Dienstag, 19. April 2011

#Wettbewerbsrecht: #Bundesgerichtshof zur Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf #xng

Bundesgerichtshof entscheidet zur Lauterkeit der Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf

 

 

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen.

 

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass demäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten muss, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind.

Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.

Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse.

Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.

 

Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09 wird zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 064/2011 vom 19.04.2011 




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http://www.drherzog.de/raiirxu

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr

Rechtsgebiete:
Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim,

#BGH #Markenrecht bestätigt: ATU darf VW Logo nicht weiter nutzen #xng

Bundesgerichtshof entscheidet zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

 

Nach einer Pressemitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes darf ATU die Marke des Automobilherstellers nicht weiter nutzen.

Die Pressestelle hat hierzu am 19.04.2011 mitgeteilt:

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.

Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht.

Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.

 Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.

 

Das Urteil vom 14. April 2011 hat das Aktenzeichen  I ZR 33/10 




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http://www.drherzog.de/rajivwe

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr

Rechtsgebiete:
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Anwalt, Recht, Rosenheim,

Montag, 18. April 2011

BGH Verkehrsunfallflucht: Entfernen von anderem Ort als Unfallort nach Kenntniserlangung von Unfall ist nicht strafbar #xng

BGH Verkehrsunfallflucht: Entfernen von anderem Ort als Unfallort nach Kenntniserlangung von Unfall ist nicht strafbar

 

BGH zur Verkehrsunfallflucht:

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis ist kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB

 

 Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 I Nr. 1 StGB.

Der Bundesgerichtshof hält hier fest an seiner Rechtsprechung schon vom 30. August 1978, 4 StR 682/77 bzw. BGHSt 28, 129, 131.

Auch eine Strafbarkeit nach § 142 II Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird. Der BGH schließt sich hier nach wie vor der Entscheidung des BVerfG vom 19. März 2007, 2 BvR 2273/06, NZV 2007, 368 an.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes sieht weiterhin keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt.

 

Die von der der angefochtenen Entscheidung der Strafkammer des LG Itzehoe getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergaben weder, ob der Angeklagte die Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten - eine touchierende Berührung beider Fahrzeuge - unmittelbar während des Unfallgeschehens bemerkte oder erst bei dem späteren Halt an einer Ampel von dem Geschädigten auf den Unfall hingewiesen wurde. Noch enthielt das Urteil Ausführungen zu der Frage, welche Wegstrecke der Angeklagte bereits zurückgelegt hatte, als er später vom Geschädigten an der Ampel angesprochen wurde.

Nach den Feststellungen blieb daher die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte noch in Unkenntnis des Unfalls den Unfallort verließ.

Der BGH erklärte hierzu erneut:

Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 - 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131). Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (BVerfG, NZV 2007, 368). Entgegen einer in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2008, 107) und Literatur (vgl. Blum, NZV 2008, 495; Laschewski, NZV 2007, 444, 448) vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1992, 327; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 409; OLG Köln, NZV 1989, 197, 198) zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt (vgl. OLG Hamburg, NZV 2009, 301; SSW-StGB/Ernemann § 142 Rn. 43; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 142 Rn. 52).

  




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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Strafrecht, Verkehrsrecht,

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Anwalt, Rosenheim, Unfall, Verkehr,

Freitag, 15. April 2011

BGH: Kein Recht zur vorzeitigen Kündigung eines DSL-Vertrages bei Umzug in DSL-freies Gemeindegebiet #xng

BGH: Kein Recht zur vorzeitigen Kündigung eines DSL-Vertrages bei Umzug in DSL-freies Gemeindegebiet

 

Leitsatz des BGH:

„Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen.“[1]

Sachverhalt:

Im Mai 2007 wurde durch ein Telekommunikationsunternehmen mit dem Kläger im Mai 2007 ein Vertrag über einen DSL-Anschluss geschlossen. Der Vertrag wurde auf zwei Jahre geschlossen. Der Kläger erhielt daraufhin an seinem damaligen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Hardware. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort lagen keine DSL-fähigen Leitungen, sodass das Telekommunikationsunternehmen nicht in der Lage war, am neuen Wohnort des Klägers einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem dem Kläger dies mitgeteilt worden war, erklärte er am 11.11.2007 die „Sonderkündigung“ seines Vertrages.

Der BGH hatte zu klären, ob ein befristetes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Dauerschuldverhältnisse sind solche, bei denen sich der Gesamtumfang der von den Parteien zu erbringenden Leistungspflichten nach dem Faktor Zeit bemisst.[2]

Im Rahmen der Kündigung wird zwischen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung unterschieden. Ein Dauerschuldverhältnis, welches wirksam befristet worden ist, schließt das Recht zur ordentlichen Kündigung grundsätzlich aus. Eine außerordentliche Kündigung bleibt davon unberührt.

Im oben genannten Fall, wurde der Vertrag von Mai 2007 bis Mai 2009 auf die Dauer von zwei Jahren befristet.

Im konkreten Fall geht es um einen sogenannten Access-Provider-Vertrag, bei dem sich der Anbieter verpflichtet, dem Kunden den Zugang zum Internet zu verschaffen. Der Provider schuldet die Bereithaltung des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung zum  Internet.

Auf die Frage, ob dem Kläger ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 626 I BGB bei Vorliegen eines Dienstvertrages oder ein selbiges nach § 314 I 2 BGB zusteht, ist hier im Ergebnis nicht von Bedeutung, da die Anforderungen, wie sich aus dem Wortlaut beider Normen ergibt, dem Wesen nach gleich ist.

Die außerordentliche Kündigung kann jedoch nur innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden. Sieht man den Vertrag als Dienstvertrag an, beträgt die Frist 2 Wochen ab Kenntnis des Sachverhalts. § 314 III BGB verzichtet auf eine genaue Bestimmung der Dauer der Erklärungsfrist, spricht aber von einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes. Diese Frist wurde jedoch gewahrt.

Fraglich war, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag. Hierbei ist erforderlich, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.[3]Der BGH führt hierzu in seinem Urteil  aus, „dass ein wichtiger Grund im Allgemeinen nur dann anzunehmen ist, wenn die Gründe auf die die Kündigung gestützt wird im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen.“

Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung von Leistungen abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Daher stellt der Umzug, egal ob aus familiären oder aus beruflichen Gründen, grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.[4]

In die Interessenabwägung wird weiterhin eingestellt, dass es sich zwar gem. § 309 Nr. 9a BGB um eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade noch zulässige Vertragslaufzeit handelt, jedoch die Gegenleistung des Klägers in  einem niedrigen monatlichen Grundpreis bestand. Auch sind  auf Seiten des  Telekommunikationsunternehmens durch das Bereitstellen von Geräten wie Router und  WLAN-Stick Kosten angefallen, die sich aufgrund der geringen monatlichen Grundgebühr erst während des zweiten Vertragsjahres rechnen.

Das Gericht ließ zudem in ihre Abwägung mit einfließen, dass in Deutschland nicht an jedem Ort die Voraussetzungen für einen DSL-Anschluss vorliegen und dies auch allgemein bekannt ist. Die Richter argumentierten, dass der Kläger gewusst, zumindest aber damit rechnen hätte können und müssen, dass bei einem Umzug nicht gewährleistet ist, dass der DSL-Anbieter nicht in der Lage ist, auch am neuen Wohnort seine Leistung zu erbringen.

Eine Kündigung des Vertrages war daher im Ergebnis nicht möglich, da die Abwägung zu Lasten des Klägers ging.

Die Frage die sich anschließt ist aber, ob die Zahlungspflicht hinsichtlich der monatlichen Gebühren erloschen ist.

Die Gegenleistungspflicht des Klägers zur Zahlung der monatlichen Gebühren könnte jedoch  gem. § 326 I S.1 HS 1 BGB erloschen sein, weil es dem Unternehmen gem. § 275 BGB unmöglich ist, am neuen Ort einen DSL-Anschluss herzustellen. Selbst wenn man aber hier Unmöglichkeit annehmen würde, würde die Gegenleistungspflicht gem. § 326 I 1 Hs. 1 BGB nicht entfallen. Gem. § 326 II S.1 Alt. 1 BGB kann der Schuldner, der von seiner Leistungspflicht frei wird, die Gegenleistung auch weiterhin verlangen, wenn der Gläubiger- hier der Kläger-  für den Umstand, der zum Fortfall der Leistungspflicht führt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Der Umzug des Klägers fällt jedoch allein in seine vertragliche Risikosphäre, sodass die Gegenleistungspflicht gerade nicht erlischt.

Aus dem gleichen Grund scheitert auch eine Anpassung des Vertrages im Rahmen der Störung der Geschäftsgrundlange nach § 313 I BGB in Form von herabgesetzten monatlichen Grundbeiträgen.

 

Als Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass weder eine Kündigung des Vertrages, noch ein Entfallen der Vergütungspflicht, noch eine Vertragsanpassung über eine verminderte monatliche Grundgebühr in Frage kommt.



[1]BGH in WM 2011, 81ff.

[2]Palandt §314 BGB Rn.2

[3]Palandt Kommentar zum BGB 68.Auflage 2009 § 626 Rn. 37ff.

[4]LG München I in ZGS 2008, 357,360 




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http://www.drherzog.de/rakmvsf

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Vertragsrecht,

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Anwalt, Recht, Rosenheim,

Bundesverfassungsgericht erteilt Dreiteilungsmethode des BGH zum nachehelichen Unterhaltes Absage #xng

Bundesverfassungsgericht erteilt Dreiteilungsmethode des BGH hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltes eine Absage

 

Am  01.01.2008 trat das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft. Ziel der Gesetzesänderung war es, das Unterhaltsrecht an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und einen bestehenden Wertewandel anzupassen, sowie eine Entlastung der Zweitfamilien herbeizuführen.[1]

Seitdem gilt im nachehelichen Unterhaltsrecht der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung  für den geschiedenen Ehegatten gem. § 1569 BGB.

Daher obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn er dazu nicht in der Lage ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den Vorschriften der §§ 1570 bis 1573 BGB. Dies sind der sog. Betreuungsunterhalt, Unterhalt wegen Alters, Gebrechens- oder Krankheitsunterhalt, sowie Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt.

Hinzu kam die neue Vorschrift des § 1578b BGB, welcher eine Befristungs- und Begrenzungsmöglichkeit des nachehelichen Unterhalts vorsieht.

Neu geregelt wurde auch das Rangfolgeverhältnis bei Vorliegen mehrerer Unterhaltsberechtigter. Die Rangfolge legt nun § 1609 BGB fest.

Grundannahme im Unterhaltsrecht ist, dass sich der Unterhalt nach den ehelichen Verhältnissen richtet. Der BGH stellt zunächst zur Bestimmung der ehelichen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung ab.[2]

Veränderungen nach Rechtskraft der Scheidung wurden nur dann in die Berechnung miteinbezogen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde lag, die zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen ist und deren Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte.[3]

Mit Urteil vom 29.01.2003 hat der BGH begonnen, seine bisherige, im Wesentlichen am Stichtag der Scheidung der Rechtskraft orientierte Rechtsprechung zur Bestimmung des Unterhaltsmaßes aufzugeben. Er ging er nun davon aus, dass die für die Höhe des Unterhaltsbedarfes entscheidenden Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe Veränderungen unabhängig davon erfahren können, ob diese in der Ehe angelegt waren.[4]

Im Urteil vom 06.02.2008[5]hat der BGH auch nach Rechtskraft der Scheidung entstehende Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und mit Urteil vom 30. Juli 2008 auch gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten nach §1578 I 1 BGB einbezogen.[6]

Dabei verlangte der Grundsatz der Halbteilung

 ( Einkünfte Mann + Einkünfte Frau /2)

dass dem Unterhaltspflichtigen derselbe Betrag verbleibt, den er dem Unterhaltspflichtigen zu leisten hat. Folgt nun dem einen unterhaltspflichtigen Ehegatten einer neuer nach, weil beispielsweise der Ehemann erneut geheiratet hatte, entwickelte der BGH hierzu die sog. Dreiteilungsmethode.

Dem Ehemann im o.g. Beispiel muss nach Ansicht des Gerichts ebenso wie den beiden Unterhaltspflichtigen ein Drittel aller verfügbaren Mittel zukommen. Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten errechnete sich daher grob so, dass sein bereinigtes Einkommen ebenso wie dasjenige des Unterhaltspflichtigen und dessen neuer Ehefrau zusammengefasst und durch drei geteilt wird.

 Einkünfte geschiedene Ehefrau + Einkünfte neuer Ehegatte +  Einkünfte Unterhaltspflichtiger  /2

 

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

Im Leitsatz gab das Bundesverfassungsgericht an, dass die zu § 1578 I 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Heranziehung der Dreiteilungsmethode sich vom Grundgedanken des Gesetzgebers hinsichtlich der Berechnung des nachehelichen Unterhals löst. Hierbei wurde die Grenze der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten und damit Art. 2 I GG i.V.m. 20 III GG verletzt.[7]

Eine der relevantesten Stellen der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht lautete:

„Bezieht die Rechtsprechung bei der Bedarfsermittlung auch Entwicklungen nach Rechtskraft der Scheidung mit ein und geht insofern von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aus, muss bei den berücksichtigten Veränderungen zumindest ein gewisser Bezug zu den "ehelichen Lebensverhältnissen" vorhanden sein, damit die Rechtsauslegung noch vom Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt ist. Dies kann bei Entwicklungen angenommen werden, die einen Anknüpfungspunkt in der Ehe finden, also gleichsam in ihr angelegt waren, oder die, wie bei einer unvorhersehbaren nachehelichen Einkommensverringerung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, soweit sie nicht vorwerfbar herbeigeführt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 -, FamRZ 1992, S. 1045 <1046 f.>), bei Fortbestand der Ehe auch deren Verhältnisse geprägt hätten. Ein Bezug zu den "ehelichen Lebensverhältnissen" lässt sich jedoch nicht mehr bei Veränderungen herstellen, die gerade nicht auf die Ehe zurückzuführen sind, weil sie nur und erst dadurch eintreten konnten, dass die Ehe geschieden worden ist, wie dies bei Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten, die durch erneute Heirat des Unterhaltspflichtigen entstanden sind, der Fall ist. Dabei führt die Bedarfsermittlung im Wege der Dreiteilung des in  den beiden Unterhaltsverbänden insgesamt erzielten Einkommens zur völligen Loslösung von den "ehelichen Lebensverhältnissen", weil hierdurch der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten auch noch von der Einkommenssituation des nachfolgenden Ehegatten abhängt. Es überschreitet die Grenzen des Wortlauts von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB derartige nacheheliche Änderungen, die nicht ehe-, sondern scheidungsbedingt sind, also die Auflösung der Ehe voraussetzen, in  die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten einzubeziehen.“

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass für das Bundesverfassungsgericht  nach wie vor die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebend sind. Eine Unterhaltsbegrenzung darf daher nicht von Änderungen der Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners abhängiggemacht werden darf, die erst nach Rechtskraft der Scheidung entstehen.



[1]BT -Drucksache 16/1830 S.1 ff.

[2]BGH in FamRZ 1982, 360,361

[3]BGH in FamRZ 1986, 148,149

[4]BGHZ 153, 358, 364; BGHZ 171, 206,251

[5]BGHZ 175, 182,195

[6]BGHZ 177,356,367ff.

[7]BVerfG vom 25.01.2011 Az: 1 BvR 918/10




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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr

Rechtsgebiete:
Familienrecht,

Schlagwörter:
Recht, Rechtsanwalt, Rosenheim,

Mittwoch, 13. April 2011

BGH: Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung bei Mängeln im Kaufrecht #xng

BGH: Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht #xng Der Bundesgerichtshof hat am 13.04.2011 eine Entscheidung zu der Frage getroffen, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss. Die in Frankreich wohnhaften Kläger erwarben bei der in Polch (Deutschland) ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. In der Auftragsbestätigung heißt es \"Lieferung: ab Polch, Selbstabholer\". Gleichwohl lieferte die Beklagte den Anhänger an den Wohnort der Kläger, die ihn in einem Urlaub nutzen. In der Folgezeit rügten die Kläger verschiedene Mängel und forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage haben die Kläger Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt, wenn – wie hier – vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zu diesen Umständen gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss. Da die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert und ein Transport des Anhängers nach Polch oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar erscheint, liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung am Firmensitz der Beklagten. Die Kläger wären daher gehalten gewesen, den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung dorthin zu verbringen. Solange dies nicht geschieht, besteht kein Recht der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 12.04.2011


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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Andreas Paessler

Rechtsgebiete:
Vertragsrecht,

Schlagwörter:
Recht,

Dienstag, 12. April 2011

BGH:Ersatz Mietwagenkosten beim Unfall:Schwacke-Liste & Fraunhofer geeignete Schätzgrundlage #xng

BGH: Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

 

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes hat am 12.04.2011 eine aktuelle Entscheidung mitgeteilt:

 

Die Parteien streiten um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Anmietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 € ersetzt; die Beklagte erstattete davon lediglich 1999,20 €. 

 

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten hinsichtlich der üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarife (sog. Normaltarif) von der so genannten Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines so genannten Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und einen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug nicht gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer–Mietpreisspiegel vorzuziehen.

 

Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der unter anderem für die Haftung im Straßenverkehr zuständige VI. Zivilsenat hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife - abweichen. 

 

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses prüfen muss, ob ein Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs, zu gewähren ist.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle vom 12.04.2011

Urteil des BGH vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09

 

Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld – 10 C 575/08 (10) - Urteil vom 30. Dezember 2008
LG Fulda – 1 S 4/09 - Urteil vom 18. September 2009   




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http://www.drherzog.de/ra6f07k

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Unfallregulierung, Verkehrsunfallrecht,

Schlagwörter:
Recht, Unfall, Verkehr,

Sonntag, 10. April 2011

BGH: Fluggastbeförderung ist Abfluf- und Ankuftsort gleichermaßen der Erfüllungsort

Der vertragsgemäße Abflugort und der vertragsgemäße Landungsort sind Erfüllungsorte einer Flugreiseleistung! Soll ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist der Erfüllungsort unabhängig vom Vertragsstatut sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr sind sowohl der Abflugort als auch der Ankunftsort gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Leistungen, die Gegenstand des Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden. Es kann also sowohl am Abflugort, wie auch am Ankuftsort eine Klage wegen Ausgleichzahlung gegen das Luftfahrtunternehmen eingereicht werden. BGH, Urteil vom 18.01.2011 - X ZR 71/10


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http://www.drherzog.de/ra4x8ix

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Vertragsrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht,

Samstag, 9. April 2011

Anerkennung von EU-Fahrerlaubnis die vor 19.01.2009 erworben wurde

Für Frage der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist Rechtsprechungsänderung zum 19.01.2009 zu beachten Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung einer tschechischen Fahrerlaubnis sind nicht gegeben, wenn der Betroffene zum Tatzeitpunkt über eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis verfügte. Für bis zum 18.01.2009 erteilte Führerscheine gilt es angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als geklärt, dass eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis dann nicht in Betracht kommt, wenn der ausländische Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist erworben wurde. Das heißt, die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis kann nur dann versagt werden, wenn diese während des Laufs einer neben der bestandskräftigen Versagung oder einer isoliert angeordneten Sperrfrist erworben wurde. LG Aurich, Beschluss vom 26.05.2010 - 12 Qs 107/10


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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr

Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht,

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Anwalt, Führerschein, Recht,

Maklerrecht:Kein Lohnanspruch des Nachweismaklers ohne Ausnutzung der Vertragsgelegenheit durch Maklerkunden

Kein Lohnanspruch des Nachweismaklers ohne Ausnutzung der Vertragsgelegenheit durch Maklerkunden Für die Entstehung der Provisionspflicht gegenüber einem Nachweismakler ist maßgebend erforderlich, dass der Vertragsschluss sich als Verwirklichung einer Gelegenheit darstellt, die bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als identisch mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Vertragsschluss anzusehen ist. Der bloße Umstand, dass die Bemühungen des Maklers in irgendeiner Weise für den Abschluss des Hauptvertrags adäquat ursächlich waren, genügt zur Entstehung des Provisionsanspruchs nicht. Der Maklerkunde muss gerade die Vertragsgelegenheit ausgenutzt haben, die ihm vom Makler nachgewiesen worden ist.  OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2011 - 18 U 94/10


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http://www.drherzog.de/ra8v6x9

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Vertragsrecht, Zivilrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Rechtsanwalt,

BGH: Instandsetzung des Unfallfahrzeugs wirtschaftlich unvernünftig bei mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Geschädigte nachweist, dass es ihm trotz der vom Sachverständigen veranschlagten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze gelungen ist, eine fachgerechte Reparatur durchzuführen, deren Kosten die Grenze nicht übersteigen. Eine nicht näher erläuterte Rabattgewährung, derzufolge der Rechnungsendbetrag knapp unter der 130 %-Grenze liegt, reicht für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit der erfolgten Instandsetzung aber allein nicht aus.   BGH, Urteil vom 08.02.2011 - VI ZR 79/10


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http://www.drherzog.de/ram8g15

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht, Unfallregulierung, Verkehrsunfallrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Unfall, Verkehr,

EuGH: Entziehung von EU-Führerschein wegen vor der Ausstellung durch anderen Staat liegenden Verhaltens ist unzulässig

EuGH: Entziehung von EU-Führerschein wegen vor der Ausstellung durch anderen Staat liegenden Verhaltens ist unzulässig Die europäische Führerscheinrichtlinie so auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat der EU verwehrt ist, die sich aus dem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung nicht anzuerkennen, wenn ein negatives Fahreignungsgutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.   EuGH, Beschluss vom 02.12.2010 - C-334/09


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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Fahrerlaubnisrecht,

Schlagwörter:
Führerschein, Recht,

Freitag, 8. April 2011

Schadenersatz: BGH entscheidet am 04.05.11 zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Schadenersatz: BGH entscheidet am 04.05.11 zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten 

 

In der Zivilsache VIII ZR 171/10 wird nach der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2011 am 04.05.2001 vom Bundesgerichtshof eine Entscheidung verkündet werden.

Hierzu aus der Pressemitteilung des BGH:

Die Klägerin, eine Tankstellenbetreiberin, verlangt die Erstattung von Kosten, die sie aufgewendet hat, um den Beklagten, einen Kunden, zu ermitteln.

Der Beklagte tankte am 7. März 2008 an der von der Klägerin geführten Selbstbedienungstankstelle an der A8 Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 €. Der Beklagte bezahlte an der Kasse lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 €. Die Parteien haben darum gestritten, ob der Beklagte an der Kasse gefragt worden sei, ob er getankt habe.

Die Klägerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür sind Kosten in Höhe von 137 € angefallen. Zudem begehrt die Klägerin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 € und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 €.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB* zu. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte das in der Aufstellung der betriebsbereiten Zapfsäule liegende Angebot der Klägerin durch die Entnahme des Benzins angenommen habe. Bei einer Selbstbedienungstankstelle habe der Kunde die vertragliche Nebenpflicht, die getätigte Betankung durch Angabe der benutzten Zapfsäule an der Kasse anzumelden. Diese Nebenpflicht habe der Beklagte schuldhaft verletzt. Daneben stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aber auch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB** sei eine Mahnung für den Verzugseintritt entbehrlich, denn bei Selbstbedienungstankstellen sei dem Gläubiger die Identität des Schuldners regelmäßig unbekannt und nicht ohne weiteres zu ermitteln, so dass die Zusendung einer Mahnung den Gläubiger vor erhebliche Probleme stelle. Der Anspruch der Klägerin bestehe auch in der geltend gemachten Höhe, insbesondere stünden die Detektivkosten nicht außer Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Tankbetrages.

 

Der Entscheidung ging auf die Klage ein Urteil des AG Rosenheim  vom 13. August 2009 – 9 C 2095/08 und ein Berufungsurteil des LG Traunstein vom 7. Juli 2010 – 5 S 2956/09 - voraus. Auf die Berufung der Klägerin, die von Dr. Herzog Rechtsanwälte geführt wurde, hat das LG Traunstein das klageabweisende Urteil des AG Rosenheim aufgehoben und antragsgemäß verurteilt.  Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Die Entscheidung wird sich voraussichtlich nochmals grundlegend zum Vertagsschluss bei Selbstbedienungstankstellen, den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen vertraglicher Nebenpflichtverletzung, den Voraussetzung für einen Verzugsschaden, insbesondere der Entbehrlichkeit einer Mahnung sowie der Verhältnismäßigkeit von Rechtsverfolgungskosten äußern.

Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften lauten:

*§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

**§ 286 BGB: Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht,

Schlagwörter:
Anwalt,

Dienstag, 5. April 2011

Rosenheim s sicher wie noch nie?-Rückgang der Gesamtzahl der bekannt gewordenen Straftaten - niedrigster Stand seit 7 Jahren!

Rosenheim so sicher wie noch nie? - Rückgang der Gesamtzahl der bekannt gewordenen Straftaten - niedrigster Stand seit 7 Jahren!

 

Soeben ist vom Polizeipräsidium Oberbayern Süd die aktuelle Kriminalitätsstatistik und Verkehrsunfallbilanz 2010 veröffentlicht worden. Die Gesamtzahl der polizeilich bekannt gewordenen Straftaten ging im Vergleich zum Vorjhahr nochmals zurück und erreichte nach der Pressemitteilung vom 04.04.2011 den niedrigsten Stand seit sieben Jahren. Beeinträchtigt würde das nach Mitteilung des PP Oberbayern Süd "positive Gesamtbild" durch die gestiegene Zahl der Gewaltdelikte.

Die Gesamtzahl der Verkehrsunfälle hielt sich bezogen auf das Vorjahr etwa die Waage. Leicht angestiegen sei die Zahl der Verletzten. Mit einem Verkehrstoten blieb die Opferzahl gleich - so die Veröffentlichung. Auf die Quelle, die Veröffentlichung des PP Oberbayern Süd zur Sicherheitslage vom 04.04.2011 wird verwiesen. Einen Link als PDF finden sie hier.

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http://www.drherzog.de/ra1sohf

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Rechtspolitik,

Schlagwörter:
Rosenheim,

Freitag, 1. April 2011

Bundesgerichtshof (BGH): Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz fehlender Ankündigung zulässig

Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz

fehlender Ankündigung zulässig

 

Die Beklagte war Mieterin einer im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung des Klägers in Berlin. Mit Schreiben vom 29.09.2008 erhöhte der Kläger die Grundmiete von 338,47 Euro um 120,78 Euro wegen der ihm entstandenen Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls. Der Kläger hatte die Modernisierungsmaßnahme zunächst mit Schreiben vom 09.09.2007 angekündigt. Auf den Widerspruch der Beklagten zog der Kläger seine Modernisierungsankündigung im Februar 2008 zurück, ließ aber dennoch den Fahrstuhl einbauen. Die Beklagte zahlte die Mieterhöhung in der Folgezeit nicht.
Mit seiner Klage begehrt der Vermieter Zahlung des Erhöhungsbetrags für die Monate Juni bis August 2009.

 

Der BGH[1] führt in seiner Entscheidung hierzu aus:

„Zwar werde in Rechtsprechung und Literatur vielfach vertreten, dass eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung unabdingbare Voraussetzung einer späteren Mieterhöhung sei, weil nur dann eine Pflicht des Mieters zur Duldung bestehe. Eine Modernisierungsankündigung sei hier nicht erfolgt, weil der Kläger die zunächst vorgenommene Ankündigung zurückgezogen habe und sich deshalb so behandeln lassen müsse, als sei sie nie erklärt worden. Es sei aber zwischen der Pflicht des Mieters zur Duldung der Modernisierung einerseits und der Pflicht zur Zahlung einer erhöhten Miete nach erfolgter Modernisierung andererseits zu unterscheiden. Die Duldungspflicht diene nur dazu, die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen zu ermöglichen; Arbeiten in der Wohnung des Mieters könnten gegen dessen Willen nur bei Bestehen einer Duldungspflicht durchgesetzt werden. Zweck der Modernisierungsmitteilung sei deshalb allein der Schutz des Mieters bei der Durchführung von Modernisierungen, nicht aber die Beschränkung der Befugnis des Vermieters, die Modernisierungskosten auf den Mieter umzulegen. Dies gelte nicht nur im Fall einer verspäteten Modernisierungsmitteilung, sondern auch dann, wenn eine derartige Ankündigung ganz unterblieben sei.“

 

Der BGH trennt daher klar zwischen der Pflicht zur Duldung der Modernisierung nach §554 BGB, welche nur durch Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme seitens des Vermieters gegenüber dem Mieter erreicht werden kann, und der Pflicht zur Zahlung einer erhöhten Miete nach durchgeführter Modernisierung im Sinne des §559 BGB.

Sinn und Zweck des §559 BGB ist es, den Vermieter nicht von Verbesserungen des vermieteten Wohnraums dadurch abzuhalten, dass dementsprechende Mieterhöhungen ausgeschlossen sind.[2]Gerade davon unabhängig ist die Pflicht, die jeweiligen Modernisierungsmaßnahmen dem Mieter gegenüber spätestens 3 Monate vor Beginn der Maßnahme gem. §554 III BGB hinsichtlich Dauer, Beginn und erwartete Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Zweck der Mitteilungspflicht nach §554 BGB ist danach, dem Vermieter zu ermöglichen, seine Gewährleistungspflichten aus §536 BGB zu erfüllen und den Mieter anzuhalten, derartige Maßnahmen zu dulden.

Es lohnt sich regelmäßig in Streitfällen einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen.

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[1]BGH v. 02.03.2011 Az.:VIII ZR 164/10

[2]Palandt, Kommentar zum BGB, 69. Auflage 2010 § 559 Rn. 1




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Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Mietrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht,