Sonntag, 10. April 2011

BGH: Fluggastbeförderung ist Abfluf- und Ankuftsort gleichermaßen der Erfüllungsort

Der vertragsgemäße Abflugort und der vertragsgemäße Landungsort sind Erfüllungsorte einer Flugreiseleistung! Soll ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist der Erfüllungsort unabhängig vom Vertragsstatut sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr sind sowohl der Abflugort als auch der Ankunftsort gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Leistungen, die Gegenstand des Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden. Es kann also sowohl am Abflugort, wie auch am Ankuftsort eine Klage wegen Ausgleichzahlung gegen das Luftfahrtunternehmen eingereicht werden. BGH, Urteil vom 18.01.2011 - X ZR 71/10


Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/ra4x8ix

Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier

Rechtsgebiete:
Vertragsrecht,

Schlagwörter:
Anwalt, Recht,

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