Freitag, 10. Juni 2011

Bundesverwaltungsgericht: Keine Punktelöschung nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis

Keine Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) führt. Aufgrund zahlreicher vom Kläger begangener Verkehrsverstöße forderte das Landratsamt Berchtesgadener Land von ihm im Oktober 2005 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; es wies darauf hin, dass bei Nichtvorlage auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfe und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Der Kläger gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen; er verzichtete auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein im Februar 2006 bei der Fahrerlaubnisbehörde ab. Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung erhielt er im September 2006 eine neue Fahrerlaubnis. Da der Kläger im Oktober 2007 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreichte, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Hiergegen wandte er ein, dass wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis die zuvor eingetragenen Punkte zu löschen gewesen seien. Die Vorinstanzen haben ihm mit unterschiedlicher Begründung Recht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen geändert und die Klage abgewiesen. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, ist nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Einer analogen Anwendung steht entgegen, dass der Normgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen hat; somit fehlt es an einer unbewussten Regelungslücke. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es auch keiner erweiternden Auslegung der Löschungsregelung aus Gründen der Gleichbehandlung; die vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG vorgesehene Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist sachlich gerechtfertigt. BVerwG - Urteil vom 3. März 2011 - 3 C 1.10


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Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

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#Führerschein - Nachweis #Alkoholabstinenz für #MPU: keine Verfälshung des #ETG-Wertes durch andere Lebensmittel

Nachweis Alkoholabstinenz für MPU: keine Verfälshung des ETG-Wertes durch andere Lebensmittel Kann ein positiver EtG-Nachweis durch den Verzehr von bestimmten Lebensmitteln erreicht werden? Nein - so das Ergebnis einer Studie der Uni Bonn. Bis zu 3 Liter alkoholfreies Bier, 2 Liter Saft, 1,3 kg Sauerkraut oder 700 Gramm Bananen nahmen die Testpersonen zu sich. Ergebnis: Nach 24 Stunden lag der Wert stets unter dem aktuellen Grenzwert für Ethylglucuronid. Die Wissenschaftler empfehlen deshalb, den Grenzwert beizubehalten – auch bei Fällen von alkoholbedingtem Führerscheinentzug. Denn angesichts der 24-stündigen Wartezeit zwischen Benachrichtigung und Urinprobe, seien falsche Testergebnisse aufgrund alternativer Alkoholquellen nicht zu erwarten." Quelle: Zeitschrift Blutalkohol, November 2010


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Mittwoch, 8. Juni 2011

Geblitzt in Österreich! - Was tun gegen eine Strafverfügung?

Geblitzt in Österreich! - Was tun gegen eine Strafverfügung? Die Strafverfügung In folgenden Fällen kann die Behörde durch eine Strafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 365 Euro festsetzen: •Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht (z.B. Organe der Bundespolizei oder Organe der Straßenaufsicht) oder einer Militärwache aufgrund eigener Wahrnehmungen oder aufgrund eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird. •Wenn das strafbare Verhalten aufgrund automatischer Überwachung (z.B. Radarüberwachung, Section Control) festgestellt wird. Eine Strafverfügung ist immer an eine natürliche Person gerichtet. Sie können eine Strafverfügung erhalten, wenn Sie beispielsweise eine Geschwindigkeitsbeschränkung mehr als nur in geringem Maße überschritten haben. Zustellung Die Zustellung der Strafverfügung erfolgt zu eigenen Handen. Als Tag der Zustellung gilt der Tag der persönlichen Übergabe durch die Zustellerin/den Zusteller (z.B. Briefträgerin/Briefträger). Wenn die Strafverfügung nicht persönlich übergeben werden kann, ist diese bei der zuständigen Geschäftsstelle (z.B. Postamt), dem Gemeindeamt oder der Behörde zu hinterlegen. Die Strafverfügung wird dort mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten – sie gilt mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Achtung 2-Wochen-Frist! Gegen die Strafverfügung können Sie binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruch kann sich gegen folgende Punkte richten: •Das Ausmaß bzw. die Art der Strafe •Die Kostenentscheidung oder •Den Schuldspruch Hinweis: Wird im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß bzw. die Art der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, bleibt die Strafverfügung in Kraft. Die Behörde hat in diesem Fall über den Einspruch zu entscheiden und die Strafverfügung allenfalls abzuändern. Ist der angefochtene Teil der Strafverfügung Gegenstand des Verfahrens, werden die nicht angefochtenen Teile, insbesondere der Schuldspruch, rechtskräftig. Sie müssen den Einspruch bei der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, einbringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wird der Einspruch rechtzeitig erhoben, ist die Strafverfügung gegenstandlos und es wird das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. In diesem darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Wird kein Einspruch erhoben, wird die Strafverfügung rechtskräftig und kann vollstreckt werden. www.drherzog.de


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Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

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Bußgeldrecht, Straßenverkehrsrecht,

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