, 1991, 16) aus, dass ein Zuwarten bis zur Akteneinsicht der Versicherung den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwider laufe. Das AG München hat bereits mit Urteil vom 07.11.1990, Az. 291 C 1697/90 (vgl. ZfS, a.a.O.) klargestellt, dass voller Haftung eine Rechnungsprüfungsfrist der Versicherung von 1 bis 2 Wochen völlig ausreichend ist. Nach dem Urteil des OLG München vom 29.07.2010, Az. 10 W 1789/10 beträgt die notwendige Dauer einer Prüffrist des Versicherers vor der Unfallschadenregulierung maximal 4 Wochen. Die Frist wird  mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Gang gesetzt und kann nach der Lage des Einzelfalls auch kürzer bemessen sein kann.

Erhebt der Anwalt nach Ablauf der Frist Klage, sind bei einer nach Klageerhebung eingegangenen Zahlung auch die weiteren Kosten des Verfahrens von der Versicherung zu tragen. 

www.drherzog.de




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra0dlm4

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Unfallregulierung, Verkehrsunfallrecht,

Schlagwörter:
Recht, Rechtsanwalt, Unfall,

Unfall: Pauschale Kosten für Telefonate etc. bis zu 30 EUR ohne Nachweis erstattungsfähig

 

Unfall: Pauschale Kosten für Telefonate etc. ohne Nachweis erstattungsfähig

Der Unfallgeschädigte kann ohne Nachweis auch pauschale Unfallkosten z.B. für Telefonate, Korrespondenz etc. zwischen 25 – 30 EUR geltend machen. Der Betrag wird von den Gerichten geschätzt. Bislang wurde bei Verkehrsunfällen vom OLG München ohne Nachweis höherer Kosten grundsätzlich eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR für erstattungsfähig gehalten, vgl. hierzu OLG München, NZV 2006, 261;OLG München DAR 2009.

Kürzungen sollten daher auch nicht mit dem häufigen Argument der notwendigen Vorlage von Belegen hingenommen werden.

www.drherzog.de




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra2nt6x

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Unfallregulierung, Verkehrsrecht,

Schlagwörter:
Rechtsanwalt, Rosenheim, Unfall,

Freitag, 13. Mai 2011

Fahrerlaubnisrecht / MPU: 10 Jahre sind genug - keine Berücksichtigung alter Verkehrszuwiderhandlungen bei Eintritt der Tilgungsreife von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach 10 Jahren

 

Fahrerlaubnisrecht / MPU: 10 Jahre sind genug - keine Berücksichtigung alter Verkehrszuwiderhandlungen bei Eintritt der Tilgungsreife von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach 10 Jahren

 

Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkohol- und Drogeneinfluss bei einem Fahrerlaubnisinhaber anordnen, dass dieser sich begutachten lässt. Es ist dann ein medizinisch-psychologischen Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle vorzulegen („MPU“). Die Fahrerlaubnisbehörde setzt hierzu eine angemessene Frist. Wird innerhalb der Frist das Gutachten nicht vorgelegt, wird die Fahrerlaubnis regelmäßig mit sofortiger Wirkung entzogen. Ist nämlich die Gutachtensanforderung rechtmäßig, kann nach dem Gesetz bei Fristablauf die fehlende Eignung unterstellt werden, § 11 VIII 1 Fahrerlaubnisverordnung.

 

Für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss müssen mindestens zwei verwertbare Zuwiderhandlungen vorliegen. Eine etwaige Vortat kann aber immer nur dann von der Fahrerlaubnisbehörde berücksichtigt werden, wenn sie verwertbar ist.

Wie lange ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten berücksichtigt werden darf, richtet sich nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung alleine nach den gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen. Insbesondere ist die 10 Jahresfrist in § 29 StVG zu berücksichtigen.

Ist von zwei angeblichen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr eine tilgungsreif und damit nicht mehr verwertbar, ist eine Gutachtensanforderung mangels wiederholter Zuwiderhandlungen nicht rechtmäßig.

Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Delikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist auch bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.

Taten, die im Verkehrszentralregister eingetragen werden, also auch Straftaten sind nach Ablauf der 10-jährigen Tilgungsfrist nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog. LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er ist bundesweit tätig und hilft in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht v.a. auch im Bußgeldrecht, bei Unfallregulierungen und Führerscheinproblemen professionell. Dr. Herzog ist Master of Laws (LL.M.) im Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht.

 

mehr Infos: www.drherzog.de

 

Tel. 08031 / 409988-0

 

 




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ratcxud

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht, Verkehrsrecht,

Schlagwörter:
Führerschein, Recht,

Mittwoch, 4. Mai 2011

Sieg in höchster Instanz: BGH bejaht in Grundsatzurteil Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung #xng

Dr. herzog Rechtsanwälte siegen für Tankstellenbetreiber in höchster Instanz: Bundesgerichtshof bejaht in Grundsatzurteil die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung Der Bundesgerichtshof hat am 04.05.2011 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 171/10 entschieden, dass eine Tankstellenbetreiberin die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen kann, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt. Zugrunde lag der Entscheidung folgender Sachverhalt: Der beklagte Kunde tankte am 7. März 2008 an der von der Klägerin geführten Selbstbedienungstankstelle an der A8 Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 €. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 €. Die Tankstellenbetreiberin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des „Wegfahrers" ein. Hierfür sind Kosten in Höhe von 137 € angefallen. Zudem begehrte die Tankstellenbetreiberin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 € und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 €. Das Amtsgericht Rosenheim hat mit Urteil vom 13. August 2009 – Az. 9 C 2095/08 - die Klage der Tankstellenbetreiberin abgewiesen. Die Rechtsanwälte Dr. Herzog und Dürr aus Rosenheim legten gegen dieses Urteil für die Tankstellenbetreiberin erfolgreich Berufung ein. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht Traunstein sich mit Urteil vom 7. Juli 2010 – 5 S 2956/09 - den Argumenten der Rosenheimer Rechtsanwälte angeschlossen und der Berufung stattgegeben. Das Landgericht Traunstein ließ die Revision gegen das Urteil zu. Die Rechtssache hatte nach Auffassung des Landgerichts grundsätzliche Bedeutung, denn vergleichbare Entscheidungen gab es noch nicht. Die sodann geführte Revision des beklagten Tankkunden beim Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg. Der auch für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Tankstellenbetreiberin die geltend gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zustehen. Der Senat hat in der Entscheidung klargestellt, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme desselben zustande kommt. Der Senat hat zudem entschieden, dass sich der Tankstellenkunde schon zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden hat. Einer Mahnung bedurfte es für den Verzugseintritt hier nicht, denn es ist dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muss. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen hat, da ihm die Personalien des Kunden und dessen Anschrift unbekannt sind. Als Folge des Verzuges kann die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Klägerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten ist nicht primär auf das Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Dies war nach den vom Bundesgerichtshof gebilligten Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall, weil Tankstellenbetreiber sich auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen lassen müssen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen.


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ras5ljw

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Inkasso für Unternehmen, Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Rosenheim,

Dienstag, 19. April 2011

#Wettbewerbsrecht: #Bundesgerichtshof zur Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf #xng

Bundesgerichtshof entscheidet zur Lauterkeit der Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf

 

 

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen.

 

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass demäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten muss, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind.

Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.

Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse.

Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.

 

Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09 wird zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 064/2011 vom 19.04.2011 




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/raiirxu

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr

Rechtsgebiete:
Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim,

#BGH #Markenrecht bestätigt: ATU darf VW Logo nicht weiter nutzen #xng

Bundesgerichtshof entscheidet zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

 

Nach einer Pressemitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes darf ATU die Marke des Automobilherstellers nicht weiter nutzen.

Die Pressestelle hat hierzu am 19.04.2011 mitgeteilt:

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.

Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht.

Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.

 Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.

 

Das Urteil vom 14. April 2011 hat das Aktenzeichen  I ZR 33/10 




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/rajivwe

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr

Rechtsgebiete:
Urheberrecht, Wettbewerbsrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim,

Montag, 18. April 2011

BGH Verkehrsunfallflucht: Entfernen von anderem Ort als Unfallort nach Kenntniserlangung von Unfall ist nicht strafbar #xng

BGH Verkehrsunfallflucht: Entfernen von anderem Ort als Unfallort nach Kenntniserlangung von Unfall ist nicht strafbar

 

BGH zur Verkehrsunfallflucht:

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis ist kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB

 

 Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 I Nr. 1 StGB.

Der Bundesgerichtshof hält hier fest an seiner Rechtsprechung schon vom 30. August 1978, 4 StR 682/77 bzw. BGHSt 28, 129, 131.

Auch eine Strafbarkeit nach § 142 II Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird. Der BGH schließt sich hier nach wie vor der Entscheidung des BVerfG vom 19. März 2007, 2 BvR 2273/06, NZV 2007, 368 an.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes sieht weiterhin keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt.

 

Die von der der angefochtenen Entscheidung der Strafkammer des LG Itzehoe getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergaben weder, ob der Angeklagte die Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten - eine touchierende Berührung beider Fahrzeuge - unmittelbar während des Unfallgeschehens bemerkte oder erst bei dem späteren Halt an einer Ampel von dem Geschädigten auf den Unfall hingewiesen wurde. Noch enthielt das Urteil Ausführungen zu der Frage, welche Wegstrecke der Angeklagte bereits zurückgelegt hatte, als er später vom Geschädigten an der Ampel angesprochen wurde.

Nach den Feststellungen blieb daher die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte noch in Unkenntnis des Unfalls den Unfallort verließ.

Der BGH erklärte hierzu erneut:

Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 - 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131). Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (BVerfG, NZV 2007, 368). Entgegen einer in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2008, 107) und Literatur (vgl. Blum, NZV 2008, 495; Laschewski, NZV 2007, 444, 448) vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1992, 327; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 409; OLG Köln, NZV 1989, 197, 198) zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt (vgl. OLG Hamburg, NZV 2009, 301; SSW-StGB/Ernemann § 142 Rn. 43; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 142 Rn. 52).

  




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra9r5ia

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Strafrecht, Verkehrsrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Rosenheim, Unfall, Verkehr,

Freitag, 15. April 2011

BGH: Kein Recht zur vorzeitigen Kündigung eines DSL-Vertrages bei Umzug in DSL-freies Gemeindegebiet #xng

BGH: Kein Recht zur vorzeitigen Kündigung eines DSL-Vertrages bei Umzug in DSL-freies Gemeindegebiet

 

Leitsatz des BGH:

„Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.“[1]

Sachverhalt:

Im Mai 2007 wurde durch ein Telekommunikationsunternehmen mit dem Kläger im Mai 2007 ein Vertrag über einen DSL-Anschluss geschlossen. Der Vertrag wurde auf zwei Jahre geschlossen. Der Kläger erhielt daraufhin an seinem damaligen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Hardware. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort lagen keine DSL-fähigen Leitungen, sodass das Telekommunikationsunternehmen nicht in der Lage war, am neuen Wohnort des Klägers einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem dem Kläger dies mitgeteilt worden war, erklärte er am 11.11.2007 die „Sonderkündigung“ seines Vertrages.

Der BGH hatte zu klären, ob ein befristetes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Dauerschuldverhältnisse sind solche, bei denen sich der Gesamtumfang der von den Parteien zu erbringenden Leistungspflichten nach dem Faktor Zeit bemisst.[2]

Im Rahmen der Kündigung wird zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung unterschieden. Ein Dauerschuldverhältnis, welches wirksam befristet worden ist, schließt das Recht zur ordentlichen Kündigung grundsätzlich aus. Eine außerordentliche Kündigung bleibt davon unberührt.

Im oben genannten Fall, wurde der Vertrag von Mai 2007 bis Mai 2009 auf die Dauer von zwei Jahren befristet.

Im konkreten Fall geht es um einen sogenannten Access-Provider-Vertrag, bei dem sich der Anbieter verpflichtet, dem Kunden den Zugang zum Internet zu verschaffen. Der Provider schuldet die Bereithaltung des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung zum  Internet.

Auf die Frage, ob dem Kläger ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 626 I BGB bei Vorliegen eines Dienstvertrages oder ein selbiges nach § 314 I 2 BGB zusteht, ist hier im Ergebnis nicht von Bedeutung, da die Anforderungen, wie sich aus dem Wortlaut beider Normen ergibt, dem Wesen nach gleich ist.

Die außerordentliche Kündigung kann jedoch nur innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden. Sieht man den Vertrag als Dienstvertrag an, beträgt die Frist 2 Wochen ab Kenntnis des Sachverhalts. § 314 III BGB verzichtet auf eine genaue Bestimmung der Dauer der Erklärungsfrist, spricht aber von einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes. Diese Frist wurde jedoch gewahrt.

Fraglich war, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag. Hierbei ist erforderlich, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.[3]Der BGH führt hierzu in seinem Urteil  aus, „dass ein wichtiger Grund im Allgemeinen nur dann anzunehmen ist, wenn die Gründe auf die die Kündigung gestützt wird im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen.“

Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung von Leistungen abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Daher stellt der Umzug, egal ob aus familiären oder aus beruflichen Gründen, grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.[4]

In die Interessenabwägung wird weiterhin eingestellt, dass es sich zwar gem. § 309 Nr. 9a BGB um eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade noch zulässige Vertragslaufzeit handelt, jedoch die Gegenleistung des Klägers in  einem niedrigen monatlichen Grundpreis bestand. Auch sind  auf Seiten des  Telekommunikationsunternehmens durch das Bereitstellen von Geräten wie Router und  WLAN-Stick Kosten angefallen, die sich aufgrund der geringen monatlichen Grundgebühr erst während des zweiten Vertragsjahres rechnen.

Das Gericht ließ zudem in ihre Abwägung mit einfließen, dass in Deutschland nicht an jedem Ort die Voraussetzungen für einen DSL-Anschluss vorliegen und dies auch allgemein bekannt ist. Die Richter argumentierten, dass der Kläger gewusst, zumindest aber damit rechnen hätte können und müssen, dass bei einem Umzug nicht gewährleistet ist, dass der DSL-Anbieter nicht in der Lage ist, auch am neuen Wohnort seine Leistung zu erbringen.

Eine Kündigung des Vertrages war daher im Ergebnis nicht möglich, da die Abwägung zu Lasten des Klägers ging.

Die Frage die sich anschließt ist aber, ob die Zahlungspflicht hinsichtlich der monatlichen Gebühren erloschen ist.

Die Gegenleistungspflicht des Klägers zur Zahlung der monatlichen Gebühren könnte jedoch  gem. § 326 I S.1 HS 1 BGB erloschen sein, weil es dem Unternehmen gem. § 275 BGB unmöglich ist, am neuen Ort einen DSL-Anschluss herzustellen. Selbst wenn man aber hier Unmöglichkeit annehmen würde, würde die Gegenleistungspflicht gem. § 326 I 1 Hs. 1 BGB nicht entfallen. Gem. § 326 II S.1 Alt. 1 BGB kann der Schuldner, der von seiner Leistungspflicht frei wird, die Gegenleistung auch weiterhin verlangen, wenn der Gläubiger- hier der Kläger-  für den Umstand, der zum Fortfall der Leistungspflicht führt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Der Umzug des Klägers fällt jedoch allein in seine vertragliche Risikosphäre, sodass die Gegenleistungspflicht gerade nicht erlischt.

Aus dem gleichen Grund scheitert auch eine Anpassung des Vertrages im Rahmen der Störung der Geschäftsgrundlange nach § 313 I BGB in Form von herabgesetzten monatlichen Grundbeiträgen.

 

Als Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass weder eine Kündigung des Vertrages, noch ein Entfallen der Vergütungspflicht, noch eine Vertragsanpassung über eine verminderte monatliche Grundgebühr in Frage kommt.



[1]BGH in WM 2011, 81ff.

[2]Palandt §314 BGB Rn.2

[3]Palandt Kommentar zum BGB 68.Auflage 2009 § 626 Rn. 37ff.

[4]LG München I in ZGS 2008, 357,360 




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/rakmvsf

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Vertragsrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim,

Bundesverfassungsgericht erteilt Dreiteilungsmethode des BGH zum nachehelichen Unterhaltes Absage #xng

Bundesverfassungsgericht erteilt Dreiteilungsmethode des BGH hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes eine Absage

 

Am  01.01.2008 trat das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft. Ziel der Gesetzesänderung war es, das Unterhaltsrecht an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und einen bestehenden Wertewandel anzupassen, sowie eine Entlastung der Zweitfamilien herbeizuführen.[1]

Seitdem gilt im nachehelichen Unterhaltsrecht der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung  für den geschiedenen Ehegatten gem. § 1569 BGB.

Daher obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er dazu nicht in der Lage ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den Vorschriften der §§ 1570 bis 1573 BGB. Dies sind der sog. Betreuungsunterhalt, Unterhalt wegen Alters, Gebrechens- oder Krankheitsunterhalt, sowie Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt.

Hinzu kam die neue Vorschrift des § 1578b BGB, welcher eine Befristungs- und Begrenzungsmöglichkeit des nachehelichen Unterhalts vorsieht.

Neu geregelt wurde auch das Rangfolgeverhältnis bei Vorliegen mehrerer Unterhaltsberechtigter. Die Rangfolge legt nun § 1609 BGB fest.

Grundannahme im Unterhaltsrecht ist, dass sich der Unterhalt nach den ehelichen Verhältnissen richtet. Der BGH stellt zunächst zur Bestimmung der ehelichen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung ab.[2]

Veränderungen nach Rechtskraft der Scheidung wurden nur dann in die Berechnung miteinbezogen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde lag, die zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen ist und deren Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte.[3]

Mit Urteil vom 29.01.2003 hat der BGH begonnen, seine bisherige, im Wesentlichen am Stichtag der Scheidung der Rechtskraft orientierte Rechtsprechung zur Bestimmung des Unterhaltsmaßes aufzugeben. Er ging er nun davon aus, dass die für die Höhe des Unterhaltsbedarfes entscheidenden Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe Veränderungen unabhängig davon erfahren können, ob diese in der Ehe angelegt waren.[4]

Im Urteil vom 06.02.2008[5]hat der BGH auch nach Rechtskraft der Scheidung entstehende Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und mit Urteil vom 30. Juli 2008 auch gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten nach §1578 I 1 BGB einbezogen.[6]

Dabei verlangte der Grundsatz der Halbteilung

 ( Einkünfte Mann + Einkünfte Frau /2)

dass dem Unterhaltspflichtigen derselbe Betrag verbleibt, den er dem Unterhaltspflichtigen zu leisten hat. Folgt nun dem einen unterhaltspflichtigen Ehegatten einer neuer nach, weil beispielsweise der Ehemann erneut geheiratet hatte, entwickelte der BGH hierzu die sog. Dreiteilungsmethode.

Dem Ehemann im o.g. Beispiel muss nach Ansicht des Gerichts ebenso wie den beiden Unterhaltspflichtigen ein Drittel aller verfügbaren Mittel zukommen. Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten errechnete sich daher grob so, dass sein bereinigtes Einkommen ebenso wie dasjenige des Unterhaltspflichtigen und dessen neuer Ehefrau zusammengefasst und durch drei geteilt wird.

 Einkünfte geschiedene Ehefrau + Einkünfte neuer Ehegatte +  Einkünfte Unterhaltspflichtiger  /2

 

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

Im Leitsatz gab das Bundesverfassungsgericht an, dass die zu § 1578 I 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Heranziehung der Dreiteilungsmethode sich vom Grundgedanken des Gesetzgebers hinsichtlich der Berechnung des nachehelichen Unterhals löst. Hierbei wurde die Grenze der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten und damit Art. 2 I GG i.V.m. 20 III GG verletzt.[7]

Eine der relevantesten Stellen der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht lautete:

„Bezieht die Rechtsprechung bei der Bedarfsermittlung auch Entwicklungen nach Rechtskraft der Scheidung mit ein und geht insofern von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aus, muss bei den berücksichtigten Veränderungen zumindest ein gewisser Bezug zu den "ehelichen Lebensverhältnissen" vorhanden sein, damit die Rechtsauslegung noch vom Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt ist. Dies kann bei Entwicklungen angenommen werden, die einen Anknüpfungspunkt in der Ehe finden, also gleichsam in ihr angelegt waren, oder die, wie bei einer unvorhersehbaren nachehelichen Einkommensverringerung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, soweit sie nicht vorwerfbar herbeigeführt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 -, FamRZ 1992, S. 1045 <1046 f.>), bei Fortbestand der Ehe auch deren Verhältnisse geprägt hätten. Ein Bezug zu den "ehelichen Lebensverhältnissen" lässt sich jedoch nicht mehr bei Veränderungen herstellen, die gerade nicht auf die Ehe zurückzuführen sind, weil sie nur und erst dadurch eintreten konnten, dass die Ehe geschieden worden ist, wie dies bei Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten, die durch erneute Heirat des Unterhaltspflichtigen entstanden sind, der Fall ist. Dabei führt die Bedarfsermittlung im Wege der Dreiteilung des in  den beiden Unterhaltsverbänden insgesamt erzielten Einkommens zur völligen Loslösung von den "ehelichen Lebensverhältnissen", weil hierdurch der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten auch noch von der Einkommenssituation des nachfolgenden Ehegatten abhängt. Es überschreitet die Grenzen des Wortlauts von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB derartige nacheheliche Änderungen, die nicht ehe-, sondern scheidungsbedingt sind, also die Auflösung der Ehe voraussetzen, in  die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten einzubeziehen.“

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass für das Bundesverfassungsgericht  nach wie vor die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebend sind. Eine Unterhaltsbegrenzung darf daher nicht von Änderungen der Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners abhängiggemacht werden darf, die erst nach Rechtskraft der Scheidung entstehen.



[1]BT -Drucksache 16/1830 S.1 ff.

[2]BGH in FamRZ 1982, 360,361

[3]BGH in FamRZ 1986, 148,149

[4]BGHZ 153, 358, 364; BGHZ 171, 206,251

[5]BGHZ 175, 182,195

[6]BGHZ 177,356,367ff.

[7]BVerfG vom 25.01.2011 Az: 1 BvR 918/10




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra2gy7z

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr

Rechtsgebiete:
Familienrecht,

Schlagwörter:
Recht, Rechtsanwalt, Rosenheim,

Mittwoch, 13. April 2011

BGH: Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung bei Mängeln im Kaufrecht #xng

BGH: Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht #xng Der Bundesgerichtshof hat am 13.04.2011 eine Entscheidung zu der Frage getroffen, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss. Die in Frankreich wohnhaften Kläger erwarben bei der in Polch (Deutschland) ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. In der Auftragsbestätigung heißt es \"Lieferung: ab Polch, Selbstabholer\". Gleichwohl lieferte die Beklagte den Anhänger an den Wohnort der Kläger, die ihn in einem Urlaub nutzen. In der Folgezeit rügten die Kläger verschiedene Mängel und forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage haben die Kläger Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt, wenn – wie hier – vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zu diesen Umständen gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss. Da die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert und ein Transport des Anhängers nach Polch oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar erscheint, liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung am Firmensitz der Beklagten. Die Kläger wären daher gehalten gewesen, den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung dorthin zu verbringen. Solange dies nicht geschieht, besteht kein Recht der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 12.04.2011


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/rak8qks

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Andreas Paessler

Rechtsgebiete:
Vertragsrecht,

Schlagwörter:
Recht,

Dienstag, 12. April 2011

BGH:Ersatz Mietwagenkosten beim Unfall:Schwacke-Liste & Fraunhofer geeignete Schätzgrundlage #xng

BGH: Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

 

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes hat am 12.04.2011 eine aktuelle Entscheidung mitgeteilt:

 

Die Parteien streiten um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Anmietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 € ersetzt; die Beklagte erstattete davon lediglich 1999,20 €. 

 

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten hinsichtlich der üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarife (sog. Normaltarif) von der so genannten Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines so genannten Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und einen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug nicht gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer–Mietpreisspiegel vorzuziehen.

 

Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der unter anderem für die Haftung im Straßenverkehr zuständige VI. Zivilsenat hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife - abweichen. 

 

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses prüfen muss, ob ein Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs, zu gewähren ist.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle vom 12.04.2011

Urteil des BGH vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09

 

Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld – 10 C 575/08 (10) - Urteil vom 30. Dezember 2008
LG Fulda – 1 S 4/09 - Urteil vom 18. September 2009   




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra6f07k

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Unfallregulierung, Verkehrsunfallrecht,

Schlagwörter:
Recht, Unfall, Verkehr,

Sonntag, 10. April 2011

BGH: Fluggastbeförderung ist Abfluf- und Ankuftsort gleichermaßen der Erfüllungsort

Der vertragsgemäße Abflugort und der vertragsgemäße Landungsort sind Erfüllungsorte einer Flugreiseleistung! Soll ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist der Erfüllungsort unabhängig vom Vertragsstatut sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr sind sowohl der Abflugort als auch der Ankunftsort gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Leistungen, die Gegenstand des Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden. Es kann also sowohl am Abflugort, wie auch am Ankuftsort eine Klage wegen Ausgleichzahlung gegen das Luftfahrtunternehmen eingereicht werden. BGH, Urteil vom 18.01.2011 - X ZR 71/10


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra4x8ix

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Vertragsrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht,

Samstag, 9. April 2011

Anerkennung von EU-Fahrerlaubnis die vor 19.01.2009 erworben wurde

Für Frage der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist Rechtsprechungsänderung zum 19.01.2009 zu beachten Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung einer tschechischen Fahrerlaubnis sind nicht gegeben, wenn der Betroffene zum Tatzeitpunkt über eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis verfügte. Für bis zum 18.01.2009 erteilte Führerscheine gilt es angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als geklärt, dass eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis dann nicht in Betracht kommt, wenn der ausländische Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist erworben wurde. Das heißt, die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis kann nur dann versagt werden, wenn diese während des Laufs einer neben der bestandskräftigen Versagung oder einer isoliert angeordneten Sperrfrist erworben wurde. LG Aurich, Beschluss vom 26.05.2010 - 12 Qs 107/10


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/rayu9m8

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr

Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Führerschein, Recht,

Maklerrecht:Kein Lohnanspruch des Nachweismaklers ohne Ausnutzung der Vertragsgelegenheit durch Maklerkunden

Kein Lohnanspruch des Nachweismaklers ohne Ausnutzung der Vertragsgelegenheit durch Maklerkunden Für die Entstehung der Provisionspflicht gegenüber einem Nachweismakler ist maßgebend erforderlich, dass der Vertragsschluss sich als Verwirklichung einer Gelegenheit darstellt, die bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als identisch mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Vertragsschluss anzusehen ist. Der bloße Umstand, dass die Bemühungen des Maklers in irgendeiner Weise für den Abschluss des Hauptvertrags adäquat ursächlich waren, genügt zur Entstehung des Provisionsanspruchs nicht. Der Maklerkunde muss gerade die Vertragsgelegenheit ausgenutzt haben, die ihm vom Makler nachgewiesen worden ist.  OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2011 - 18 U 94/10


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra8v6x9

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Vertragsrecht, Zivilrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Rechtsanwalt,

BGH: Instandsetzung des Unfallfahrzeugs wirtschaftlich unvernünftig bei mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Geschädigte nachweist, dass es ihm trotz der vom Sachverständigen veranschlagten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze gelungen ist, eine fachgerechte Reparatur durchzuführen, deren Kosten die Grenze nicht übersteigen. Eine nicht näher erläuterte Rabattgewährung, derzufolge der Rechnungsendbetrag knapp unter der 130 %-Grenze liegt, reicht für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit der erfolgten Instandsetzung aber allein nicht aus.   BGH, Urteil vom 08.02.2011 - VI ZR 79/10


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ram8g15

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht, Unfallregulierung, Verkehrsunfallrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Unfall, Verkehr,

EuGH: Entziehung von EU-Führerschein wegen vor der Ausstellung durch anderen Staat liegenden Verhaltens ist unzulässig

EuGH: Entziehung von EU-Führerschein wegen vor der Ausstellung durch anderen Staat liegenden Verhaltens ist unzulässig Die europäische Führerscheinrichtlinie so auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat der EU verwehrt ist, die sich aus dem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung nicht anzuerkennen, wenn ein negatives Fahreignungsgutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.   EuGH, Beschluss vom 02.12.2010 - C-334/09


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ralpc7q

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht,

Schlagwörter:
Führerschein, Recht,

Freitag, 8. April 2011

Schadenersatz: BGH entscheidet am 04.05.11 zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Schadenersatz: BGH entscheidet am 04.05.11 zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten 

 

In der Zivilsache VIII ZR 171/10 wird nach der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2011 am 04.05.2001 vom Bundesgerichtshof eine Entscheidung verkündet werden.

Hierzu aus der Pressemitteilung des BGH:

Die Klägerin, eine Tankstellenbetreiberin, verlangt die Erstattung von Kosten, die sie aufgewendet hat, um den Beklagten, einen Kunden, zu ermitteln.

Der Beklagte tankte am 7. März 2008 an der von der Klägerin geführten Selbstbedienungstankstelle an der A8 Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 €. Der Beklagte bezahlte an der Kasse lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 €. Die Parteien haben darum gestritten, ob der Beklagte an der Kasse gefragt worden sei, ob er getankt habe.

Die Klägerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür sind Kosten in Höhe von 137 € angefallen. Zudem begehrt die Klägerin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 € und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 €.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB* zu. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte das in der Aufstellung der betriebsbereiten Zapfsäule liegende Angebot der Klägerin durch die Entnahme des Benzins angenommen habe. Bei einer Selbstbedienungstankstelle habe der Kunde die vertragliche Nebenpflicht, die getätigte Betankung durch Angabe der benutzten Zapfsäule an der Kasse anzumelden. Diese Nebenpflicht habe der Beklagte schuldhaft verletzt. Daneben stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aber auch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB** sei eine Mahnung für den Verzugseintritt entbehrlich, denn bei Selbstbedienungstankstellen sei dem Gläubiger die Identität des Schuldners regelmäßig unbekannt und nicht ohne weiteres zu ermitteln, so dass die Zusendung einer Mahnung den Gläubiger vor erhebliche Probleme stelle. Der Anspruch der Klägerin bestehe auch in der geltend gemachten Höhe, insbesondere stünden die Detektivkosten nicht außer Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Tankbetrages.

 

Der Entscheidung ging auf die Klage ein Urteil des AG Rosenheim  vom 13. August 2009 – 9 C 2095/08 und ein Berufungsurteil des LG Traunstein vom 7. Juli 2010 – 5 S 2956/09 - voraus. Auf die Berufung der Klägerin, die von Dr. Herzog Rechtsanwälte geführt wurde, hat das LG Traunstein das klageabweisende Urteil des AG Rosenheim aufgehoben und antragsgemäß verurteilt.  Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Die Entscheidung wird sich voraussichtlich nochmals grundlegend zum Vertagsschluss bei Selbstbedienungstankstellen, den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen vertraglicher Nebenpflichtverletzung, den Voraussetzung für einen Verzugsschaden, insbesondere der Entbehrlichkeit einer Mahnung sowie der Verhältnismäßigkeit von Rechtsverfolgungskosten äußern.

Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften lauten:

*§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

**§ 286 BGB: Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

www.drherzog.de

  

#xng




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/rashayv

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht,

Schlagwörter:
Anwalt,

Dienstag, 5. April 2011

Rosenheim s sicher wie noch nie?-Rückgang der Gesamtzahl der bekannt gewordenen Straftaten - niedrigster Stand seit 7 Jahren!

Rosenheim so sicher wie noch nie? - Rückgang der Gesamtzahl der bekannt gewordenen Straftaten - niedrigster Stand seit 7 Jahren!

 

Soeben ist vom Polizeipräsidium Oberbayern Süd die aktuelle Kriminalitätsstatistik und Verkehrsunfallbilanz 2010 veröffentlicht worden. Die Gesamtzahl der polizeilich bekannt gewordenen Straftaten ging im Vergleich zum Vorjhahr nochmals zurück und erreichte nach der Pressemitteilung vom 04.04.2011 den niedrigsten Stand seit sieben Jahren. Beeinträchtigt würde das nach Mitteilung des PP Oberbayern Süd "positive Gesamtbild" durch die gestiegene Zahl der Gewaltdelikte.

Die Gesamtzahl der Verkehrsunfälle hielt sich bezogen auf das Vorjahr etwa die Waage. Leicht angestiegen sei die Zahl der Verletzten. Mit einem Verkehrstoten blieb die Opferzahl gleich - so die Veröffentlichung. Auf die Quelle, die Veröffentlichung des PP Oberbayern Süd zur Sicherheitslage vom 04.04.2011 wird verwiesen. Einen Link als PDF finden sie hier.

#xng

 

 




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra1sohf

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Rechtspolitik,

Schlagwörter:
Rosenheim,

Freitag, 1. April 2011

Bundesgerichtshof (BGH): Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz fehlender Ankündigung zulässig

Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz

fehlender Ankündigung zulässig

 

Die Beklagte war Mieterin einer im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung des Klägers in Berlin. Mit Schreiben vom 29.09.2008 erhöhte der Kläger die Grundmiete von 338,47 Euro um 120,78 Euro wegen der ihm entstandenen Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls. Der Kläger hatte die Modernisierungsmaßnahme zunächst mit Schreiben vom 09.09.2007 angekündigt. Auf den Widerspruch der Beklagten zog der Kläger seine Modernisierungsankündigung im Februar 2008 zurück, ließ aber dennoch den Fahrstuhl einbauen. Die Beklagte zahlte die Mieterhöhung in der Folgezeit nicht.
Mit seiner Klage begehrt der Vermieter Zahlung des Erhöhungsbetrags für die Monate Juni bis August 2009.

 

Der BGH[1] führt in seiner Entscheidung hierzu aus:

„Zwar werde in Rechtsprechung und Literatur vielfach vertreten, dass eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung unabdingbare Voraussetzung einer späteren Mieterhöhung sei, weil nur dann eine Pflicht des Mieters zur Duldung bestehe. Eine Modernisierungsankündigung sei hier nicht erfolgt, weil der Kläger die zunächst vorgenommene Ankündigung zurückgezogen habe und sich deshalb so behandeln lassen müsse, als sei sie nie erklärt worden. Es sei aber zwischen der Pflicht des Mieters zur Duldung der Modernisierung einerseits und der Pflicht zur Zahlung einer erhöhten Miete nach erfolgter Modernisierung andererseits zu unterscheiden. Die Duldungspflicht diene nur dazu, die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen zu ermöglichen; Arbeiten in der Wohnung des Mieters könnten gegen dessen Willen nur bei Bestehen einer Duldungspflicht durchgesetzt werden. Zweck der Modernisierungsmitteilung sei deshalb allein der Schutz des Mieters bei der Durchführung von Modernisierungen, nicht aber die Beschränkung der Befugnis des Vermieters, die Modernisierungskosten auf den Mieter umzulegen. Dies gelte nicht nur im Fall einer verspäteten Modernisierungsmitteilung, sondern auch dann, wenn eine derartige Ankündigung ganz unterblieben sei.“

 

Der BGH trennt daher klar zwischen der Pflicht zur Duldung der Modernisierung nach §554 BGB, welche nur durch Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme seitens des Vermieters gegenüber dem Mieter erreicht werden kann, und der Pflicht zur Zahlung einer erhöhten Miete nach durchgeführter Modernisierung im Sinne des §559 BGB.

Sinn und Zweck des §559 BGB ist es, den Vermieter nicht von Verbesserungen des vermieteten Wohnraums dadurch abzuhalten, dass dementsprechende Mieterhöhungen ausgeschlossen sind.[2]Gerade davon unabhängig ist die Pflicht, die jeweiligen Modernisierungsmaßnahmen dem Mieter gegenüber spätestens 3 Monate vor Beginn der Maßnahme gem. §554 III BGB hinsichtlich Dauer, Beginn und erwartete Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Zweck der Mitteilungspflicht nach §554 BGB ist danach, dem Vermieter zu ermöglichen, seine Gewährleistungspflichten aus §536 BGB zu erfüllen und den Mieter anzuhalten, derartige Maßnahmen zu dulden.

Es lohnt sich regelmäßig in Streitfällen einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen.

www.drherzog.de

#xng

[1]BGH v. 02.03.2011 Az.:VIII ZR 164/10

[2]Palandt, Kommentar zum BGB, 69. Auflage 2010 § 559 Rn. 1




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/raxl0ns

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Mietrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht,

Donnerstag, 17. März 2011

Strafrecht: Keine Untreue des Architekten durch zweckwidrige Verwendung von Baugeldern bei gleichwertiger Kompensation durch Bauleistungen

Keine Untreue des Architekten / Generalbauunternehmers nach § 266 StGB bei Kompensation durch Bauleistungen

Ein Architekt, der als Generalunternehmer ihm zur Ausführung des Bauvorhabens überlassene Gelder des Auftraggebers zweckwidrige für andere Bauvorhaben verwendet macht sich nicht gem. § 266 StGB strafbar, wenn in das Bauvorhaben Bauleistungen im Wert der zweckwidrige verwendeten Gelder einfließen.

Für eine Strafbarkeit nach § 266 StGB muß ein Vermögensschaden vorliegen.

Bei der Bemessung eines Vermögensnachteils i.S.v. § 266 StGB muss ein schadensausgleichender Wertzuwachs berücksichtigt werden. Hierzu zählen alle Handwerkerleistungen, die der Architekt in eigenem Namen in Auftrag gegeben hat; selbst dann wenn die Handwerkerleistungen vom Architekt noch nicht bezahlt wurden, muß der Wertzuwachs am Bauvorhaben berücksichtigt werden. Auch der Honoraranspruch des Architekten muss in die Gesamtsaldierung mit eingestellt werden.

www.drherzog.de




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ravjw09

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Strafrecht,

Schlagwörter:
Rechtsanwalt, Strafrecht,

E10-Gipfel: Konzeptlosigkeit statt Umweltpolitik

 E10-Gipfel: Konzeptlosigkeit statt Umweltpolitik

Die Ergebnisse des E10-Gipfels werden vom ACE Auto Club Europa scharf kritisiert: „Das Spitzengespräch hat für den Verbraucher keine Ergebnisse gebracht. Das große Gerede in dem letztlich nur ein „Weiter so" mit mehr Broschüren vereinbart wurde, bringt dem Verbraucher keine Klarheit. Weder zu Fragen der Preisdifferenz noch zu Fragen der tatsächlichen Umweltvorteile wurden Ergebnisse erzielt. Der Bürger ist stattdessen nur noch mehr verunsichert", zieht Dr. jur. Marc Herzog, Vertrauensanwalt des ACE Auto Club Europa in Rosenheim, sein Fazit.

Die Einführung von E10 war vielleicht lange geplant. Sehr viele Fragen, die die Verbraucher jetzt verunsichern, hätten aber im Vorfeld geklärt werden können. Die nun verabredete „Kommunikationsoffensive" hätte von Anfang an dazu gehören müssen. „Es ist erschreckend, dass bei langfristig geplanten Vorhaben die Verbraucherinformation so wenig berücksichtigt wurde. Eine erfolgreiche Umweltpolitik muss informieren und die betroffenen Autofahrer einbeziehen. Der Autofahrer findet von einem Tag auf den anderen eine neue Benzinsorte an der Tankstelle von der er gar nichts weiß! Die E10-Einführung hat gezeigt, wie man es eben nicht machen kann", so der ACE Vertrauensanwalt.

Unverantwortlich ist aus Sicht des Clubs auch, dass der Verbraucher nach wie vor mit seinen Problemen allein gelassen wird: „Es kann nicht sein, dass sich die Verantwortlichen die Schuld zuspielen und der Verbraucher an der Zapfsäule dafür bezahlen muss", so Dr. Herzog.

 




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/rah1rgv

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Rechtspolitik,

Schlagwörter:
Recht, Rechtsanwalt, Verkehr,

Freitag, 11. März 2011

Bundesgerichtshof bestätigt erneut: Lügendetektor ist (immer noch) unzulässig

Der Lügendetektortest ist nach wie vor kein taugliches Beweismittel im Strafprozess. Der Antrag der Verteidigung auf Durchführung einer freiwilligen wissenschaftlichen polygraphischen Untersuchung (sog. Lügendetektortest) muss nicht nach Maßgabe der Zu-rückweisung eines Beweisantrages erfolgen, da es sich insoweit nicht um den Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu einer bestimmten Beweistatsache handelt, sondern lediglich um eine vorgeschaltete Untersuchung des Angeklagten unter Einsatz eines Polygraphen. Ein solcher ist aber nach wie vor im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässig, da die grundsätzlichen Einwände uneingeschränkt weiter bestehen. Es besteht nach wie vor keinerlei Veranlassung, diese Methode als wissenschaftlich fundiert und ergebnissicher anzusehen.   BGH, Beschl. v . 30.11.2010 - 1 StR 509/10


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra4b1s8

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Rechtspolitik, Strafrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Rechtsanwälte, Rechtsanwalt, Strafrecht,

Schadensersatz beim Unfall: vor 6 Monaten keine fiktive Abrechnung bis Wiederbeschaffungsaufwand

Bei Weiterverkauf eines unfallgeschädigten Fahrzeugs vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist ist keine fiktive Schadensabrechnung möglich. Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.   BGH, Urt. v . 23.11.2010 - VI ZR 35/10


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra7df9x

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht, Verkehrsunfallrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rechtsanwalt, Unfall,

Sonntag, 13. Februar 2011

Schadenersatz beim Unfall: fiktive Reparaturkosten bei Teilreparatur nur bei 6 Monaten Weiternutzung

Bei Weiterverkauf eines unfallgeschädigten Fahrzeugs vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist ist keine fiktive Schadensabrechnung möglich. Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.   BGH, Urt. v . 23.11.2010 - VI ZR 35/10


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ravqdwt

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht, Unfallregulierung, Verkehrsunfallrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim, Unfall,

Freitag, 4. Februar 2011

EU-Führerschein: Tschechische Behörde widerruft Fahrerlaubnisse - Deutsche ?Führerscheintouristen? haben juristisches Nachspiel zu erwarten

EU-Führerschein: Tschechische Behörde widerruft Fahrerlaubnisse - Deutsche „Führerscheintouristen“ haben juristisches Nachspiel zu erwarten

 

Nach einer Mitteilung von vom 27.01.2011 auf www.n-tv.de sollen zahlreiche Deutsche, die in der tschechischen Stadt Nepomuk ihren Führerschein gemacht haben, mit einem juristisches Nachspiel zu rechnen haben. Die Verwaltung der westböhmischen Stadt will ca. 130 Führerscheine wieder einziehen lassen, weil bei der Erteilung der Fahrerlaubnis angeblich Bestechungsgelder geflossen seien.

Die Stadtverwaltung NEPOMUK (CZ) soll Widerrufs-/Rücknahmebescheide für bereits ausgestellte (tschechische) Führerscheine erlassen haben.

Grund für die Widerrufs-/Rücknahmebescheide sei, dass v.a. auch deutsche Bürger in den letzten Jahren im Zuständigkeitsbereich der Stadtverwaltung Nepomuk durch Bestechung und unter Vorlage fingierter Studien- und Aufenthaltsbescheinigungen unrechtmäßig eine tschechische Fahrerlaubnis erworben haben. Demnach seien, diese Fahrerlaubnisse zu widerrufen und die Führerscheine einzuziehen.

 

Die für den Wohnsitz der „Führerscheintouristen“ zuständigen Polizeidienststellen und

Fahrerlaubnisbehörden sollen informiert werden. Es müsse vor weiteren Maßnahmen erst zugewartet werden, bis die Bescheide in Bestandskraft erwachsen sind.

Stünde fest, dass ein ausländischer Widerrufs-/Rücknahmebescheid bestandskräftig geworden sei, wäre der Betroffene nicht mehr Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis, sondern lediglich Besitzer eines (ungültigen) Führerscheins. Der Betroffene habe mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die (ausländische) ausstellende Behörde dann sein Recht verloren, (auch) im Inland ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug zu führen.

Wer ohne gültige Fahrerlaubnis ein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeug führt, macht sich strafbar der Straftat (Vergehen) des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ nach § 21 StVG.

 

Der Entzug/die Aberkennung der Fahrerlaubnis würde – so die Mitteilung – auch in Register „ZEVIS“ (Zentrale Verkehrs-Informationssystem des deutschen Kraftfahrt- Bundesamtes) eingetragen.

Des Weiteren sei auch im Falle dass der Betroffene den Verlust oder ein sonstiges Abhandenkommen des Führerscheins geltend mache vorgesehen, seitens der anordnenden Behörde (insbesondere durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) den tatsächlichen Verbleib des Führerscheins weiter zu prüfen.

 

Die Führerscheine würden auch im polizeilichen Fahndungsbestand ausgeschrieben.

 

Auch bei der Stadtverwaltung im tschechischen Stribro sei ein weiteres, gleichgelagertes Verfahren anhängig, bei dem es nach vorläufigen Erkenntnissen um ca. 1.500 tschechische Fahrerlaubnisse gehen soll, die auch v.a. von in Deutschland lebenden Bürgern dort unrechtmäßig erworben wurden.

 

Es ist sicher davon auszugehen, dass weitere tschechische Stadtverwaltungen die Rechtmäßigkeit von Fahrerlaubniserteilungen überprüfen werden.

Hier wird auf die „Führerscheintouristen“, die Opfer unlauterer Anbieter wurden noch viel Ärger zukommen. Es lohnt sich, bei einem spezialisierten Rechtsanwalt Rechtsrat einzuholen.

www.drherzog.de

  




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/rag5uws

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Führerschein, Recht, Rosenheim,