Das Angebot \"Geld für Sex\" erfüllt nach der Auffassung des OLG Oldenburg in der Entscheidung vom 06.01.2011 - 1 Ss 204/10 den Straftatbestand der Beleidigung. Wer einem anderen für die Vornahme sexueller Dienste Geld anbietet, macht sich wegen Beleidigung strafbar.
Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra3o30w
Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr
Rechtsgebiete:
Strafrecht,
Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim,
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