Freitag, 8. April 2011

Schadenersatz: BGH entscheidet am 04.05.11 zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Schadenersatz: BGH entscheidet am 04.05.11 zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten 

 

In der Zivilsache VIII ZR 171/10 wird nach der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2011 am 04.05.2001 vom Bundesgerichtshof eine Entscheidung verkündet werden.

Hierzu aus der Pressemitteilung des BGH:

Die Klägerin, eine Tankstellenbetreiberin, verlangt die Erstattung von Kosten, die sie aufgewendet hat, um den Beklagten, einen Kunden, zu ermitteln.

Der Beklagte tankte am 7. März 2008 an der von der Klägerin geführten Selbstbedienungstankstelle an der A8 Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 €. Der Beklagte bezahlte an der Kasse lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 €. Die Parteien haben darum gestritten, ob der Beklagte an der Kasse gefragt worden sei, ob er getankt habe.

Die Klägerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür sind Kosten in Höhe von 137 € angefallen. Zudem begehrt die Klägerin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 € und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 €.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB* zu. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte das in der Aufstellung der betriebsbereiten Zapfsäule liegende Angebot der Klägerin durch die Entnahme des Benzins angenommen habe. Bei einer Selbstbedienungstankstelle habe der Kunde die vertragliche Nebenpflicht, die getätigte Betankung durch Angabe der benutzten Zapfsäule an der Kasse anzumelden. Diese Nebenpflicht habe der Beklagte schuldhaft verletzt. Daneben stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aber auch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB** sei eine Mahnung für den Verzugseintritt entbehrlich, denn bei Selbstbedienungstankstellen sei dem Gläubiger die Identität des Schuldners regelmäßig unbekannt und nicht ohne weiteres zu ermitteln, so dass die Zusendung einer Mahnung den Gläubiger vor erhebliche Probleme stelle. Der Anspruch der Klägerin bestehe auch in der geltend gemachten Höhe, insbesondere stünden die Detektivkosten nicht außer Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Tankbetrages.

 

Der Entscheidung ging auf die Klage ein Urteil des AG Rosenheim  vom 13. August 2009 – 9 C 2095/08 und ein Berufungsurteil des LG Traunstein vom 7. Juli 2010 – 5 S 2956/09 - voraus. Auf die Berufung der Klägerin, die von Dr. Herzog Rechtsanwälte geführt wurde, hat das LG Traunstein das klageabweisende Urteil des AG Rosenheim aufgehoben und antragsgemäß verurteilt.  Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Die Entscheidung wird sich voraussichtlich nochmals grundlegend zum Vertagsschluss bei Selbstbedienungstankstellen, den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen vertraglicher Nebenpflichtverletzung, den Voraussetzung für einen Verzugsschaden, insbesondere der Entbehrlichkeit einer Mahnung sowie der Verhältnismäßigkeit von Rechtsverfolgungskosten äußern.

Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften lauten:

*§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

**§ 286 BGB: Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

www.drherzog.de

  

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Link zum Originalbeitrag:
http://www.drherzog.de/rashayv

Geschrieben von:
Rechtsanwalt Peter Dürr

Rechtsgebiete:
Schadensersatzrecht,

Schlagwörter:
Anwalt,

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