Mittwoch, 19. Januar 2011

Strafrecht & Bußgeldrecht: Kein Fahrverbot mehr, wenn Tat lange zurückliegt!

Strafrecht & Bußgeldrecht: Kein Fahrverbot mehr, wenn Tat lange zurückliegt!

 

Nach § 44 StGB bzw. § 25 StVG kann neben einer Strafe / Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt werden. Das Fahrverbot ist eine sog. Nebenstrafe („Warnungs- und Besinnungsstrafe“). Es beträgt mindestens 1 Monat, längstens 3 Monate. Ein Fahrverbot ist als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen. Der Täter soll vor einem Rückfall gewarnt werden. Das Fahrverbot soll dem Täter ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr vermitteln (vgl. BT-Drucksache IV/651 S. 12).

 

Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung kommt jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten ein Fahrverbot nicht mehr in Betracht.

 

Wann liegt nun eine Tat sehr lange zurück?

 

21 Monate zu lange:

Der Bundesgerichtshof sieht jedenfalls in seinem Beschluss vom 22.10.2001 - 5 StR 439/01  nach 1 Jahr und 9 Monaten zwischen Tat und Urteil keinen Raum mehr für ein Fahrverbot.

Er hat ausgeführt, dass die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet sei.

Kein Zweifel kann nach dem OLG Hamm bestehen, wenn die Tat länger als 2 Jahre und 3 Monate (OLG Hamm, 4 Ss 54/05)bzw. 2 Jahre und 6 Monate (2 Ss 224/07) zurückliegt.

 

Ausnahme:

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten angelastet werden kann.

Dabei ist das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und anderen strafprozessualen Rechten durch den Angeklagten nicht als unlauter anzusehen.

 

Dr. Marc Herzog

Dr. Herzog Rechtsanwälte Rosenheim

www.drherzog.de

  




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/rakuepn

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Dr. jur. Marc Herzog

Rechtsgebiete:
Bußgeldrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht,

Schlagwörter:
Führerschein, Rechtsanwalt, Rosenheim, Verkehr,

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