Mittwoch, 25. Mai 2011

Kein Schmerzensgeld von Träger der Schule für Schüler

Kein Schmerzensgeld von Träger der Schule für Schüler bei Schulunfall (Verletzung durch nicht montierten Heizkörper) Nach § 2 Nr. 8 b SGB VII ist ein Schüler einer Schule gesetzlich unfallversichert. Ein Anspruch auf Ersatz von Personenschäden gegen den Rechtsträger der Schule, ergibt sich aufgrund der gesetzlichen Unfallversicherung allein aus § 104 SGB VII. Gem. § 104 I SGB VII sind „Unternehmer" den Versicherten, die für ihre „Unternehmen" tätig sind oder zu ihren „Unternehmen" in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 II Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Das Gesetz gewährt daher nur einen Anspruch auf Personenschäden gegen den Rechtsträger der Schule, wenn dieser einen Unfall entweder vorsätzlich herbeigeführt hat, oder ein sogenannter Wegeunfall vorliegt. Geschieht der Schaden in der Schule anlässlich einer Zwischenstunde durch einen umkippenden, nicht fest montierten Heizkörper, handelt es sich auch nicht um einen sog. „Wegeunfall" im Sinne des § 8 II Nr. 1-4 SGB VII. Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung der nach § 8 II Nr. 1-4 SGB VII versicherten Wege von anderen Wegen, die der Versicherte zurücklegt, ist der Ort der Tätigkeit. Dieser wird definiert als Ort, an dem der Versicherte seine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit tatsächlich verrichtet. Tätigkeitsort ihdes Schüler ist regelmäßig das Schulgelände Eine Haftung und ein damit verbundener Anspruch im Sinne von §104 SGB VII besteht daher nicht. Abweichend vom Wortlaut „Personenschaden" werden im Rahmen dieses gesetzlichen Haftungsausschlusses nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Ansprüche auf Schmerzensgeld erfasst (BGHZ 3, 302ff; LAG Schleswig-Holstein v. 19.01.2011 Az.: 3 Sa 495/10). Auch eine bereits deswegen erhobene Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht wurde mangels verfassungsrechtlicher Bedenken zurückgewiesen (vgl. Entscheidung BVerfGE 34, 118 ff.).


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Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

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Donnerstag, 19. Mai 2011

EuGH zum EU-Führerschein: Keine Anerkennung einer (neuen) EU-Fahrerlaubnis bei Umgehung des Wohnsitzprinzips

 

EU-Führerschein: Keine Anerkennung einer (neuen) EU-Fahrerlaubnis bei Umgehung des Wohnsitzprinzips

EuGH hält in Entscheidung vom 12.05.2011 (C-184/10) auch bei Ersterwerb der Fahrerlaubnis ohne vorangegangen Entzug am Wohnsitzprinzip fest!

 

Auch bei einem Neuerwerb einer Fahrerlaubnis muss eine Fahrerlaubnis von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden nur anerkannt werden, wenn der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem anderen EU-Mitgliedsstaat gewohnt hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12.05.2011 unter dem Az: C-184/10 nochmals betont, dass zwar von den Mitgliedsstaaten erteilte EU-Führerscheine gegenseitig anzuerkennen sind. Dies gilt aber nicht bei „Führerscheintourismus“, also wenn der Fahrerlaubniserwerber tatsächlich gar keinen Wohnsitz im Ausstellerland innehielt.

Es scheiterte eine Frau aus Bayern mit ihrer Klage vor dem EuGH, die ihren Führerschein in Tschechien zum ersten Mal gemacht hatte Die Klägerin wohnte in Grenznähe und entschied sich, den Führerschein nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in der benachbarten Tschechischen Republik zu erwerben. Ein tatsächlicher Wohnsitz bestand in der tschechischen Republik nie.

Schon mehrfach wurde seit Inkrafttreten der 3. Führerscheinrichtlinie von der Rechtsprechung klargestellt, dass Deutschland einen tschechischen Führerschein nicht anerkennen muss, wenn dem Autofahrer zuvor seine deutsche Erlaubnis entzogen worden war.

Die Klägerin argumentierte aber damit, sie habe sich keine Straftaten und insbesondere auch keine Verkehrsverstöße zuschulden kommen lassen. Der tschechische Führerschein sei ihr erster Führerschein überhaupt. Eine Fahrerlaubnis sei noch nie entzogen worden.

Dies genügte dem EuGH nicht, vom Wohnsitzprinzip abzuweichen. Zwar müssten die EU-Staaten grundsätzlich ihre Führerscheine gegenseitig anerkennen. Die Länder dürften dies aber an die Voraussetzung knüpfen, dass der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem jeweiligen Land gewohnt hat. Bei diesem sogenannten Wohnsitzerfordernis unterscheide die EU-Führerscheinrichtlinie nicht zwischen einer ersten und einer weiteren Fahrerlaubnis. Da die Klägerin nie einen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte, war die dort erteilte Fahrerlaubnis auch nicht anzuerkennen.

 

Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog. LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er ist bundesweit tätig und hilft in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht v.a. auch im Bußgeldrecht, bei Unfallregulierungen und Führerscheinproblemen professionell. Dr. Herzog ist Master of Laws (LL.M.) im Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht.

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Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

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Mittwoch, 18. Mai 2011

Unfall: 4 Wochen Zeit reichen für eine Regulierung durch die Haftpflichtversicherung

Unfall: 4 Wochen Zeit reichen für eine Regulierung durch die Haftpflichtversicherung

Immer wieder wird der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung vertröstet. Vor einer Zahlung müßten noch weitere Rechcherchenbetrieben werden. Hier fehlt eine Mittelung des eigenen Versicherungsnehmers, dort will die Versicherung noch Akten von der Polizei beschaffen. Den Geschädigten hat dies nicht zu interessieren. Er muß nicht länger als vier Wochen auf eine Regulierung warten. 

Nach der herrschenden Rechtsprechung auch des OLG München hat der Versicherer – unabhängig von der Information des Versicherungsnehmers – binnen längstens vier Wochen zu regulieren hat. Widrigenfalls besteht Anlass zur Klageerhebung.

So führt das Saarländische OLG schon in seiner Entscheidung vom 16.11.1990, Az. 3 U 199/89 (vgl. ZfS, 1991, 16) aus, dass ein Zuwarten bis zur Akteneinsicht der Versicherung den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwider laufe. Das AG München hat bereits mit Urteil vom 07.11.1990, Az. 291 C 1697/90 (vgl. ZfS, a.a.O.) klargestellt, dass voller Haftung eine Rechnungsprüfungsfrist der Versicherung von 1 bis 2 Wochen völlig ausreichend ist. Nach dem Urteil des OLG München vom 29.07.2010, Az. 10 W 1789/10 beträgt die notwendige Dauer einer Prüffrist des Versicherers vor der Unfallschadenregulierung maximal 4 Wochen. Die Frist wird  mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Gang gesetzt und kann nach der Lage des Einzelfalls auch kürzer bemessen sein kann.

Erhebt der Anwalt nach Ablauf der Frist Klage, sind bei einer nach Klageerhebung eingegangenen Zahlung auch die weiteren Kosten des Verfahrens von der Versicherung zu tragen. 

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Unfallregulierung, Verkehrsunfallrecht,

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Unfall: Pauschale Kosten für Telefonate etc. bis zu 30 EUR ohne Nachweis erstattungsfähig

 

Unfall: Pauschale Kosten für Telefonate etc. ohne Nachweis erstattungsfähig

Der Unfallgeschädigte kann ohne Nachweis auch pauschale Unfallkosten z.B. für Telefonate, Korrespondenz etc. zwischen 25 – 30 EUR geltend machen. Der Betrag wird von den Gerichten geschätzt. Bislang wurde bei Verkehrsunfällen vom OLG München ohne Nachweis höherer Kosten grundsätzlich eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR für erstattungsfähig gehalten, vgl. hierzu OLG München, NZV 2006, 261;OLG München DAR 2009.

Kürzungen sollten daher auch nicht mit dem häufigen Argument der notwendigen Vorlage von Belegen hingenommen werden.

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Unfallregulierung, Verkehrsrecht,

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Rechtsanwalt, Rosenheim, Unfall,

Freitag, 13. Mai 2011

Fahrerlaubnisrecht / MPU: 10 Jahre sind genug - keine Berücksichtigung alter Verkehrszuwiderhandlungen bei Eintritt der Tilgungsreife von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach 10 Jahren

 

Fahrerlaubnisrecht / MPU: 10 Jahre sind genug - keine Berücksichtigung alter Verkehrszuwiderhandlungen bei Eintritt der Tilgungsreife von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach 10 Jahren

 

Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkohol- und Drogeneinfluss bei einem Fahrerlaubnisinhaber anordnen, dass dieser sich begutachten lässt. Es ist dann ein medizinisch-psychologischen Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle vorzulegen („MPU“). Die Fahrerlaubnisbehörde setzt hierzu eine angemessene Frist. Wird innerhalb der Frist das Gutachten nicht vorgelegt, wird die Fahrerlaubnis regelmäßig mit sofortiger Wirkung entzogen. Ist nämlich die Gutachtensanforderung rechtmäßig, kann nach dem Gesetz bei Fristablauf die fehlende Eignung unterstellt werden, § 11 VIII 1 Fahrerlaubnisverordnung.

 

Für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkohol- oder Drogeneinfluss müssen mindestens zwei verwertbare Zuwiderhandlungen vorliegen. Eine etwaige Vortat kann aber immer nur dann von der Fahrerlaubnisbehörde berücksichtigt werden, wenn sie verwertbar ist.

Wie lange ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten berücksichtigt werden darf, richtet sich nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung alleine nach den gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen. Insbesondere ist die 10 Jahresfrist in § 29 StVG zu berücksichtigen.

Ist von zwei angeblichen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr eine tilgungsreif und damit nicht mehr verwertbar, ist eine Gutachtensanforderung mangels wiederholter Zuwiderhandlungen nicht rechtmäßig.

Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Delikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist auch bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.

Taten, die im Verkehrszentralregister eingetragen werden, also auch Straftaten sind nach Ablauf der 10-jährigen Tilgungsfrist nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog. LL.M. ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er ist bundesweit tätig und hilft in den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht v.a. auch im Bußgeldrecht, bei Unfallregulierungen und Führerscheinproblemen professionell. Dr. Herzog ist Master of Laws (LL.M.) im Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht.

 

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Mittwoch, 4. Mai 2011

Sieg in höchster Instanz: BGH bejaht in Grundsatzurteil Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung #xng

Dr. herzog Rechtsanwälte siegen für Tankstellenbetreiber in höchster Instanz: Bundesgerichtshof bejaht in Grundsatzurteil die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung Der Bundesgerichtshof hat am 04.05.2011 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 171/10 entschieden, dass eine Tankstellenbetreiberin die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen kann, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt. Zugrunde lag der Entscheidung folgender Sachverhalt: Der beklagte Kunde tankte am 7. März 2008 an der von der Klägerin geführten Selbstbedienungstankstelle an der A8 Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 €. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 €. Die Tankstellenbetreiberin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des „Wegfahrers" ein. Hierfür sind Kosten in Höhe von 137 € angefallen. Zudem begehrte die Tankstellenbetreiberin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 € und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 €. Das Amtsgericht Rosenheim hat mit Urteil vom 13. August 2009 – Az. 9 C 2095/08 - die Klage der Tankstellenbetreiberin abgewiesen. Die Rechtsanwälte Dr. Herzog und Dürr aus Rosenheim legten gegen dieses Urteil für die Tankstellenbetreiberin erfolgreich Berufung ein. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht Traunstein sich mit Urteil vom 7. Juli 2010 – 5 S 2956/09 - den Argumenten der Rosenheimer Rechtsanwälte angeschlossen und der Berufung stattgegeben. Das Landgericht Traunstein ließ die Revision gegen das Urteil zu. Die Rechtssache hatte nach Auffassung des Landgerichts grundsätzliche Bedeutung, denn vergleichbare Entscheidungen gab es noch nicht. Die sodann geführte Revision des beklagten Tankkunden beim Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg. Der auch für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Tankstellenbetreiberin die geltend gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zustehen. Der Senat hat in der Entscheidung klargestellt, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme desselben zustande kommt. Der Senat hat zudem entschieden, dass sich der Tankstellenkunde schon zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden hat. Einer Mahnung bedurfte es für den Verzugseintritt hier nicht, denn es ist dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muss. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen hat, da ihm die Personalien des Kunden und dessen Anschrift unbekannt sind. Als Folge des Verzuges kann die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Klägerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten ist nicht primär auf das Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Dies war nach den vom Bundesgerichtshof gebilligten Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall, weil Tankstellenbetreiber sich auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen lassen müssen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen.


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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Inkasso für Unternehmen, Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht,

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Anwalt, Rosenheim,