Mittwoch, 29. Dezember 2010

Fahrverbot: aus zwei Fahrverboten mach eins! - Parallele Vollstreckung zweier Fahrverbote auch bei Ersttäterregelung möglich!

 

Fahrverbot: Aus zwei und mehreren Fahrverboten mach eins? - Parallele Vollstreckung mehrerer Fahrverbote in Mischfällen ist zulässig!

Wie schlägt man zwei oder mehrerer Fliegen mit einer Klappe? Ein Fahrverbot ist nicht nur sehr einschneidend, sondern manchmal auch existenzgefährdend. Besonders gravierend ist es aber, wenn mehrere Fahrverbote drohen!

Kann ein Vielfahrer nun aber bei mehreren drohenden Fahrverboten das Fahrverbot auf einmal verbüßen? Jedenfalls dann, wenn unterschiedliche Fahrverbote, also ein Fahrverbot nach der Ersttäterregelung und ein Fahrverbot ohne Ersttäterregelung zusammentreffen ist die Rechtslage problematisch. § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG bestimmt hierzu:

„Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.“

Das Amtsgericht Bremen kommt in seinem Beschluss vom 20.08.2010 – 82 OWi 660 Js 71292/00 (4/10) – zu dem Ergebnis, dass bei den sog. Mischfällen, also dem Aufeinandertreffen von Fahrverboten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG (Ersttäterregelung) und § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG aufgrund der gesetzlichen Regelungssystematik § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG keine Anwendung findet und der Parallelvollzug zulässig ist. Der Parallelvollzug ist in diesen Fällen nicht missbräuchlich, sondern Folge der Regelbestimmung des § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG, wonach das Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam wird. Angesichts der Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG ist es nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn ein Wiederholungstäter, gegen den mehrere Fahrverbote ohne Vier-Monatsfrist festgesetzt sind, den Rechtskrafteintritt durch Einspruchs- und Beschwerdeeinlegung bzw. Rücknahme dieser Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zeitlich so steuert, dass die zugrunde liegenden Bußgeldentscheidungen gleichzeitig rechtskräftig und die verschiedenen Fahrverbote gleichzeitig wirksam und parallel vollzogen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein entsprechendes Verhalten bei so genannten Mischfällen als Missbrauch angesehen werden sollte. Das Missbrauchsargument ist nicht geeignet, eine erweiternde Auslegung des § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG zu rechtfertigen.

Diese Entscheidung wird Autofahrerherzen höher schlagen lassen! Aus zwei mach eines. Ob sie sich allerdings auch in Bayern durchsetzt kann bezweifelt werden!




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ravm91n

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Führerscheinrecht, Straßenverkehrsrecht, Verkehrsrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Rosenheim,

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