Mittwoch, 29. Dezember 2010

Ein erfolgreiches, gesundes und harmonischen Jahr 2011!

Das ganze Team von Dr. Herzog Rechtsanwälte wünscht ein erfolgreiches, gesundes und harmonischen Jahr 2011! Mögen alle Wünsche in Erfüllung gehen und die gesteckten Ziele auch erreicht werden. Hierbei sollen Harmonie, Zufriedenheit und Gesundheit die steten Begleiter sein!




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/rat1sba

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

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Fahrverbot: aus zwei Fahrverboten mach eins! - Parallele Vollstreckung zweier Fahrverbote auch bei Ersttäterregelung möglich!

 

Fahrverbot: Aus zwei und mehreren Fahrverboten mach eins? - Parallele Vollstreckung mehrerer Fahrverbote in Mischfällen ist zulässig!

Wie schlägt man zwei oder mehrerer Fliegen mit einer Klappe? Ein Fahrverbot ist nicht nur sehr einschneidend, sondern manchmal auch existenzgefährdend. Besonders gravierend ist es aber, wenn mehrere Fahrverbote drohen!

Kann ein Vielfahrer nun aber bei mehreren drohenden Fahrverboten das Fahrverbot auf einmal verbüßen? Jedenfalls dann, wenn unterschiedliche Fahrverbote, also ein Fahrverbot nach der Ersttäterregelung und ein Fahrverbot ohne Ersttäterregelung zusammentreffen ist die Rechtslage problematisch. § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG bestimmt hierzu:

„Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.“

Das Amtsgericht Bremen kommt in seinem Beschluss vom 20.08.2010 – 82 OWi 660 Js 71292/00 (4/10) – zu dem Ergebnis, dass bei den sog. Mischfällen, also dem Aufeinandertreffen von Fahrverboten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG (Ersttäterregelung) und § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG aufgrund der gesetzlichen Regelungssystematik § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG keine Anwendung findet und der Parallelvollzug zulässig ist. Der Parallelvollzug ist in diesen Fällen nicht missbräuchlich, sondern Folge der Regelbestimmung des § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG, wonach das Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird. Angesichts der Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG ist es nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn ein Wiederholungstäter, gegen den mehrere Fahrverbote ohne Vier-Monatsfrist festgesetzt sind, den Rechtskrafteintritt durch Einspruchs- und Beschwerdeeinlegung bzw. Rücknahme dieser Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zeitlich so steuert, dass die zugrunde liegenden Bußgeldentscheidungen gleichzeitig rechtskräftig und die verschiedenen Fahrverbote gleichzeitig wirksam und parallel vollzogen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein entsprechendes Verhalten bei so genannten Mischfällen als Missbrauch angesehen werden sollte. Das Missbrauchsargument ist nicht geeignet, eine erweiternde Auslegung des § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG zu rechtfertigen.

Diese Entscheidung wird Autofahrerherzen höher schlagen lassen! Aus zwei mach eines. Ob sie sich allerdings auch in Bayern durchsetzt kann bezweifelt werden!




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ravm91n

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Straßenverkehrsrecht, Verkehrsrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Rosenheim,

Unfallschaden: Werkstätten und Geschädigte verschenken Geld

 

Werkstätten verschenken erhebliche Einnahmen, wenn sie ohne ein Sachverständigengutachten reparieren, das den vollständigen Schaden und den Reparaturweg aufzeigt. Zu diesem Ergebnis kommt ein Artikel in der Unfallzeitung. Hier finden Sie den Link zum Bericht: http://www.drherzog.de/rawerkstattschädigt 




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/raz0div

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht, Unfallregulierung, Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht, Zivilrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Rosenheim,

Verkehrsstrafrecht: OLG Brandenburg sieht keine Verwertbarkeit einer Blutprobe ohne Richterentscheidung

 

Beweisverwertungsverbot einer Blutprobenentnahme ohne Anordnung des zuständigen Richters

 

Das Thema ist immer noch brandaktuell:

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 13. Juli 2010 – (2) 53 Ss 40/10 (21/10) – entschieden, dass das Ergebnis einer Blutprobenentnahme dann nicht verwertet werden darf, wenn diese von den Strafverfolgungsbehörden angeordnet wurde, ohne dass diese wenigstens vorher versucht haben, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen. Nach Ansicht des Senates müssen die Strafverfolgungsbehörden versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutprobenentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sein müssen. Wenn vor diesem Hintergrund eine Dienstanweisung ergeht, nach der die Ermittlungsbehörden bei der Anordnung einer Blutprobe zur Feststellung der Alkoholkonzentration wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut regelmäßig von Gefahr in Verzug auszugehen haben, erweist sich dies als bewusste Umgehung des Richtervorbehaltes des § 81a StPO.

Hier der Link zur Entscheidung: http://www.drherzog.de/rarichterBrandenb




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http://www.drherzog.de/rau4cmq

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr

Rechtsgebiete:
Strafrecht, Verkehrsrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Rechtsanwälte, Rosenheim,

Verkehrssicherungspflicht Winter: Auto Club Europa ACE ermahnt Kommunen

 

Verkehrssicherungspflicht: Auto Club Europa ACE mahnt Kommunen

 

In einer Pressemitteilung hat der ACE Auto Club Europa Städte und Gemeinden aufgerufen, ihre Räum- und Streudienste im Interesse der Unfallverhütung nicht weiter herunterzufahren. „Entweder kommen die Kommunen ihrer gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht praktisch nach oder sie müssen konsequenterweise für bestimmte Straßen und Gehwege vorrübergehend Wintersperren anordnen“, sagte ACE-Sprecher Rainer Hillgärtner am Mittwoch in Stuttgart. „Hier kann es keine Kompromisse geben“. Es sei auch nicht in Ordnung, wenn Sparzwänge in kommunalen Haushalten gegen die Erfordernisse der Verkehrssicherheit ausgespielt würden, kritisierte Hillgärtner. Er reagierte damit auf die Ankündigung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, dass in diesem Winter bei den Aufwendungen für die Straßen gespart werden müsse.

Demgegenüber verweist der ACE auf seine erst kürzlich veröffentlichte Erhebung, der zufolge zahlreiche Kommunen bereits mehr Streusalz gebunkert hätten als im vergangenen Winter. Seinerzeit kam es vielerorts zu Versorgungsengpässen.

Der ACE Auto Club Europa ist Mitglied im Verbund Europäischer Automobilclubs (EAC),

http://www.eac-web.eu




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http://www.drherzog.de/rahm5z6

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Andreas Paessler

Rechtsgebiete:
Rechtspolitik, Verkehrsrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Rosenheim,

Arbeitsrecht Verdachtskündigung: außerordentliches Kündigungsrecht des Arbeitgebers bei Straftaten des Arbeitnehmers

 

Verdachtskündigung -  

Außerordentliches Kündigungsrecht bei Straftaten des Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitgebers

Der Fall „Emmely“ hat für großes Aufsehen sowohl in der Presse, als auch in der Politik gesorgt. Es war die Rede von einem „barbarischen Urteil von asozialer Qualität“[1].

Oftmals wird aber der Schutz des Arbeitgebers im Hinblick auf den Vertrauensverlust in den Arbeitnehmer vergessen. Gerade im Bereich der Vermögens- und Eigentumsdelikte die zu Lasten des Arbeitgebers gehen, kann dieser auch bei noch nicht erwiesenen Verfehlungen des Arbeitnehmers aufgrund eines zerstörten Vertrauensverhältnisses ein Interesse daran haben, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

An die Verdachtskündigung sind jedoch sehr strenge Anforderungen zu stellen, um der Gefahr vorzubeugen, dass sie einen Unschuldigen trifft.

Der Verdacht muss sich auf konkrete Umstände stützen und zudem dringend sein. Insbesondere muss eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Arbeitnehmer die Vertragsverletzung begangen hat.

Bei Kündigungen im Hinblick auf den Verdacht von Straftaten, ist dem Arbeitgeber häufig daran gelegen, das Arbeitsverhältnis so schnell wie möglich zu beenden. Deshalb stellt sich immer die Frage, welche Art der Kündigung – ordentlich oder außerordentlich- erfolgen muss bzw. unter welchem Voraussetzungen diese zulässig ist.

Die Arbeitsgerichte haben demnach zu entscheiden, ob neben der Einhaltung der sogleich erläuterten Voraussetzungen, die Verdachtskündigung ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 I BGB darstellt, welche zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

 

Kündigungserklärung

 

Ebenso wie die ordentliche Kündigung, hat auch die außerordentliche Kündigung durch eine Kündigungserklärung zu erfolgen, die für ihre Wirksamkeit der Schriftform gem. § 623 BGB bedarf. Lediglich auf Verlangen des Arbeitnehmers, muss der Kündigungsgrund gem. § 626 II S.3 BGB mitgeteilt werden. Eine Ausnahme gilt gem. §22 III BBiG im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses[2]. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, bereits im Kündigungsschreiben den Grund der Kündigung anzugeben.

 

 

Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist nach §626 II BGB

 

Im Sinne dieser Norm, kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen wirksam erklärt werden. Die Kündigung muss daher dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund zugegangen sein.

 

Die Ausschlussfrist des § 626 II BGB gilt auch für die Verdachtskündigung. Sie beginnt in diesem Fall gem. § 626 II S.2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem einem Kündigungsberechtigten durch seine Ermittlungen die Tatsachen bekannt sind, die seinen Verdacht begründen und die ihm die nötige Interessenabwägung und seine Kündigungsentscheidung ermöglichen.

 

Fehlt bei strafbaren Handlungen die sichere Kenntnis, kann sich der Arbeitgeber auch am Fortgang des Strafverfahrens orientieren und zu einem nicht willkürlich gewählten späteren Zeitpunkt kündigen, etwa wenn Anklage erhoben ist.[3]

 

Der Arbeitgeber kann aber auch den Ausgang des Strafverfahrens abwarten und nach erwiesener Tat außerordentlich kündigen. Er kann aber auch selbst Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören.Der Beginn der Kündigungserklärungsfrist des § 626 II BGB ist im Fall einer Verdachtskündigung gehemmt, solange der Arbeitgeber die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchführt.[4] Da der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts treffen muss[5], kann in der Regel der Kündigungssachverhalt nicht ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers hinreichend vollständig erfasst werden.

 

Die Anhörung des Arbeitnehmers, die den Beginn der zweiwöchigen Ausschlussfrist hemmt, muss innerhalb einer kurzen Frist erfolgen, die regelmäßig nicht länger als 1 Woche nach dem Abschluss der Ermittlungen des Arbeitgebers liegen darf[6]

 

Wird jedoch die Frist gem. § 626 II BGB versäumt und der Arbeitgeber möchte bereits  wegen des Verdachtes kündigen, so muss er sich daran festhalten lassen, dass er den Anschein gesetzt hat, den Arbeitnehmer trotz des Vorkommnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beschäftigen zu können bzw. zu wollen. Bei Fristversäumung durch den Arbeitgeber gilt also der –möglicherweise als wichtig im Sinne von § 626 I BGB anerkannte – Grund nicht als wichtig gemäß § 626 I BGB; der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis lediglich ordentlich unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist beenden. Die außerordentliche Kündigung wäre daher unwirksam.[7]

 

Vorliegen eines wichtigen Grundes § 626 I BGB

 

Der Verdacht schwerer, aber noch nicht hundertprozentig erwiesener Verfehlungen, kann das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstören und so die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, wenn der Verdacht durch Tatsachen objektiv begründet ist (dringender Tatverdacht).

 

Der bloße Verdacht reicht demnach nicht aus. Wie oben dargestellt, müssen diese Tatsachen zuvor ermittelt und festgestellt werden.

 

Weiterhin muss der Arbeitgeber beachten, dass die Anhörung des Arbeitnehmers vor Kündigung zwingend erforderlich ist.[8] Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber alle wesentlichen Möglichkeiten nutzt, sich über die Berechtigung seines Verdachts und die sich daraus ergebende Unzumutbarkeit, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, Klarheit zu verschaffen. Eine Ausnahme kann lediglich dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer von vornherein nicht dazu bereit ist, sich ausreichend zu den Verdachtsgründen zu äußern.[9]

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung strafrechtlich relevante Handlungen gegen das Vermögen seines Arbeitgebers begeht, verletzt damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblicher Weise.[10]

 

Dies gilt auch für Sachen, die lediglich einen geringen Wert haben.

 

Im sog. „Bienenstichfall“ entschied das Gericht erstmalig, dass auch die unberechtigte Entwendung geringwertiger Sachen unabhängig von der konkreten Abwägung im Einzelfall grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen kann.[11] Der Arbeitnehmer ist zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verpflichtet. Ein vorsätzlicher Eingriff in die Rechtsgüter des Arbeitgebers verletzt diese Loyalitätspflicht. Auf die Höhe eines Schadens oder des Wertes kommt es nicht an.[12] Das Eigentum des Arbeitgebers darf nicht der Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers unterliegen. Würde man gerade im Hinblick auf Vermögens- und Eigentumsdelikte eine Erheblichkeitsschwelle für die außerordentliche Kündigung fordern, hätte dies auch eine falsche Signalwirkung für andere Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer könnte dann von der Folgenlosigkeit kleinerer Vergehen ausgehen dürfen.

 

Abmahnung entbehrlich?

 

Grundsätzlich hat einer verhaltensbedingten Kündigung wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung vorauszugehen.[13]

 

Zweck der Kündigung ist nämlich nicht nur die bloße Sanktion für das Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Vielmehr wird dadurch auch eine präventive Wirkung dahingehend erzeugt, dass die Kündigung der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen entgegenwirkt. Verstößt nämlich der Arbeitnehmer erneut gegen seine Vertragspflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es auch in der Zukunft zu weiteren Vertragsstörungen kommen wird.

 

Die Abmahnung ist aber dann entbehrlich, wenn es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt.[14]

Für die Frage, ob eine Abmahnung erforderlich ist oder nicht, ist entscheidend, welche Art von Tätigkeit der Arbeitnehmer im Betrieb wahrnimmt, bzw. welcher Straftatenverdacht im konkreten Fall gegeben ist.

Ob letztlich der Arbeitgeber auch vor Gericht Erfolg mit seiner Kündigung hat hängt aber nicht allein davon ab, ob grundsätzlich ein wichtiger Grund vorliegt, sondern auch von der  Interessenabwägung im Einzelfall.

Auf dieser Ebene berücksichtigt das Gericht unter anderem die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie den Umfang des vom Arbeitgeber erlittenen Schadens.

Demgegenüber steht das Interesse des Arbeitgebers in die Zuverlässigkeit des Mitarbeiters vertrauen zu dürfen, gerade dann, wenn der Arbeitnehmer mit Vermögenstätigkeiten des Arbeitsgebers in Verbindung steht. Hinzu kommt, dass dem Arbeitgeber gerade in präventiver Hinsicht eine Reaktionsmöglichkeit bei Vermögens- und Eigentumsdelikten gegeben werden muss.

 

Reaktionsmöglichkeit des Arbeitnehmers

 

Der Arbeitnehmer hat selbstverständlich die Möglichkeit, sich gegen die Kündigung in Form der Kündigungsschutzklage zur Wehr zu setzen.

Wichtig ist hierbei aber, dass eine Frist von 3 Wochen gem. §§13 I S.2, 4 S.1, 7 KSchG nach Zugang der Kündigung eingehalten werden muss. Dies gilt neben der ordentlichen auch für die außerordentliche Kündigung.

Wird dabei die Kündigung als unwirksam angesehen, hat der Arbeitnehmer zudem einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Vergütung. Der letztgenannte Anspruch steht dem Arbeiter natürlich auch für die Zeit zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung durch das Gericht zu.

 

Dr. jur. Marc Herzog, LL.M.

Dipl.-Verww. (FH) Jürgen Liebhart, Rechtsreferendar am LG Traunstein

 

 



[1] Spiegel – Online v. 26.02.2009

[2] Palandt Kommentar zum BGB 69. Auflage 2010 §623 Rn. 32

[3] BAG in NJW 2008, 1097

[4] BAG Urteil v. 05.12.2002 Az: 2 AZR 478/01

[5] Palandt Kommentar zum BGB 69. Auflage 2010 § 626 Rn.26

[6] BAG in NZA 2006, 1211

[7] Palandt Kommentar zum BGB 69. Auflage 2010 §626 Rn. 22,23

[8] BAG in NZA 1996, 81ff

[9] BAG in NJW 1987, 2540ff.

[10] BAG in DB 2008, 1633ff.

[11] BAG in NZA 1985, 91ff

[12] BAG in NJW 2004, 1551ff.

[13] BAG in NZA 2006, 980ff

[14] Palandt Kommentar zum BGB 69. Auflage 2010 §626  Rn. 18




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http://www.drherzog.de/rah67lk

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Arbeitsrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Rechtsanwälte, Rosenheim,

Strom- und Gasanbieter wechseln und Geld sparen! Aber aufgepasst beim Kleingedruckten!

Die Strom- und Gasanbieter haben für das neue Jahr 2011 erhebliche Preiserhöhungen angekündigt. Durch eine geschickte Auswahl eines anderen Anbieters lassen sich mehrere hundert Euros im Jahr sparen. Aber Vorsicht: Oftmals ist der günstigste Anbieter nicht der beste! Prüfen Sie das Kleingedruckte in den Vertragsbedingungen. Lange Vertragsbindungen und Vorauskasse relativieren den günstigen Preis. Oftmals bieten auch regionale Strom- und Gasanbieter wirtschaftliche Angebote. Hinweise zum Wechsel finden Sie hier: www.drherzog.de/rastrom Tarife und Preise können Sie hier vergleichen:


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http://www.drherzog.de/ra1iy7t

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Vertragsrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Dr. Herzog, Rosenheim,

Mittwoch, 15. Dezember 2010

Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Anwaltskosten Korrespondenz mit Kaskoversicherung erstattungsfähig

Schadensersatz bei Kfz-Unfall:

Rechtsanwaltskosten für Korrespondenz mit eigener Vollkaskoversicherung erstattungsfähig

 

Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines bei einem Verkehrsunfall Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten.

Dabei hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind (BGH, NJW 2005, 1112; NJW 2006, 1065).

Das LG Wuppertal hat in seiner Entscheidung vom 07.04.2010, Aktenzeichen 8 S 92/09 nochmals klargestellt, dass nicht nur die Rechtsanwaltskosten für die Durchsetzung der Ansprüche gegen den Unfallgegener, sondern auch Rechtsanwaltskosten für die Korrespondenz mit der eigenen Vollkaskoversicherung erstattungsfähig sein können:

Teil der Schadensabwicklung sei auch die Entscheidung, den Schadensfall dem eigenen Versicherer zu melden (BGH, aaO; OLG Hamm, 27 U 161/82, zit. nach beck-online) wobei es sich gebührenrechtlich um eine andere Angelegenheit i.S.d. RVG handelt als die Inanspruchnahme des Unfallgegners (OLG Hamm, aaO).

An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt maßgeblich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht eines vernünftig denkenden Geschädigten darstellt. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei dem eigenen Versicherer (BGH, aaO).

In dem vom LG Wuppertal entschiedenen Fall bestand keine Ausnahme von dieser grundsätzlich bestehenden Erstattungspflicht hinsichtlich der anwaltlichen Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung der Klägerin.

Es bestand eine Unfallsituation, in der beide Fahrer behaupteten, sie seien bei "grün" gefahren. Demnach sei es aus Sicht der Geschädigten mit erheblichen Problemen bei der Schadensregulierung zu rechnen gewesen. Als Laie durfte sie daher durchaus auch Zweifel haben, ob die eigene Vollkaskoversicherung anstandslos zahlen würde. Denn es erschien nicht fernliegend, dass die Vollkaskoversicherung im Interesse der eigenen Wirtschaftlichkeit einer Schadensregulierung ablehnend gegenüber stehen würde. Ferner bedurfte die Klägerin auch anwaltlicher Beratung dahingehend, ob und wie sich die Inanspruchnahme der eigenen Versicherung auf den Anspruch gegen den Unfallgegner auswirken würde.

Somit konnten die Rechtsanwaltsgebühren im angemessenen Rahmen auch für die Anmeldung des Schadens bei der eigenen Kaskoversicherung durchgesetzt werden. 




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ragmhve

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht, Zivilrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Dr. Herzog, Rosenheim,