Donnerstag, 17. März 2011

Strafrecht: Keine Untreue des Architekten durch zweckwidrige Verwendung von Baugeldern bei gleichwertiger Kompensation durch Bauleistungen

Keine Untreue des Architekten / Generalbauunternehmers nach § 266 StGB bei Kompensation durch Bauleistungen

Ein Architekt, der als Generalunternehmer ihm zur Ausführung des Bauvorhabens überlassene Gelder des Auftraggebers zweckwidrige für andere Bauvorhaben verwendet macht sich nicht gem. § 266 StGB strafbar, wenn in das Bauvorhaben Bauleistungen im Wert der zweckwidrige verwendeten Gelder einfließen.

Für eine Strafbarkeit nach § 266 StGB muß ein Vermögensschaden vorliegen.

Bei der Bemessung eines Vermögensnachteils i.S.v. § 266 StGB muss ein schadensausgleichender Wertzuwachs berücksichtigt werden. Hierzu zählen alle Handwerkerleistungen, die der Architekt in eigenem Namen in Auftrag gegeben hat; selbst dann wenn die Handwerkerleistungen vom Architekt noch nicht bezahlt wurden, muß der Wertzuwachs am Bauvorhaben berücksichtigt werden. Auch der Honoraranspruch des Architekten muss in die Gesamtsaldierung mit eingestellt werden.

www.drherzog.de




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ravjw09

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Strafrecht,

Schlagwörter:
Rechtsanwalt, Strafrecht,

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