Dienstag, 19. April 2011

#Wettbewerbsrecht: #Bundesgerichtshof zur Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf #xng

Bundesgerichtshof entscheidet zur Lauterkeit der Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf

 

 

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen.

 

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass demäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten muss, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind.

Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.

Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse.

Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.

 

Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09 wird zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 064/2011 vom 19.04.2011 




Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/raiirxu

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr

Rechtsgebiete:
Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht, Rosenheim,

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