Sonntag, 13. Februar 2011

Schadenersatz beim Unfall: fiktive Reparaturkosten bei Teilreparatur nur bei 6 Monaten Weiternutzung

Bei Weiterverkauf eines unfallgeschädigten Fahrzeugs vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist ist keine fiktive Schadensabrechnung möglich. Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.   BGH, Urt. v . 23.11.2010 - VI ZR 35/10


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ravqdwt

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht, Unfallregulierung, Verkehrsunfallrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim, Unfall,

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