Kein Lohnanspruch des Nachweismaklers ohne Ausnutzung der Vertragsgelegenheit durch Maklerkunden Für die Entstehung der Provisionspflicht gegenüber einem Nachweismakler ist maßgebend erforderlich, dass der Vertragsschluss sich als Verwirklichung einer Gelegenheit darstellt, die bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als identisch mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Vertragsschluss anzusehen ist. Der bloße Umstand, dass die Bemühungen des Maklers in irgendeiner Weise für den Abschluss des Hauptvertrags adäquat ursächlich waren, genügt zur Entstehung des Provisionsanspruchs nicht. Der Maklerkunde muss gerade die Vertragsgelegenheit ausgenutzt haben, die ihm vom Makler nachgewiesen worden ist. OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2011 - 18 U 94/10
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Geschrieben von:
Rechtsanwältin Maria Obermeier
Rechtsgebiete:
Vertragsrecht, Zivilrecht,
Schlagwörter:
Anwalt, Rechtsanwalt,
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